Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1881. (22)

60 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Febr. 9—11.) 
weitige Verwendung zur Befriedigung communaler Bedürfnisse oder zu son- 
stigen Zwecken erfolgen. § 4. Die Erhebung von Communalzuschlägen zu 
den directen Staatssteuern, beziehungsweise die Vertheilung von Communal- 
lasten nach denselben, hat, ohne Rücksicht auf die nach den Bestimmungen 
dieses Gesetzes eintretenden Außerhebungsetzungen oder Ueberweisungen, ledig- 
lich nach Maßgabe des Veranlagungssolls der betreffenden Steuern zu er- 
folgen. Deßgleichen soll in allen denjenigen Fällen, in welchen eine active 
oder passive Wahlberechtigung von der Entrichtung gewisser Steuerbeträge 
abhängig gemacht ist oder wo die Ausübung eines Wahlrechts nach Maß- 
gabe der Besteuerung geregelt ist, der bezüglichen Berechnung das Veran- 
lagungssoll zu Grunde gelegt werden. § 5. Insofern der nach § 2 II ver- 
fügbare Betrag denjenigen der Hälfte der Grund- und Gebäudesteuer über- 
steigt, wächst der Ueberschuß dem nach § 2 I zu verwendenden Drittheile zu. 
6. Sollten die aus den Ueberschüssen der Reichsverwaltungen an Preußen 
zu überweisenden Summen einen Betrag erreichen, welcher über die nach 
§ 2 I und II außer Hebung zu setzenden, resp. zu überweisenden Summen 
hinausgeht, so bleibt gesetzliche  Regelung der Verwendung für die über- 
schießenden Summen vorbehalten. § 7. Die hohenzollern'schen Lande nehmen 
an den in §§ 1 und 5 gedachten, dem preußischen Staate zu Steuererlassen 
zu überweisenden, beziehungsweise verfügbaren Geldsummen nach Verhältniß 
der durch die letztvorangegangene Volkszählung ermittelten Bevölkerungszahl 
zu der des übrigen Staatsgebietes  theil. Die Feststellung des Antheils erfolgt 
durch den Staatshaushaltsetat. Der festgesetzte Betrag wird nach Verhältniß des 
für das betreffende Jahr bestehenden Veranlagungssolls an directen Staats- 
steuern mit Ausschluß der Hundesteuer auf die Amtsverbände vertheilt. Den 
Vertretungen der letzteren steht die Beschlußfassung über die Verwendung zu. 
9. Februar. (Preußen.) Herrenhaus: Budgetcommission: 
beschließt ihrerseits auf Ablehnung des vom Abg.-Hause beschlosse- 
nen dauernden Steuererlasses anzutragen. 
11. Februar. (Deutsches Reich.) Bundesrath: demselben 
geht eine Vorlage wegen Forderung von 82,000 M. zur Errichtung 
eines deutschen Volkswirthschaftsraths, der aus 120 und dessen Aus- 
schuß aus 40 Mitgliedern bestehen soll, zu. Die Mitglieder erhalten 
täglich 15 M Diäten. Ferner werden 67,500 M verlangt für An- 
stellung eines Directors, Räthe  in der wirthschaftlichen Abthei- 
lung des Reichsamtes des Innern. 
In den Motiven der Vorlage, den deutschen Volkswirthschaftsrath 
betr., heißt es: Es wird vorausgesetzt, daß im Laufe des Jahres der deutsche 
Volkswirthschaftsrath 21 Tage und der permanente Ausschuß desselben 42 
Tage lang sich in Thätigkeit befindet. 
11. Februar. (Preußen.) Volkswirthschaftsrath: der perma- 
nente Ausschuß hat die Specialdebatte des Unfallversicherungs- und 
des Innungsgesetzentwurfs beendigt. Der Minister von Bötticher 
schließt daher die Session des Volkswirthschaftsrathes. Für den 
Abend sind die noch anwesenden Mitglieder desselben zum Reichs- 
kanzler eingeladen. 
Die Ansichten über die Institution sind nach wie vor sehr getheilt. 
Die Regierung scheint mit dem gewonnenen Resultat zufrieden zu sein. 
 
	        
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