60 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Febr. 9—11.)
weitige Verwendung zur Befriedigung communaler Bedürfnisse oder zu son-
stigen Zwecken erfolgen. § 4. Die Erhebung von Communalzuschlägen zu
den directen Staatssteuern, beziehungsweise die Vertheilung von Communal-
lasten nach denselben, hat, ohne Rücksicht auf die nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes eintretenden Außerhebungsetzungen oder Ueberweisungen, ledig-
lich nach Maßgabe des Veranlagungssolls der betreffenden Steuern zu er-
folgen. Deßgleichen soll in allen denjenigen Fällen, in welchen eine active
oder passive Wahlberechtigung von der Entrichtung gewisser Steuerbeträge
abhängig gemacht ist oder wo die Ausübung eines Wahlrechts nach Maß-
gabe der Besteuerung geregelt ist, der bezüglichen Berechnung das Veran-
lagungssoll zu Grunde gelegt werden. § 5. Insofern der nach § 2 II ver-
fügbare Betrag denjenigen der Hälfte der Grund- und Gebäudesteuer über-
steigt, wächst der Ueberschuß dem nach § 2 I zu verwendenden Drittheile zu.
6. Sollten die aus den Ueberschüssen der Reichsverwaltungen an Preußen
zu überweisenden Summen einen Betrag erreichen, welcher über die nach
§ 2 I und II außer Hebung zu setzenden, resp. zu überweisenden Summen
hinausgeht, so bleibt gesetzliche Regelung der Verwendung für die über-
schießenden Summen vorbehalten. § 7. Die hohenzollern'schen Lande nehmen
an den in §§ 1 und 5 gedachten, dem preußischen Staate zu Steuererlassen
zu überweisenden, beziehungsweise verfügbaren Geldsummen nach Verhältniß
der durch die letztvorangegangene Volkszählung ermittelten Bevölkerungszahl
zu der des übrigen Staatsgebietes theil. Die Feststellung des Antheils erfolgt
durch den Staatshaushaltsetat. Der festgesetzte Betrag wird nach Verhältniß des
für das betreffende Jahr bestehenden Veranlagungssolls an directen Staats-
steuern mit Ausschluß der Hundesteuer auf die Amtsverbände vertheilt. Den
Vertretungen der letzteren steht die Beschlußfassung über die Verwendung zu.
9. Februar. (Preußen.) Herrenhaus: Budgetcommission:
beschließt ihrerseits auf Ablehnung des vom Abg.-Hause beschlosse-
nen dauernden Steuererlasses anzutragen.
11. Februar. (Deutsches Reich.) Bundesrath: demselben
geht eine Vorlage wegen Forderung von 82,000 M. zur Errichtung
eines deutschen Volkswirthschaftsraths, der aus 120 und dessen Aus-
schuß aus 40 Mitgliedern bestehen soll, zu. Die Mitglieder erhalten
täglich 15 M Diäten. Ferner werden 67,500 M verlangt für An-
stellung eines Directors, Räthe in der wirthschaftlichen Abthei-
lung des Reichsamtes des Innern.
In den Motiven der Vorlage, den deutschen Volkswirthschaftsrath
betr., heißt es: Es wird vorausgesetzt, daß im Laufe des Jahres der deutsche
Volkswirthschaftsrath 21 Tage und der permanente Ausschuß desselben 42
Tage lang sich in Thätigkeit befindet.
11. Februar. (Preußen.) Volkswirthschaftsrath: der perma-
nente Ausschuß hat die Specialdebatte des Unfallversicherungs- und
des Innungsgesetzentwurfs beendigt. Der Minister von Bötticher
schließt daher die Session des Volkswirthschaftsrathes. Für den
Abend sind die noch anwesenden Mitglieder desselben zum Reichs-
kanzler eingeladen.
Die Ansichten über die Institution sind nach wie vor sehr getheilt.
Die Regierung scheint mit dem gewonnenen Resultat zufrieden zu sein.