Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 45 — 
2. 
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S 
P) wenn sie durch glaubhafte obrigkeitliche Zeugnisse nachweisen, daß ihnen einer der 
im § 32, 2 e bis e aufgeführten Reklamationsgründe zur Seite steht. 
Zur Ausstellung glaubhafter ärztlicher Zeugnisse (Ziffer 1 a und b) können bestimmte 
Aerzte im Auslande durch den Reichskanzler ermächtigt werden. Die ertheilte Ermäch- 
tigung ist durch das Zentral-Blatt für das Deutsche Reich zu veröffentlichen. 
Auch sind die aktiven Aerzte der Marine befugt, dergleichen Zeugnisse auszustellen. 
Die Ersatzbehörden sind nicht befugt, die Zeugnisse anderer als der vorstehend be- 
zeichneten Aerzte als glaubwürdig anzunehmen. 
Auf den nach Ziffer 1 vorzulegenden Zeugnissen ist seitens desjenigen Konsuls des 
Deutschen Reichs, welcher den Militärpflichtigen in seiner Matrikel führt, oder in dessen 
Bezirk der Militärpflichtige sich aufhält bezw. in dessen Bezirk der Ort liegt, an welchem 
die ärztliche Untersuchung stattgefunden hat, die Identität zu bescheinigen. 
In den ärztlichen Zeugnissen (Ziffer 1 a und b) ist außerdem von genanntem 
Konsul anzugeben, daß die ärztliche Untersuchung in Gegenwart eines Konsularbeamten 
stattgefunden hat. 
Bei Untersuchungen durch Aerzte der Marine ist in der Regel noch die Hinzu- 
ziehung eines Offiziers derselben erforderlich. 
Militärpflichtige der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung (§ 23) dürfen im 
Auslande durch die Kommandanten deutscher Kriegsschiffe und Fahrzeuge zum aktiven 
Dienst in der Marine eingestellt werden; desgleichen Freiwillige der Landbevölkerung, 
welche sich zu vierjährigem aktiven Dienste verpflichten. 
Die heimathliche Ersatzkommission (§ 25, 2 bis 4) ist durch den zuständigen Marine- 
theil hiervon zu benachrichtigen. 
8 43. 
Aushebung für das stehende Heer oder die stehende Marine. 
. Die Aushebung erfolgt entweder zum Dienst mit der Waffe, oder zum Dienst ohne 
Waffe, oder zum Dienst als Arbeitssoldat. 
Als Arbeitssoldaten sind — unter den Voraussetzungen des § 30, 4— Militärpflichtige 
nur dann auszuheben, wenn sie zum Dienst mit der Waffe tauglich sind. 
. Eine versuchsweise Aushebung von Militärpflichtigen darf stattfinden, sobald dieselben
	        
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