Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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werden  wir  zum  Schlusse  noch  über  die  besonderen  Beziehungen  der  Krone
zu  den  Gerichten  und  ihrer  Zuständigkeit  belehrt.  Darnach  ist  die  Krone
regelmässig  nicht  in  der  Lage  (anderes  gilt  zum  Teil  für  die  Kolonien),  neue
Gerichte  zu  schaffen  oder  die  Jurisdiktion  der  bestehenden  Gerichte  zu
ändern;  andererseits  aber  ist  der  Träger  der  Krone  prinzipiell  der  Jurisdiktion
  nicht  unterworfen.  Indess  würden  gleichwohl  Klagen  vermögensrechtlicher
  Natur  (aus  dinglichen  Ansprüchen  und  Kontrakten),  auf  dem  Umwege
  einer  sogenannten  Petition  of  Right  gegen  den  Souverän  zugelassen,
während  bei  unerlaubten  Handlungen  in  Gemässheit  des  Grundsatzes  „the
king  can  do  no  wrong“  nur  die  ausführenden  Organe  haftbar  seien  und  sich
weder  durch  Bezugnahme  auf  einen  Auftrag,  noch  durch  den  Nachweis,  dass
die  Handlung  im  Staatsinteresse  geboten  gewesen  sei,  von  ihrer  Haftung
befreien  könnten.

Mit  dieser  Darlegung  schliesst  der  Inhalt  des  ebenso  klar  wie  gemeinverständlich
  geschriebenen  Werkes  ab.  Anhangsweise  (S.  459—476)  sind
eine  Reihe  von  Formeln  (bezw.  Formularen)  für  Vornahme  bestimmter  wichtiger
  Regierungshandlungen  mitgeteilt,  welche  dem  Leser  eine  ganz  lebendige
Anschauung  der  Funktionierung  der  verschiedenen  staatlichen  Organe  bieten
und  so  zugleich  den  vom  Verfasser  verfolgten  Lehrzweck  möglichst  vollkommen
  erreichen  lassen.

So  wertvoll  nach  dem  Gesagten  das  Werk  als  Unterrichtsmittel  ist  —
und  es  steht  als  solches  einzig  in  seiner  Art  da  —,  seine  Bedeutung  ist  damit
  keineswegs  erschöpft.

Jene  eigentümliche  Thatsache,  dass  die  englische  Verfassung,  im  Gegensatz
  zu  den  mehr  oder  minder  nach  ihrem  Vorbilde  geschaffenen  modernen
(kontinentalen)  Verfassungen,  auf  dem  unbestimmteren  und  schwankenderen
Grunde  der  Gewohnheit  und  des  Herkommens  beruht,  hat  den  Verfasser
veranlasst,  nicht  nur  die  Litteratur  und  die  mitunter  sehr  entlegenen  Quellen
eingehend  zu  berücksichtigen,  sondern  auch  durch  Anfragen  und  persönlichem
Austausch  mit  den  leitenden  Staatsmännern  und  den  Beamten  der  verschiedenen
  Ressorts  einen  möglichst  klaren  Einblick  in  das  Wesen,  die  Funktionen
und  das  gegenseitige  Verhältnis  der  verschiedenen  Regierungsgewalten  zu
gewinnen.  Diesen,  Jahre  lang  fortgesetzten,  auf  Erkundung  der  lebendigen
Tradition  gerichteten  Bemühungen  ist  es  zu  danken,  dass  das  Werk  und  dass
namentlich  der  uns  vorliegende  zweite  Band  eine  Fülle  von  Aufklärung  und
Belehrung  bietet,  welche  man  anderwärts  vergeblich  suchen  wird,  und  dass,
wie  von  hervorragender  Seite  betont  worden  ist,  selbst  der  Kundige  kaum
ein  Kapitel  durchlesen  wird,  ohne  sich  in  seiner  Erkenntnis  des  Gegenstandes

viel  intensiver  benützten,  lichtvollen  und  dem  Verständnis  des  deutschen
Lesers  angepassten  Darstellung  der  Gerichtsverfassung  in  dem  Werke  von
Ernst  Schuster,  „Die  bürgerliche  Rechtspflege  in  England“,  Berlin  1887,
8.  1--50.