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Grenze gebracht und aus Frankreich ausgewiesen ist, dorthin ohne Antori-
sation der Regierung zurückkehrt, wird vor die Zuchtpolizeigerichte gestellt
und zu Gesänguis von einem bis zu fünf Jahren verurteilt. Nach Ab-
büßung der Strafe wird die betreffende Persönlichkeit wieder an die Grenze
zurückgebracht. Art. 3. Diejenigen der in den vorhergehenden Artikeln be-
zeichueten Personen, welche der Armer angehören, können, welches auch die
Armee sei, der sie angehören (aktive oder zerritbrtale. in Disponibilität ver-
setzt werden gemäß dem Gesetze von 1834.“ II. Abänderung des Pre ß-
esetzes: „Art. 1. Wer durch eines der im Art. 57 des Gesetzes vom 29. Juli
1881# vorgesehenen Mittel eine Beschimpfung (outrage) der Negierung der
Nepublik begangen hat, wird mit Gefänguis von 6 Monaten bis zu zwei
Jahren und mit Geldbuße von 100 bis 3000 Fr. oder nur mit einer dieser
Strafen bestrast. Art. 2. Es wird mit Gefängnis von drei Monaten bis
zu einem Jahr und mit Geldbuße von 100 bis zu 2000 Fr. oder nur mit
einer der beiden Strafen geahndet: die Wegnahme oder Beschädigung öffent-
licher Antorilätszeichen der republikanischen Regierung, geschehen in Haß oder
in Verachtung dieser Autorität; die Ausstellung in öffentlichen Orten und
Versammlungen, die Verteilung oder der Verkauf von allen Zeichen oder
Symboten, „#reiguet den Geist der Nebellion zu verbreiten. Art. 3. Die in
den Art. 32 des Gesetzer vom 29. Juli 1881 und in Art. 1 und 2 vor-
gesehenen #- gehören vor die Zuchlpolizeigerichte und die Verfolgung
geschieht konform dem gemeinen #rechte und gemäß den Negeln der Straf-
brojeßordnnng. Art. 4. Der Art. 463 des Strasgesetzbuches ist anwendbar
auf die durch dieses Gesetz vorgesehenen Vergehen.“
Vallue (radikale Linke) beantragt ein Gesetzesprojekt, wonach
die Prinzen der Familie Orleans sofort von den Kadres der fran-
zösischen Armee gestrichen werden sollen. Er verlangt hiefür die
Dringlichkeit. Dieselbe wird nach einigem Lärm mit 405 gegen 94
Stimmen angenommen. Die erste der obigen Regierungsvorlagen
und der Antrag Ballue werden an dieselbe Kommission, welche den
Antrag Floquet zu prüfen hat, verwiesen, die zweite Regierungs-
vorlage über das Preßgesetz an eine besondere Kommissien.
Die Mehrzahl der bonapartistischen Abgeordneten erläßt eine Della-
ration, in der sie das Vorgehen gegen den Prinzen Napoleon für eine „fla-
grante Ungerechligkeit“ erklären, dem Prinzen ihre respektvolle Sympathie
ausdrücken und dahin schließen: „Getreu dem Prinzgip der Sonveränetät be-
tonen sie noch einmal mit dem Prinzen Napoleon, daß der appel an peuple
allein ohne Gefahr, ohne Erschütterung und unter Achtung der Würde Aller
das Wohl und die Zukunft Frankreichs sichern kann.“
23. Januar. Kammer: wählt in ihren Abteilungen die Kom-
mission für die Prinzenvorlagen. Die Regierung gibt dabei keine
Erklärung ab, da sie sich über eine solche nicht hat einigen können.
Sie ist zwar einig gegen den Antrag Floquet und für ihre Vor-
lagen, aber gespalten bez. des Antrags Ballue gegen die Prinzen
von Orleans, indem die Mehrheit der Minister demselben geneigt
ist, der Kriegsminister Billot dagegen aufs heftigste gegen denselben
protestiert. Es besteht daher eine Art Ministerkrisis. Die Wahl