Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1876. (25)

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thatsächlichen  Verhältniffen  entspricht,  damit  häufige  und  umständliche  Berichtigungen  möglichst
  vermieden  werden

Greiz,  den  2.  Juni  1876.
Fürstlich  Renß-Pl.  Landesregierung.
Kunze  i.  V.

Merz.

 

.  Regierungs-Verordnung  vom  3.  Juni  1876,  die  Ertheilung  von
Beerdigungsscheinen  betreffend.

Im  Hinblick  auf  die  Bestimmung  in  55.  58  alin.  2  und  60  des  Reichsgesetzes
über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschliehung  vom  6.  Februar  1875
wird  als  Nachtrag  zu  der  Regierungs-Verordnung  vom  1.  Juli  1869,  das  Verfahren  bei
plöblichen  Todesfällen  und  bei  Auffindung  todter  Personen  8  betreffend,  in  Betreff  der  Ertheilung
  von  Beerdigungsscheinen  mit  Sercuissimi  höchster  Genehmigung  verordnet,  was  folgt.

1.

Die  Gemeindevorstände  (Bürgermeister,  Gemeindevorsteber)  —,  auf  welche  als  Ortspolizeibehörden
  die  in  obgedachter  Verordnung  den  Ortsvorständen  (Stadträthen,  Amtsrichtern,
  Amtsschulzen)  übertragenen  Hoticgenheien  zufolge  der  Gemeindeordnung  übergegangen
  sind  —,  haben  den  nach  Passus  II.  der  Verordnung  vom  1.  Juli  1869  von
ihnen  selbst  auszustellenden  iche  an  .  alsbald  an  das  betreffende  Standesamt  und
eine  Abschrift  desselben  an  das  betreffende  Pfarramt  abzugeben.

2.

Der  Beerdigungsschein  hat  die  auêdrückliche  Bekundung,  daß  die  Beerdigung
genehmigt  werde  und  nuherden.  insofern  und  insoweit  solches  nach  den  stattgehabten
Erörterungen  möglich  ist

or.  und  Familiennamen,  Religion,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe,  Wohnort  und
Geburtert  des  Verslorbenen,
Ort,  Tag  und  Stunde  des  erfolgten  Todes,

Vor-  und  Familiennamen  seines  Ehegalten  oder  Vermerk,  daß  der  Verstorbene
ledig  gewesen  sei,

Vor=  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  der  Eltern  des
Verstorbenen  zu  enthalten.

(Vrgl.  Reichsges.  v.  6.  Febr.  1875,  88.  58,  590,  60.)

3.

Die  nach  Passus  A.  III.  1  und  2  der  Verordnung  vom  1.  Juli  1869  von  dem
Arzte  44r  oimiphpisses  dem  Staatsanwalt  oder  richterlichen  Beamten  audzustellenden