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thatsächlichen Verhältniffen entspricht, damit häufige und umständliche Berichtigungen möglichst
vermieden werden
Greiz, den 2. Juni 1876.
Fürstlich Renß-Pl. Landesregierung.
Kunze i. V.
Merz.
. Regierungs-Verordnung vom 3. Juni 1876, die Ertheilung von
Beerdigungsscheinen betreffend.
Im Hinblick auf die Bestimmung in 55. 58 alin. 2 und 60 des Reichsgesetzes
über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliehung vom 6. Februar 1875
wird als Nachtrag zu der Regierungs-Verordnung vom 1. Juli 1869, das Verfahren bei
plöblichen Todesfällen und bei Auffindung todter Personen 8 betreffend, in Betreff der Ertheilung
von Beerdigungsscheinen mit Sercuissimi höchster Genehmigung verordnet, was folgt.
1.
Die Gemeindevorstände (Bürgermeister, Gemeindevorsteber) —, auf welche als Ortspolizeibehörden
die in obgedachter Verordnung den Ortsvorständen (Stadträthen, Amtsrichtern,
Amtsschulzen) übertragenen Hoticgenheien zufolge der Gemeindeordnung übergegangen
sind —, haben den nach Passus II. der Verordnung vom 1. Juli 1869 von
ihnen selbst auszustellenden iche an . alsbald an das betreffende Standesamt und
eine Abschrift desselben an das betreffende Pfarramt abzugeben.
2.
Der Beerdigungsschein hat die auêdrückliche Bekundung, daß die Beerdigung
genehmigt werde und nuherden. insofern und insoweit solches nach den stattgehabten
Erörterungen möglich ist
or. und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort und
Geburtert des Verslorbenen,
Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes,
Vor- und Familiennamen seines Ehegalten oder Vermerk, daß der Verstorbene
ledig gewesen sei,
Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern des
Verstorbenen zu enthalten.
(Vrgl. Reichsges. v. 6. Febr. 1875, 88. 58, 590, 60.)
3.
Die nach Passus A. III. 1 und 2 der Verordnung vom 1. Juli 1869 von dem
Arzte 44r oimiphpisses dem Staatsanwalt oder richterlichen Beamten audzustellenden