Contents : Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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der  anstoßenden  Baugrundst.  zum  Selbstkostenpreis,
  oder,  wenn  mehrere  beteiligt  sind,  im  Weg
der  Versteigerung  unter  diesen  veräußern,  vorausgesetzt,
  daß  dabei  mind.  der  Selbstkostenpreis
erlöst  wird.  Der  Anspruch  auf  den  Erwerb  der
Grundstücksteile  ist  binnen  einer  vom  GdeRat  zu
bestimmenden  Frist  geltend  zu  machen  und  kann
im  Beschwerdeweg  und  durch  Rechtsbeschw.  verfolgt
werden.  —  Für  die  Bemessung  der  Entschädigung
  sind  in  sämtl.  vorerwähnten  Enteignungsfällen
  die  Best.  der  Art.  8—15  ZwöntW.
vgl.  mit  Art.  15  Abs.  5  BO.  maßgebend.  Aus  denselben
  ist  namentlich  hervorzuheben,  daß  die  im
Fall  der  Enteignung  zu  leistende  volle  Entsch.
neben  dem  objektiven  Wert  (i.  d.  R.  Verkaufswert)
  des  abzutretenden  Grundst.  auch  den
etwaigen  weiteren  Schaden  umfaßt,  den  die  Enteignung
  für  den  Grundeigentümer  mit  sich  bringt,
und  daß  für  die  in  die  Straßen  fallenden  Grundflächen
  nicht  der  Preis  für  einen  Bauplatz,  sondern
  nur  der  Preis  für  ein  Grundst.  zu  bezahlen
ist,  das  einem  Bauverbot  unterliegt.  —  Zur  Erleichterung
  der  Durchführung  der  OBl.  dienen
weiter  die  Best.  Art.  17  Abs.  1  u.  2  BO.  Nach  denselben
  ist  gegenüber  besteh.  Bauten  der  OB#l.  insoweit
  maßgebend,  als  ihre  Erneuerung,  oder  eine
der  Erneuerung  gleichzuachtende  Veränderung
stattfindet,  und  als  es  auch  nicht  zulässig  ist,  besteh.
Bauten  in  einer  dem  On#ÜUk  1  zuwiderlaufenden
Weise  zu  erweitern  oder  zu  erhöhen,  soweit  es
sich  nicht  um  nur  unbedeutende  Erweiterungen
oder  Erhöhungen  handelt.—  Soweit  infolge  Durchführung
  der  im  O#l.  festges.  Höhenlage  der
Straße  die  Besitzer  von  Gebden,  die  schon  vor  Feststellung
  jener  Straßenhöhe  an  der  richtig  zu
legenden  Straße  errichtet  waren,  in  der  seitherigen
Benützung  ihrer  Gebde  beeinträchtigt  werden  oder,
um  sie  zu  erhalten,  zu  baulichen  Aenderungen  gezwungen
  sind,  können  sie  von  der  Gde  nach  Art.  18
Abs.  1  BO.  den  Ersatz  ihres  Schadens  beanspruchen.
  Der  Anspruch  ist  erforderlichenfalls  im
Rechtsweg  zu  verfolgen.  Außerdem  dienen  zum
Schutz  des  Grundeigentümers  die  Fälle  der  sog.
„umgekehrten  Zwangsenteignung“,
d.  h.  diejenigen  Fälle,  in  denen  der  Eigentümer
eines  Grundst.  verlangen  kann,  daß  ihm  sein
Grundst.  gegen  Entsch.  abgenommen  wird.  Obwohl
  es  sich  hiebei  nicht  um  Zwangsenteignungen
handelt,  hat  die  BO.  zur  Herbeiführung  eines  geordneten
  Verfahrens  doch  auch  für  diese  Fälle  die
ür  die  Enteignung  geltenden  Vorschr.  nach  Maßg.

s  Art.  46  Z.  3  des  ZwöEnt  G.  bezüglich  der  Entscheidung
  über  die  Verpflichtung  zur  Erwerbung
und  zur  Leistung  der  Entsch.  für  anwendbar  erklärt.
  Die  Fälle  sind  die  folgenden:  1.  Nach  Art.  15
Abs.  6  BO.  kann  der  Eigentümer  eines  Grundst.,
das  nach  dem  O#ll.  zu  einem  öff.  Platz  bestimmt
ist,  verlangen,  daß  die  Gde  es  erwerbe,  sobald  die
Grundfläche  zu  den  den  Platz  umgebenden
Straßenteilen  erworben  ist.  2.  Wenn  dem  Eigentümer
  eines  Grundst.  mit  Rücksicht  auf  ein  Unternehmen
  zu  allg.  Staats=  oder  Körperschaftszwecken,
für  das  durch  K.  Entschl.  die  Zulässigkeit  der
Zwangsent.  ausgesprochen  worden  ist,  die  Aus-Baurecht

  und  Baupolizei.

führung  eines  Taunsens  oder  die  Vornahme
einer  sonst.  werterhöhenden  Veränderung  am
Grundst.  auf  die  Einsprache  des  betr.  unternehmers
  versagt  wird,  kann  der  Eigentümer  nach
Art.  16  Abs.  2  BO.  die  sofortige  Erwerbung  na

dem  Wert  z.  Z.  der  Einsprache  verlangen.  3.  Wird
auf  Grund  des  besteh.  OB#l  die  Wiederherstellung
eines  Baues  auf  der  seither.  Grundfläche  untersagt,
  so  kann  der  Eigentümer,  wenn  die  zu  der
Straßendurchführung  erforderl.  Fläche  freigelegt
wird,  nach  Art.  17  Abs.  4  BO.  verlangen,  daß  die
Gde  diese  Fläche  sofort  gegen  volle  Entsch.  übernimmt.
  4.  Ist  im  OBPlI.  die  Schließung  eines  öff.
Wegs  vorgesehen,  so  kann  der  Eigentümer  eines
Grundst.,  das  an  diesem  Weg  gelegen  ist  und
durch  seine  Schließung  die  Zugänglichkeit  verliert,
nach  Art.  18  Abs.  8  BO.  von  der  Gde,  wenn  sie
nicht  durch  Beschaffung  anderweiter  Zugänglichkeit
ausreich.  Ersatz  bietet,  die  Uebernahme  des
Grundst.  gegen  volle  Entsch.  verlangen.  Bei  bebauten
  Grundst.  kommt  dieser  Anspruch  schon  dann
zur  Entstehung,  wenn  die  Genehm.  zur  Erneuerung
  oder  zu  einer  der  Erneuerung  gleichzuachtenden
  Veränderung  eines  Gebdes  mit  Rückficht  auf
die  beabsichtigte  Abschaffung  des  Wegs  versagt
wird.  In  sämtlichen  vier  Fällen  wird  die  Entscheidung
  über  die  Vorfrage,  ob  die  Koraussehune
en  für  die  Verpflichtung  zur  Erwerbung  erfüllt
ind,  vom  Min  J.  getroffen.  Gegen  dessen  Entsch.
ist  nach  Art.  25  ZwEnt  G.  Beschw.  an  den  VerwGH.
zulässig.  Hierauf  schließt  mit  der  Feststellung  der
Entschädigung  durch  das  Min  J.  die  Tätigkeit
der  Verwalt  Beh.  in  diesen  Zwangserwerbungsfällen
  ab.  —  Die  K##  Herstellung  und  Unterhaltung
  der  Ortstraßen  #  (mit  Ausnahme  von  Privatstraßen)
  liegt  grundsätzlich  der  Gde  ob.  Sie  hat
so  zu  geschehen,  daß  die  Ortstr.  den  Anforderungen
des  Verkehrs  und  der  öff.  Gesundheitspflege  entsprechen.
  Hienach  sind  die  Ortstr.  zu  ebnen  und
zu  befestigen,  auch,  soweit  nach  den  Verhältnissen
der  Gde  ein  Bedürfnis  hiefür  besteht,  mit  Einrichtungen
  für  die  Wasserversorgung,  Wasserableitung
  und  Beleuchtung,  sowie  bei  größerem
Verkehr,  oder  wenn  sonstige  Rücksichten  es  erfordern,
  mit  Gehwegen  zu  versehen,  Art.  19.  Die
Verpflichtung  zur  vorschriftsm.  Anlegung  und
Unterhaltung  der  Privatstr.,  d.  h.  solcher  Str.,  die
nicht  durch  ein  öff.  Interesse  erfordert,  sondern
nur  auf  Antrag  einzelner  Grundeigentümer  in
den  OB#Pl.  aufgenommen  sind,  liegt  grundsätzlich
den  beteiligten  Grundeigentümern  ob,  Art.  23.
Die  Herstellung  der  durch  den  OBMl.  festgestellten
Ortstr.  soll  i.  d.  R.  vor  ihrem  Anbau  erfolgen.
Unter  gewissen,  namentlich  eine  baldige  Bebauung
der  tr.  gewährleistenden,  Voraussetzungen
können  die  Eigentümer  der  an  sie  anstoßenden
Grundst.  ihre  Herstellung  in  einer  dem  jeweiligen
Verkehrsbedürfnis  entspr.  Breite,  sowie  Kre
wenigstens  vorläufige  Ausstattung  mit  Einrichtungen
  für  Wasserversorgung,  Wasserableitung,
Beleuchtung  u.  dergl.  von  der  Gde  sogar  verlangen.
Liegen  die  Voraussetzungen  für  die  Verpflichtung
der  Gde  zur  Herstellung  einer  Ortsstr.  nicht  vor,
so  hat  derj.,  welcher  an  einer  noch  nicht  hergestellten
  Ortstr.  ein  Gebde  errichten  will,  die  erforderl.