Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1883. (24)

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350 Tünemark. (Okt. 19 27.) 
Die Majorität der Linken ist offenbar geneigt, dasselbe schließlich gan) 
abzulehnen, indem sie meint, es würden jährlich Finanggesetze mit stets stei- 
genden Überschüssen und Kassenbeständen bewilligt; dies sei gefährlich, denn 
wenn die Bestände bis auf 70 Millionen anwüchsen (sie sind schon darau), 
daun würde es im Laufe der Zeit schwierig werden, den Forderungen der 
Negierung für das unnütze Verteidigungswesen zu widerstehen, weil dann die 
Mittel dazu da wären. 
19. Oktober. Folkething: überweist sämtliche Vorlagen der 
Regierung ohne Debatte an Ausschüsse, in der ausgesprochenen Ab- 
sicht, sie in denselben gu begraben. Soweit es von ihr abhängt, 
wünscht die herrschende Linke, die Staatsmaschine ganz still zu stellen, 
um das Ministerium Estrup endlich zum Rücktritt zu zwingen. 
27. Oktober. Folkething: der Finanzminister legt demselben 
einen Gesetzentwurf über die Bildung einer „Anstalt für billige 
Altersversorgung der Arbeiter“ vor. 
Derselbe hat folgenden Wortlant: „§ 1. Es wird unter der Gewähr 
des Staates eine Anstalt für billige Altersversorgungen errichtet. Diese An- 
stalt, welche unter die Verwaltung der Lebensversicherungs= und Versorgungs- 
anstalt von 1871 gestellt wird, soll ihr eigenes Vermögen haben, das nicht 
mit dem Staatsvermögen zu verschmelzen ist, noch mit dem der Lebensver- 
sicherungs= und Versorgungsanstalt von 1871. § 2. Als Hiljsfonds der 
Anstalt schießt der Staat bei deren Errichtug einen Betrag von 2 Mill. 
Kronen zu (2,250,000 59 die nach unten angegebenen Regeln als Zuschuß 
m den Einlagen der Interessenten zu betrachten sind. Zudem trägt der 
Staat die Einrichtungs= und Verwaltungskosten der Anstalt; die dazn nötigen 
Veträge werden durch die jährlichen Finanzgesetze festgestelll. § 3. Männer 
und Frauen in einem Alter von 18 bis 45 Jahren können als Interessenten 
in die Versorgungsanstalt eintreten, sofern sie versorgungsberechtigt im König- 
reiche sind und keine Armennnterstützung erhalten. § 4. Der Interessent hat 
bei seinem Eintritt in die Anstalt anzugeben: n. wi lange und an welchen 
Terminen er Einschuß leisten will; b. die Größe der Einschüsse, die indessen 
nicht in gleich großen Beträgen geleistet zu werden brauchen. Der Interessent 
hat das Recht, Einschüsse voraus ziuhzahlen und binnen der Einschußzeit einmal 
die festgesetzte Einlage zu wergrößern. Die Einzahlungen dürfen wöchentliche 
Einschüsse nicht ausschl ießen. Die Einzahlungsweise ordnet der Minister 
durch ein Regulativ. § 5. Die Einschüsse werden mit 2 Prozent halbjähr- 
lich verzinst und werden ordentlicherweise nach unten angegebenen Regeln 
zum Ankauf einer Lebensrente verwandt. Sofern dies nicht der Fall ist, 
werden die Einlagen mit Zinsen und Zinseszinsen zurückgezahlt. § 6. Hat 
der Interessent sein 55. Jahr zurückgelegt, so wird am ersten Jahrestage 
seines ersten Einschusses für den angesammelten Vetrag, der mit einem Zu- 
schusse aus dem Hilfsfonds vermehrt wird, eine Lebensrente für den In- 
teressenten selbst oder, wenn er verheiratet ist, auf sein Verlangeu eine Lebens- 
rente auf den Längstlebenden für ihn und seine Frau gekauft. Der Zuschuß 
soll 30 Prozent des ersparten Betrages ausmachen, wenn dieser rechtzeitig 
eingezahlt worden, sonst weniger. Der Prozentsaß des Zuschusses wird nach 
der Regelmäßigkeit bestimmt, womit die Einschüsse gemacht worden sind. 
Das Nähere hierüber bestimmt ein finanzministerielles Regulativ. Bei der 
Erwerbung von Lebensrenten in dieser Anstalt werden die Tarife der Lebens 
versicherungsanstalt von 1871 doch ohne Verwaltungszuschlag = zu
	        
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