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den Wählern in sämtlichen Landdistrikten gehören „5.26 Prozent der
Rechten und 6.4,7/] der Linken an; unter den Wahlmännern jür die Amter
ist indessen die Rechte mit nur 22% die Linke aber mit 77,16 vertreten
und im Storthing hat die Rechte. von den Landrepräfentanten nur 7,89
(nämlich ½ von 70 Plätzen), die Linke dagegen 92,11 Progent. Für die
Städte stellen sich die Zahlen folgendermaßen: Von den abgegebenen Stim-
men sind 56, 06 Prozent Rechte, 43,9.] Linke, von den Wahlmännern 61,.04
Rechte, und 38,00 Linke. Von den Storthings männern der Städte sind 65.79
Rechtenmänner (14055 in der Zahl), 34,27 Linlenmäuner. Das gesamte Er.
gebnis für das ganze Land ist, daß waährend die Rechte von den abgegebenen
Stimmen 39,85 zählt, sie nur 27.19 der Storthingeplätze besetzt; mit andern
Worten, von den 11.1 Plätzen in der Nationalversammlung sollte die Linke 40
und die Rechte 45 besetzen, während das wirkliche Verhältuis so ist, daß die
Linle 83 und die Rechte nur 31 Pläßze inne hat.
4. März. (Norwegen.) Storthing: das sog. Protokollkomit#e
desselben beschließt mit 6 gegen 3 Stimmen, bei dem Odelsthing
zu beantragen, die sämtlichen Mitglieder der Regierung in den An-
klagestand vor dem Staatsgerichtshof zu versetzen.
2. und 7. April. (Schweden.) Die l. Kammer lehnt einen
Antrag auf Anstellung statistischer Untersuchungen über die Not-
wendigkeit einer Erweiterung des Stimmrechts mit größter Mehrheit
ab, die II. Kammer nimmt ihn dagegen an.
14. April. Die königliche Familie siedelt wieder nach Stock-
holm über. Ein Versuch, mit der Mehrheit des Storthings ein
Kompromiß zustande zu bringen, ist gescheitert.
241. April. (Norwegen.) Odelsthing: beschließt mit 53 gegen
32 Stimmen die Anklage der sämtlichen Minister vor dem Reichs-
gerichte nach dem Antrage der Mehrheit des Protokollkomitos.
Die Anklage stützt sich darauf n) weil sie dem König angeraten haben,
dem vom Storthing, 1880 gesaßten Beschluß in Betlreff der Teilnahme der
Staatsräte an den Verhandlungen des Things die Sanktion zu verweigern,
und zudem „unterlassen haben, den Bestimmungen darüber die denselben nach
dem Grundgesetze zukommende Gültigkeit beizulegen“; b) wegen des Beschlusses
der Regierung in Betreff der vom Storthing bewiltigten. Mittel zur Unter-
stützung. der „Volksbewaffnungs-Vereine“, jowie 0) weil sie die Sanktion nur
für gewisse Teile des Storthingsbeschlusses in Betreff der Organisation der
Staats zeisenbahnverwaltung angeraten, dagegen aber unbeachtet gelassen haben.
was das Storthing in Bezug auf das Recht nachgetragen hat, an der ge-
nannten Verwaltung durch vom Thing gewählle Mitglieder teilzunehmen.
30. April. (Schweden.) II. Kammer: lehnt den Antrag
auf Neutralisierung Schwedens mit großer Mehrheit ab.
16.—22. Mai. (Schweden.) l. und II. Kammer: lehnen die
Armeevorlage der Regierung schließlich ab und zwar beide mit er-
heblichen Majoritäten.
25. Mai. (Schweden.) Das ganze Ministerium Posse ver-
langt seine Entlassung. Dieselbe wird vom König angenommen.