Bulgaritn. (Ctt. * Nov. 16.) 337
fassung, nach welcher der Kriegsminister der Kammer verantwort-
lich und nur mit den administrativen Heeresangelegenheiten betraut
ist, das Oberkommando über die Armee aber dem Fürsten zufällt.
Offenbar wird mil diesem Beschlusse bezweckt, Versuchen, wie sie
unter Kaulbars-Sobolefsf vorgekommen, auf verfassungsmäßigem
Wege einen Niegel vorzuschieben. Die Regierung erklärt sich mit
dem Beschluß einverstanden.
8. Oktober. Sobranje: genehmigt die Eisenbahnkonvention
nach den Veschlüssen der Wiener Counkerence #uatre behufs Her-
stellung einer unnnterbrochenen Schienenverbindung zwischen Wien
und Konstantinopel durch Vulgarien und eine mit Rußland ab-
geschlossene Konvention bez. Wiedererstallung der russischen Okku-
pationskosten seitens Bulgariens.
19. Oklober. Der russische Oberst Kanlbars, Militärattache
bei der russischen Botschaft in Wien, wird vom Kaiser nach Sophia
geschickt, um die Beziehungen der bulgarischen Armee zu Rußland
zu regeln. Wenigstens die bulgarische Armee ist Nußland durchaus
nicht gemeint aus der Hand zu lassen.
— Oktober. Der russische Gesandte Jonin fährt fort, gegen
die neue Regierung zu intriguieren und zwischen Rußland und dem
Fürsten sind allerlei persönlich-mililärische Differenzen ausgebrochen.
28. Oktober. Oberst Kotalnikow wird vorläufig zum Ver-
weser des Kriegsministeriums ernannt.
10. November. Der russ. Oberst Kaulbars trifft in Sophia ein.
16. November. Oberst Kaulbars schließt mit der bulgarischen
Regierung unter Genehmigung des Fürsten eine förmliche Konven-
tion ab, welche das zukünftige Verhältnis der bulgarischen Armee
zu Nußland auf folgender Grundlage regelt.
Der Kriegsminister wird im Einverne hmen mit dem Zar vom Fürsten
ernannt. Or und alle russischen Offiziere unterwerfen sich der Verfassung
und den Geseben Vulgariens. Alle auf Veränderungen des bulgarischen
Heeres borganis W beziglichen Fragen und die Militärgesebgebung werden
als innere Fragen angesehen und behandelt. Der Kriegeminister ist dem
Fürsten und der Kammer in militärischen und Budgetfragen verantwortlich
und hat sich von Angelegenheiten innerpolitischer Natur, bei denen seine
Solidarität mil dem Kabinete aufhört, möglichst fernzuhalten. Die russischen
Offiziere treten in den bulgarischen Dienst mit Zustimmung der russischen
Regierung und können weder dauernd noch zeitweilig poligeiliche oder civile
Funktionen im Fürstentume ausüben; sie dürsen unter keinem Vorwande
und in keiner Art an politischen Angelegenheiten sich beteiligen, noch in wie
immer geartete, offene oder geheime Verbindungen und Gesellschaften poli-
tischer Art eintreten. In Betreff aller Dienstaffairen und Gesuche, die auf
das Verhältuis der russischen Offiziere zu der russischen lliirantorit.