120 III. Kreisorbnung.
ständische Kreisverfassung reaktivirt. Der am 27. September
1869 vorgelegte Entwurf einer Kreisordnung wollte
im Kreise Amtsbezirke errichten und in diesen durch Amtshauptleute,
welche auf Vorschlag des Kreistages vom
Könige ernannt werden sollten, die Polizei ehrenamtlich
verwalten lassen; dieser Entwurf blieb jedoch unerledigt.
Der im Jahre 1871 vorgelegte neue Entwurf gab den
Amtsbezirken nur einen kommunalen Charakter und ließ
den Amtsvorsteher auf Vorschlag des Kreistages durch
den Oberpräsidenten ernennen; die Kreisvertretung wurde
in der Weise geregelt, daß die Zahl der Vertreter nach
der Bevölkerungszahl zwischen Stadt und Land getheilt
und die auf das Land fallende Zahl der Abgeordneten
zur Hälfte von dem Großgrundbesitze, zur Hälfte von
den Landgemeinden gewählt werden sollte; sodann war
in dem Kreisausschuß ein Organ geschaffen, welches die
Vermögensangelegenheiten des Kreises zu verwalten und
obrigkeitliche Geschäfte der Landesverwaltung zu besorgen
hatte; der Entwurf wollte die allgemeine Dienstpflicht,
die auf militärischem Gebiete Preußen groß gemacht
hat, auf das bürgerliche Gebiet übertragen. Endlich
wurde zur Entscheidung von Beschwerden über polizeiliche
Verfügungen und in anderen streitigen Verwaltungssachen
ein Verfahren mit öffentlicher und mündlicher
Verhandlung erstrebt. Dieser Entwurf ward jedoch im
Herrenhause abgelehnt und erst ein dritter, 1872 vorgelegter
Entwurf vom 13. Dezember 1872 zum Gesetze-Durch
das Gesetz vom 3. Juli 1875 erhielt dann der
Kreisausschuß die Stellung eines Verwaltungsgerichts