Metadata : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

120  III.  Kreisorbnung.

ständische  Kreisverfassung  reaktivirt.  Der  am  27.  September
  1869  vorgelegte  Entwurf  einer  Kreisordnung  wollte
im  Kreise  Amtsbezirke  errichten  und  in  diesen  durch  Amtshauptleute,
  welche  auf  Vorschlag  des  Kreistages  vom
Könige  ernannt  werden  sollten,  die  Polizei  ehrenamtlich
verwalten  lassen;  dieser  Entwurf  blieb  jedoch  unerledigt.
Der  im  Jahre  1871  vorgelegte  neue  Entwurf  gab  den
Amtsbezirken  nur  einen  kommunalen  Charakter  und  ließ
den  Amtsvorsteher  auf  Vorschlag  des  Kreistages  durch
den  Oberpräsidenten  ernennen;  die  Kreisvertretung  wurde
in  der  Weise  geregelt,  daß  die  Zahl  der  Vertreter  nach
der  Bevölkerungszahl  zwischen  Stadt  und  Land  getheilt
und  die  auf  das  Land  fallende  Zahl  der  Abgeordneten
zur  Hälfte  von  dem  Großgrundbesitze,  zur  Hälfte  von
den  Landgemeinden  gewählt  werden  sollte;  sodann  war
in  dem  Kreisausschuß  ein  Organ  geschaffen,  welches  die
Vermögensangelegenheiten  des  Kreises  zu  verwalten  und
obrigkeitliche  Geschäfte  der  Landesverwaltung  zu  besorgen
hatte;  der  Entwurf  wollte  die  allgemeine  Dienstpflicht,
die  auf  militärischem  Gebiete  Preußen  groß  gemacht
hat,  auf  das  bürgerliche  Gebiet  übertragen.  Endlich
wurde  zur  Entscheidung  von  Beschwerden  über  polizeiliche
  Verfügungen  und  in  anderen  streitigen  Verwaltungssachen
  ein  Verfahren  mit  öffentlicher  und  mündlicher
Verhandlung  erstrebt.  Dieser  Entwurf  ward  jedoch  im
Herrenhause  abgelehnt  und  erst  ein  dritter,  1872  vorgelegter
  Entwurf  vom  13.  Dezember  1872  zum  Gesetze-Durch
  das  Gesetz  vom  3.  Juli  1875  erhielt  dann  der
Kreisausschuß  die  Stellung  eines  Verwaltungsgerichts