Metadata : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

210  Paul  Schoen.

privatem  und  öffentlichem  Rechte  wurde  aber  in  dem  germanischen  Rechte  des  Mittelalters
nicht  gemacht.  So  war  grundsätzlich  jeder  Untertan  berechtigt,  gegen  den  Landesherrn  Klage
zu  erheben,  sowohl  wegen  aller  privatrechtlichen  Ansprüche  wie  auch  wegen  rechtswidriger
Ausübung  der  dem  Landesherrn  zustehenden  öffentlichen  Gewalt,  der  Landeshoheit.  Und
zwar  war  die  Klage  gegen  den  Landesherrn  nicht  nur  gegeben  wegen  eigener  hoheitlicher  Handlungen,
  sonderm  auch  aus  Amtshandlungen  der  in  seinem  Namen  und  Auftrage  fungierenden
Beamten.  Voraussetzung  für  die  Erhebung  solcher  Klagen  war  lediglich  die  Behauptung
des  Klägers,  daß  er  in  seinen  Rechten  verletzt  sei;  und  eine  solche  Verletzung  konnte  entweder
darin  liegen,  daß  der  Landesherr  sich  nicht  in  den  Grenzen  der  ihm  zustehenden  Hoheitsrechte
hielt,  oder  darin,  daß  der  an  sich  rechtmäßigen  Ausübung  des  Hoheitsrechtes  ein  „wohlerworbenes“
Recht  des  Klägers  gegenüberstand.  Denn  die  Landeshoheit  war  nicht  eine  allgemeine,  nach
beliebigen  Richtungen  hin  entfaltbare  Gewalt  wie  die  moderne  Staatsgewalt,  sondern  ein
Konglomerat  einzelner  bestimmter  Hoheitsrechte,  deren  jedes,  und  zwar  vielfach  zu  verschiedener
Zeit  wie  aus  verschiedenem  Rechtsgrunde,  besonders  erworben  war,  und  dessen  Erwerb  im  Bestreitungsfalle
  sowohl  dem  Reiche  gegenüber,  von  dem  es  notwendig  abgeleitet  war,  wie  den
Untertanen  gegenüber,  in  deren  Freiheit  es  eingriff,  nachgewiesen  werden  mußte.  Und  überdies
  galt  der  Grundsatz,  daß  wohlerworbene,  d.  h.  auf  besonderem  Rechtstitel  beruhende  Rechte
des  einzelnen  auch  durch  Ausübung  von  Hoheitsrechten  nicht  verletzt  werden  durften.  Zuständig
zur  Annahme  und  Entscheidung  der  Klagen  der  Untertanen  gegen  die  Landesherren  wegen
rechtswidriger  Ausübung  der  obrigkeitlichen  Gewalt  waren  nach  Reichsrecht  die  Reichsgerichte,
seit  1495  das  Reichskammergericht  und  dann  auch  der  Reichshofrat,  der  jenem  bald  mit  konkurrierender
  Gerichtsbarkeit  zur  Seite  trat.  Die  Reichsgerichte  waren  also  berufen,  die  Verwaltung
  in  den  Territorien  auf  ihre  Rechtmäßigkeit  hin  zu  kontrollieren  und  hätten  ihr  gegenüber
  eine  ähnliche  Stellung  einnehmen  können  wie  heute  die  Verwaltungsgerichte.  Allein
tatsächlich  hatte  die  reichsrechtliche  Zusicherung  dieser  Rechtskontrolle  durch  die  Reichsgerichte
nur  einen  sehr  problematischen  Wert.  Nur  gegen  die  kleinen  Landesherren  konnten  Klagen
mit  Aussicht  auf  Erfolg  angebracht  und  Urteile  der  Reichsgerichte  vollstreckt  werden.  Die
mächtigeren  Landesherren  verlegten  auf  alle  mögliche  Weise  ihren  Untertanen  den  Weg  an
die  Reichsgerichte,  und  diese  waren  zu  schwach,  die  Untertanen  in  der  Ausübung  ihres  reichsgesetzlichen
  Klagerechtes  zu  schützen  oder  gar,  wenn  es  zu  einem  Urteilsspruche  kam,  diesen  zu
vollstrecken.  Tatsächlich  war  die  Verwaltung  in  den  größeren  Territorien  frei  von  jeder  reichsgerichtlichen
  Kontrolle.  Bei  den  Landesgerichten  aber  konnten  erst  recht  keine  Klagen  gegen
den  Landesherrn  oder  dessen  Beamte  wegen  Ausübung  ihrer  Amtsbefugnisse  angebracht
werden,  denn  seiner  eigenen  Gerichtsgewalt  war  der  Landesherr  nicht  unterworfen.  So  entschied
  in  diesen  Territorien  tatsächlich  allein  der  Landesherr  selbst  über  die  Rechtmäßigkeit  aller
Verwaltungsakte,  und  Untertanen,  die  sich  durch  Amtshandlungen  der  Beamten  verletzt  fühlten,
konnten  sich  nur  mit  Beschwerden  an  die  höheren  Instanzen  und  schließlich  an  den  Landesherrn
wenden.  Nur  für  die  Verwaltung  der  Kammer-  und  Domenensachen  gelangten  seit  dem
16.  Jahrhundert  fast  überall  abweichende  Grundsätze  zur  Anerkennung,  indem  die  Landesherren
  sich  für  die  aus  diesen  entstehenden  Streitigkeiten  bald  ausdrücklich  in  Landtagsrezessen,
bald  gewohnheitsmäßig  ihren  eigenen  Gerichten  unterwarfen.  Allein  für  zuständig  zur  Entscheidung
  dieser  Streitigkeiten  wurden  regelmäßig  nicht  die  ordentlichen  Zivilgerichte  erklärt,
sondern  die  landesherrlichen  Rent-  und  Amtskammem,  welche  auch  die  Domänenverwaltung
zu  führen  hatten  (Kammerzustiz,  Administrativjustiz;  vgl.  unten  S.  226).

II.  In  diesen  größeren  Territorien,  deren  Landesherren  ihre  Verwaltung  von  jeder  wirksamen
  Kontrolle  durch  die  Reichsjustiz  befreiten,  ist  dann  auch  zuerst  jenes  Staatswesen  entstanden,
das  die  Nachlebenden  als  Polizeistaat  charakterisieren.  Den  alten  landesherrlichen  Hoheitsrechten
  gesellte  sich  im  16.  Jahrhundert  ein  neues,  das  jus  politiae  hinzu,  das  an  Bedeutung
für  die  Ausgestaltung  der  landesherrlichen  Gewalt  bald  alle  anderen  übertraf.  Es  verpflichtete
die  Landesherren,  für  den  guten  Zustand  des  Gemeinwesens  zu  sorgen,  und  berechtigte  sie,  alles
anzuordnen  und  den  Untertanen  gegenüber  eventuell  mit  Zwang  durchzusetzen,  was  sie  im
Interesse  jenes  für  notwendig  erachteten.  Es  waren  überhaupt  keine  Rechtsschranken  vorhanden
  für  die  Tätigkeit  und  Gewaltanwendung,  die  die  Landesherren  unter  dem  Titel  der
Polizei  entfalten  konnten  und  tatsächlich  entwickelten;  gehörte  doch  nach  der  immer  mehr  zur