174 Die Orflerreichisch-Ungarische Monarchie. (Sept. 5—6.)
bock für die seinen Namen tragende Bestechungsgeschichte dienen muß,
obgleich er anerkanntermaßen einer der Mindestschuldigen war.
5.—6. Seplember. (Oesterreich.) Dritter österreichischer Ge-
werbetag in Wien. Derselbe faßt en hloc eine Reihe von Refo-
lutionen, denen wir folgende enthebeut
In die Liste der im & 1 des Gesetzes vom 15. März 1883 an-
geführten bandwert= mäö sigen Gewerbe sind außer den durch die Er-
gänzungsverordnung vom 30. Juni 1881 bereits eingereihten noch folgende
Gewerbe einzureihen: Chokolademacher, Federnschmücker, Graveure, Müller,
Pfaidler, Seifeniieder, Schön= und Schwarzfärber, Tuchmacher und Tuch-
cheerer, Weber, Ziergärlner, Holzbildhauer, Nagelschmiede, Feilhaner. Auch
sollen jene Fabrilanten, welche sich mit der Erzeugung handwerksmäßiger
Produkte befassen, dazu verhalten werden, den Befähigungsnachweis zu er-
bringen. 2) Die Regelung des Handels mit handwerks mäßig ergen
ten Waarch soll in der Art durchgeführt werden, daß der Görun- der
Waaren den weitestgehenden gesetzlichen Schutz genießt. Vornehmlich ist die
handwerksmäßige Erzengung von Waaren durch Konfektionäre und andere
Händler gäuglich einzustellen. Der Handel mit solchen Waaren soll
nur unter Angabe der Bezugsquelle gestattet sein, und wäre zu diesem Zwecke
die Einführung eines obligatorischen Markensystems erforderlich. Jene
Gewerbs berzeugnisse, bei welchen die direkle Anbringung der Adresse unthun-
lich ist, sind in anderer Art zum Beispiel vermittelst der Emballage, zu
kennzeichunen. Es soll eine Liste jener Artikel aufgestellt werden, die im
Handel frei zu gestatten wären. Die Händler sollen nicht berechtigt sein,
Bestellungen auf handwerksmäßige Artitel entgegenzunehmen. 3) Begüglich
der im vierten Absatz des § 1 angeführten gesamten Hausindustrie muß
erläutert werden, daß damn nicht die Erzeugung handwerksmäßiger Produlte
in dem Sinne gemeint jein kann, wie sie in gewissen Gegenden durch Fabriken
und Großkonsektionäre in einer das bürgerliche Gewerbe geradezu vernich-
tenden Weise gezüchtet wird. Jeder Fabrikant oder Gewerbetreibende soll
verpflichtet werden, seine Arbeiter in seinen eigenen Lokalitäten zu beschäf-
tigen. 4) Das Lehrzeugnis soll nur durch praktische Erlernung errungen
werden können. 5) Im § 37 soll eine Bestimmung ausgenommen werden,
durch welche das Halten von Lehrlingen in den Fabriken, in welchen
nicht handwerks zmäßige Prodnukle ergeugt werden, untersagt wird. 6) Die in
dem vom Abgrordnetenhause des Neichsrates beschlossenen sechsten Abschnitte
des Gewerbegesetzes, im Interesse des gewerblichen Hilfs personals, ent-
hallenen wichtigen prinzipiellen Neuerungen, als: Arbeitspausen, Sonntags-
ruhe, Beschräulung in der Verwendung jugendlicher Hilssarbeiter und Frauen-
zimmer, Beschränkung der Nachtarbeit, außerdem für Fabrikarbeiter die Ein-
führung des Normalarbeitstages werden begrüßt. Nachdem aber in
vielen Zweigen des Kleingewerbes die zehnstündige Arbeitsdauer seit vielen
Jahren üblich ist und Frauen und Kinder nicht in der Weise verwendet
werden, wic es im Fabrilbekriebe der Brauch ist, nachdem ferner die Nacht-
arbeit der Frauen und Kinder im Gewerbebetriebe völlig ausgeschlossen er-
scheint, so erklärt der Gewerbetag, daß es im Interesse der Konkurreng=
fähigkeit des Kleingewerbes dringend gebolen erscheint, daß für den
Fabrikbetrieb der zehnstündige Normalarbeitstag, sowie das absolute Verbot
der Nachtarbeit für Frauen und Kinder, endlich die Sonntags= und Feier-
tagsruhe eingeführt werden. Im übrigen anerkennt der Gewerbekag die Aus-
nahme des Kleingewerbebelriebes von den Bestimmungen des Normalarbeits-
tages als den leider bestehenden Verhältnissen entsprechend und besonders für