Full text: Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)

174 Die Orflerreichisch-Ungarische Monarchie. (Sept. 5—6.) 
bock für die seinen Namen tragende Bestechungsgeschichte dienen muß, 
obgleich er anerkanntermaßen einer der Mindestschuldigen war. 
5.—6. Seplember. (Oesterreich.) Dritter österreichischer Ge- 
werbetag in Wien. Derselbe faßt en hloc eine Reihe von Refo- 
lutionen, denen wir folgende enthebeut 
In die Liste der im & 1 des Gesetzes vom 15. März 1883 an- 
geführten bandwert= mäö sigen Gewerbe sind außer den durch die Er- 
gänzungsverordnung vom 30. Juni 1881 bereits eingereihten noch folgende 
Gewerbe einzureihen: Chokolademacher, Federnschmücker, Graveure, Müller, 
Pfaidler, Seifeniieder, Schön= und Schwarzfärber, Tuchmacher und Tuch- 
cheerer, Weber, Ziergärlner, Holzbildhauer, Nagelschmiede, Feilhaner. Auch 
sollen jene Fabrilanten, welche sich mit der Erzeugung handwerksmäßiger 
Produkte befassen, dazu verhalten werden, den Befähigungsnachweis zu er- 
bringen. 2) Die Regelung des Handels mit handwerks mäßig ergen 
ten Waarch soll in der Art durchgeführt werden, daß der Görun- der 
Waaren den weitestgehenden gesetzlichen Schutz genießt. Vornehmlich ist die 
handwerksmäßige Erzengung von Waaren durch Konfektionäre und andere 
Händler gäuglich einzustellen. Der Handel mit solchen Waaren soll 
nur unter Angabe der Bezugsquelle gestattet sein, und wäre zu diesem Zwecke 
die Einführung eines obligatorischen Markensystems erforderlich. Jene 
Gewerbs berzeugnisse, bei welchen die direkle Anbringung der Adresse unthun- 
lich ist, sind in anderer Art zum Beispiel vermittelst der Emballage, zu 
kennzeichunen. Es soll eine Liste jener Artikel aufgestellt werden, die im 
Handel frei zu gestatten wären. Die Händler sollen nicht berechtigt sein, 
Bestellungen auf handwerksmäßige Artitel entgegenzunehmen. 3) Begüglich 
der im vierten Absatz des § 1 angeführten gesamten Hausindustrie muß 
erläutert werden, daß damn nicht die Erzeugung handwerksmäßiger Produlte 
in dem Sinne gemeint jein kann, wie sie in gewissen Gegenden durch Fabriken 
und Großkonsektionäre in einer das bürgerliche Gewerbe geradezu vernich- 
tenden Weise gezüchtet wird. Jeder Fabrikant oder Gewerbetreibende soll 
verpflichtet werden, seine Arbeiter in seinen eigenen Lokalitäten zu beschäf- 
tigen. 4) Das Lehrzeugnis soll nur durch praktische Erlernung errungen 
werden können. 5) Im § 37 soll eine Bestimmung ausgenommen werden, 
durch welche das Halten von Lehrlingen in den Fabriken, in welchen 
nicht handwerks zmäßige Prodnukle ergeugt werden, untersagt wird. 6) Die in 
dem vom Abgrordnetenhause des Neichsrates beschlossenen sechsten Abschnitte 
des Gewerbegesetzes, im Interesse des gewerblichen Hilfs personals, ent- 
hallenen wichtigen prinzipiellen Neuerungen, als: Arbeitspausen, Sonntags- 
ruhe, Beschräulung in der Verwendung jugendlicher Hilssarbeiter und Frauen- 
zimmer, Beschränkung der Nachtarbeit, außerdem für Fabrikarbeiter die Ein- 
führung des Normalarbeitstages werden begrüßt. Nachdem aber in 
vielen Zweigen des Kleingewerbes die zehnstündige Arbeitsdauer seit vielen 
Jahren üblich ist und Frauen und Kinder nicht in der Weise verwendet 
werden, wic es im Fabrilbekriebe der Brauch ist, nachdem ferner die Nacht- 
arbeit der Frauen und Kinder im Gewerbebetriebe völlig ausgeschlossen er- 
scheint, so erklärt der Gewerbetag, daß es im Interesse der Konkurreng= 
fähigkeit des Kleingewerbes dringend gebolen erscheint, daß für den 
Fabrikbetrieb der zehnstündige Normalarbeitstag, sowie das absolute Verbot 
der Nachtarbeit für Frauen und Kinder, endlich die Sonntags= und Feier- 
tagsruhe eingeführt werden. Im übrigen anerkennt der Gewerbekag die Aus- 
nahme des Kleingewerbebelriebes von den Bestimmungen des Normalarbeits- 
tages als den leider bestehenden Verhältnissen entsprechend und besonders für
	        
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