Full text: Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)

Portugal. (Nov. Auf. — Dez. 27.) 197 
störungen, wobei sechs Personen getötet wurden. Wahlkrawalle erfolgten 
auch in den Distrikten Ourem, Cea, Agueda und atalha. In dem Rampfe 
mit dem Militär wurden drei Personen, darnuter zwei Frauen, gelötet und 
mehrere verwundet. In jeder der Lenannten Ortschaften wurden indes die 
Nuhestörungen schnell unterdrückl. In Madeira dagegen dauert der Kampf 
zwischen den Republikanern und Monarchisten fort. Auf beiden Seiten gab 
es Tote und Verwundete. Eine Korvette geht mit einem Valaillon Infanterie 
nach Funchal zur Herstellung der Ordnung auf der Jnse 
Anf. November. Kouflikt zwischen der Regierung und der 
päpstlichen Kurie, weil der Bischof von Guarda und der Eryhbischof 
von Goa die päpstliche Encyklika (gegen die Freimaurer) verkündigt 
haben, ohne die Genehmigung des Königs einzuholen. Infolge 
dessen veröffentlicht das „Amtsblatt“ eine kgl. Ordonnang mit 
einem Tadel oder Verweis für die beiden Kirchenfürsten. 
Der wirkliche Grund des Konflikts liegt aber ttiefer. Als kürzlich 
Leo Xlll. den Erzbischof Agliardi zum apostolischen Delegaten in Indien 
ernannte, erteilte er bansseoen Befehl, die geistliche Jurisdiktion des portu- 
giesischen Ergbischofs von Goa, welche, wie der h. Stuhl behauptet, unbe- 
rechtigter Weise auf die apostolischen Vikariate in Östasien ausgedehnt wurde, 
auf die frühere Ausdehnung zu reduzieren. Gleichzeitig benachrichtigte ein 
päpstliches Breve die apostolischen Bikariate von Hyderabad, Kalkutta, Singa- 
pore und Kolombo von biesem vatilanischen Beschluß. Der portugiesischen 
Negierung mißfiel diese Verfügung jo sehr. daß sie die erste beste Gelegen- 
heit wahrnahm, um ihrem Mißbehagen Ausdruck zu verleihen, indem sie 
dem Erzbischof von Gon wegen der oben erwähnten Gesehesüberschreitung 
eine Verwarnung erteilte. 
27. Dezember. Die Regierung legt den Cortes nunmehr den 
Entwurf eines Zufatzes zur Verfassung vor, demzufolge das Ober- 
haus künftighin aus hundert vom Könige auf Lebenszeit ernannten 
und fünfzig mittelbar gewählten Pairs zusammengesetzt werden soll. 
Sowohl die auf Lebenszeit ernannten wie die gewählten Pairs sollen 
aus denselben sozialen Klassen auserkoren werden. Der gewählte 
Teil der Kammer kann vom Könige aufgelöst werden. Pädstliche 
Erlasse sollen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Vollzugs- 
gewalt bedürfen. Die Bestimmungen der Verfassung über das 
Petitions= und das öffentliche Versammlungsrecht werden schärfer 
gefaßt.
	        
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