Portugal. (Nov. Auf. — Dez. 27.) 197
störungen, wobei sechs Personen getötet wurden. Wahlkrawalle erfolgten
auch in den Distrikten Ourem, Cea, Agueda und atalha. In dem Rampfe
mit dem Militär wurden drei Personen, darnuter zwei Frauen, gelötet und
mehrere verwundet. In jeder der Lenannten Ortschaften wurden indes die
Nuhestörungen schnell unterdrückl. In Madeira dagegen dauert der Kampf
zwischen den Republikanern und Monarchisten fort. Auf beiden Seiten gab
es Tote und Verwundete. Eine Korvette geht mit einem Valaillon Infanterie
nach Funchal zur Herstellung der Ordnung auf der Jnse
Anf. November. Kouflikt zwischen der Regierung und der
päpstlichen Kurie, weil der Bischof von Guarda und der Eryhbischof
von Goa die päpstliche Encyklika (gegen die Freimaurer) verkündigt
haben, ohne die Genehmigung des Königs einzuholen. Infolge
dessen veröffentlicht das „Amtsblatt“ eine kgl. Ordonnang mit
einem Tadel oder Verweis für die beiden Kirchenfürsten.
Der wirkliche Grund des Konflikts liegt aber ttiefer. Als kürzlich
Leo Xlll. den Erzbischof Agliardi zum apostolischen Delegaten in Indien
ernannte, erteilte er bansseoen Befehl, die geistliche Jurisdiktion des portu-
giesischen Ergbischofs von Goa, welche, wie der h. Stuhl behauptet, unbe-
rechtigter Weise auf die apostolischen Vikariate in Östasien ausgedehnt wurde,
auf die frühere Ausdehnung zu reduzieren. Gleichzeitig benachrichtigte ein
päpstliches Breve die apostolischen Bikariate von Hyderabad, Kalkutta, Singa-
pore und Kolombo von biesem vatilanischen Beschluß. Der portugiesischen
Negierung mißfiel diese Verfügung jo sehr. daß sie die erste beste Gelegen-
heit wahrnahm, um ihrem Mißbehagen Ausdruck zu verleihen, indem sie
dem Erzbischof von Gon wegen der oben erwähnten Gesehesüberschreitung
eine Verwarnung erteilte.
27. Dezember. Die Regierung legt den Cortes nunmehr den
Entwurf eines Zufatzes zur Verfassung vor, demzufolge das Ober-
haus künftighin aus hundert vom Könige auf Lebenszeit ernannten
und fünfzig mittelbar gewählten Pairs zusammengesetzt werden soll.
Sowohl die auf Lebenszeit ernannten wie die gewählten Pairs sollen
aus denselben sozialen Klassen auserkoren werden. Der gewählte
Teil der Kammer kann vom Könige aufgelöst werden. Pädstliche
Erlasse sollen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Vollzugs-
gewalt bedürfen. Die Bestimmungen der Verfassung über das
Petitions= und das öffentliche Versammlungsrecht werden schärfer
gefaßt.