Gelgien. (Juli 8 22.) 3
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kehr mit den Gemeinden und Privatpersonen nur dann in vlämischer Sprache
erfolgen müsse, wenn die Beleiligten dies verlaugt oder selbst in ihren Zu-
schriften sich dieser Sprache bedient haben. Sie wenden auf diese Art irr-
tümlich auf die Allgemeinheit der flamändischen Landesrteile die Regel an,
welche nach Art 2 FSlnur auf den Bezirl von Brüssel anwendbar ist,
während Art. 1 S 2 des Gesetzer bestimmt, daß in den übrigen flamändischen
Provinzen die Wcen gleich von vorneherein in der Sprache des Landes
und ebenso in allen Fällen korrespondieren sollen, wo der Beteiligte nicht
ausdrücklich den gegenteiligen Wunsch ausgedrückt oder sich nicht selbst der
französischen Sprache bedient hat. Der letzte Paragraph des Artilels 2 im
Zusammenhalt mit Art. 1 hat zur Mirkung, daß im ganjzen jlamän-
dischen Lande, mit Einschluß der Vezirkes von Bruffel, die für
das. Publikum bestimmten Milteilungen und Kundmachungen in vlamischer
Sprache allein oder in beiden Sprachen ausgesertigt werden müssen. Im
übrigen muß daran fesigehalten werden, daß das Gesetz vom 22. Mai 1878
erlassen worden ist, um die Rechte der Bevöllerungen zu schirmen,
und nicht im Interesse der Behörden; in allen durch dieses Gesetz
vorgesehenen Fällen müssen daher die Interessen der Staatebürger obsiegen,
wenn ein Zweifel in Betreff des Sinnes dieser Bestimmungen emsteht. Ich
itte Sie, das gegenwärtige Rundschreiben im Verwaltungsorgan Ihrer
Provinz veröffentlichen Ju lassen und mit der gewissenhaftesten Sorgfalt über
die vollständige Ausführung des den Gegenstand desselben bildenden Gesetzer
zu wachen. Sollten trotz Ihrer wachsamen Imervention Beamte des Staates
in ihrer Provinz es vernachlässigen, das vorerwähnte Gesetz auf das genaneste
auszuführen, so wollen Sie mir dies zur Kenntnis bringen.“
8. Juli. Allgemeine Wahlen zum Senat. Die Liberalen er-
leiden auch hierbei eine Niederlage: die klerikale Mehrheit im Senat
beträgt sortan 17 Stimmen; dagegen erleiden die Klerikalen in
Brüssel eine für die Zukunft bedentfame Schlappe, indem sie im
ersten Wahlgang es nur zu einer Stichwahl bringen, in dieser aber
gegen eine Mehrheit von 100 Stimmen unterliegen. Der Verlust
von Brüssel ist für sie überaus empfindlich.
22. Juli. Zusammentritt der Kammern. In beiden Kammern
wird das Präsidium ausschließlich aus Klerikalen zusammengeseht.
Die Regierung legt ein neues Schulgesetz nach den Wünschen der
Kirche und einen weiteren Gesetzentwurf betr. Wiederanknüpfung der
diplomatischen Beziehungen zum hl. Stuhle vor.
Von dem 1879 mühsam zustande gelommenen Schulgesetz bleibt unter
der Hand der Klerikalen nur noch wenig übrig. Es bleibt der Grundsatz,
daß es in jeder Gemeinde des Königreichs wenigsteus eine Gemeindeschule
geben ninß. Bioher durflen neben diesen öffentlichen Schulen auf Grund
der verfassungsmäßigen Unterrichtefreiheit auch völlig freie Schulen be-
stehen. Der neue Entwurf schafft eine dritte Art von Schulen, indem er die
Gemeinde ermächtigt, anstatt eine öffentliche Schule Zu errichten. eine oder
mehrere Privatschulen anzuerkennen und zu unterstützen. Darin liegt der
Kern. Die Privatschulen stehen bekanntlich fast alle unter der Herrschaft
der Geistlichen, Schulbrüder und Schwestern; wirklich freie Schulen bilden
eine verschwindend geringe Ausnahme. Unter dem mächtigen Einfluß der
Geistlichen wird die neue Bestimmung über die Anerkennung und Unter-