Helland. (Quni 21 — Juli 21.) 311
sehr geringem Tonnengehalt zu gestatten. Diese Einschränlungen seien auseer-
dem eine Verletzung des Vertrags von 1821 mit England.
21. Juni. Der Thronfolger Alerander, Prinz von Oranien, k#.
Der Todesfall ruft in Holland unter allen Klassen der Bevölkerung
eine lebhafte Unruhe hervor, weil die Dynastie nunmehr keinen
männlichen Repräsentauten mehr hat, als den regierenden König
Wilhelm IIl. selbst.
Der König ist im Jahre 1817 geboren. Aux seiner ersten Ehe mit
der Prinzessin Sophie von Mürttemberg hatte er zwei Söhne: der ältere hal
sich in Paris zu grunde gerichtet:; der jüngere war Prinz Alerander, der im
August 1851 geboren, also fast 33 Jahre alt, nicht verheiratet war. Nach
dem Tode der Königin Sophie hai der König eine zweite Heirat eingegangen
mit der Prinzessin Emma von Waldeck, die 31 Jahre jünger ist als er. Aus
dieser Ehe ist eine Tochter entsprossen, die Prinzessin Wilhelmine, die noch
nicht 4 Jahre alt ist. Der König hat weder einen Bruder, noch einen Neffen,
noch einen Actter, der vom Hauptie der Familie in männlicher Reihenfolge
abstammt. Wäre ein solcher vorhauden, so würde einer derselben im Falle
des Todes des regierenden Königs den Thron besteigen. Da dies nicht der
Fall ist, schreibt die holländische Verfassung vor, daß die Krone auf die
Tochter des Königs übergeht (wenn sie einen den Generalstaaten genehmen
Mann heiratet). Thronerbin würde also die noch nicht 4 Jahre alte Prin-
zessin Wilhelmine sein. Und wenn sie selber stürbe, ehe sie sich mit der
Einwilligung der Stände verehelicht und Kinder geboren hätte, wer würde
ihr nachfolgen? Der König Wilhelm hat eine Schwester. Sophie, die an
den Großherfog von Sachsen-Weimar verheiratet und Mutter mehrerer Kinder
ist. Lant der Verfassung ist sie und dann ihr Sohn, der Erbgroßherzog von
Weimar, oder nach ihnen einer ihrer Enkel, oder (im Falle daß die männ-
lichen Deszendenten sterben) eine ihrer beiden Töchter Erbe der lgl. Familie
Oranien-Nassan. Was die Herzoge von „Nassau betrisst, so übergeht die
Verfassung dieselben mit Stillschweigen. Die Holländer haben also die Er-
sekung der nationalen Dynastie durch eine deutsche in Aussicht. Die. Ver-
fassung hat jedoch (Art. 23) vorgesehen, daß „besondere Umstände eine Ande-
rung in der Thronfolge-Ordnung notwendig machen könnten", und hat das
Verfahren hierbei vorgegzeichnet.
1. Juli. II. Kammer: lehnt die Einführung einer Klassen-
steuer mit 47 gegen 35 Stimmen ab und beschließt dagegen eine
Anleihe von 60 Mill. Gulden behufs Deckung des Defizits.
21. Juli. Einberufung der Kammern auf den 29. d., um ihnen
einen Gesetzentwurf betr. die eventuelle Errichtung einer Regentschaft
nach dem Tode des Königs vorzulegen.
21. Juli. (Luxemburg.) Der Tod des Prinzen von Oranien
bringt auch im Großherzogtum Luxemburg die Erbfolgefrage zu
vielfacher Besprechung.
Die maßgebenden Verträge lanten aber so klar und bestimmt, daß
ein Zweifel kaum auftauchen kann. Maßgebend sind die Bestimmungen des
nassauischen Familienvertrages vom 30. Juni 1783, des 71 der Wiener
Kongreßalte von 1815 und des Londoner Vertrages von 1839. Durch den