342 Holland. (Juli 26 - Aug. 31.)
Wiener Kongreß wurde Luxemburg dem Könige der Niederlande Wilhelm l.
als Entschädigung dafür Angeteilt. daß er auf seine nassauischen Erblande ver-
sichten mußte, doch sollte für die wechselseitige Nachfolge der beiden Linien des
Hauses Nassan, der Walram'schen und der ttonischen, in Luxemburg der
nassauische Erbvertrag von 1783 gültig sein. Dieses Nechtsverhältnis ist später
im Londoner Vertrage von 1839 anerkannt worden. Diesem Vertrage zufolge
mußte bei der endgültigen Auseinandersetzung zwischen Holland und Belgien
ein Teil von Luxemburg an Belgien abgetrelen werden, und dazu mußte
der König der Niederlande die Genehmigung zum Verzicht von den Mit-
gliedern der Linie Nassan-Walram einholen. In der übereinkunft vom
27. Juni 1839 hat der damalige regierende Herzog von Nassau, Wilhelm,
diesen Verzicht für sich und seine Linie ausgesprochen, aber gleichzeitig alle
Rechte der Walram' schen ## Linie auf den dem Könige von Holland übrig
bleibenden Teil von Luxemburg auedrücklich aufrechterhalten. Hiernach ist
#n unzweifelhaft, daß, wenn der gegenwärtige König von Holland ohne einen
Sohr zu hinterlassen stirbt, der frühere, jetzt 67 Jahre alte, Herzog Adolf
von Nassau Thronfolger im Großherzogtum Luxemburg wird und die
Thronfolge auf seine männlichen Nachlommen nach dem Rechte der Erst-
geburt übergeht. Von mancher Seite ist zwar erwogen worden, ob nicht
der Herzog infolge des Friedensschlusses zwischen Preußen und Nassau 1860
sein Rechl zu Gunsten Preußens verloren hätle. Diese Frage muß aber
enbedingt verneint werden, denn das luxemburgische Thronfolgerecht steht
mit der Souveräuetät Nassaus in gar keiner Verbindung. Herzog Adolf ist
thronfolgeberechtigt nicht als regierender Herzog, sondern als Blutsverwandter,
als nächster Agnat des Hauses Nassau-Oranien, und dieses Familienrecht hai
selbstverständlich im 60er Feldzug keine Rolle gespielt.
26. Juli. In der Niserofrage muß Holland sich fügen und
zu folgender Verabredung mit England die Hand bieten:
„Ein gemeinsames Verlangen foll an den Najah um die Frei-
gebung der Gefangenen an einem gewissen Tage gerichtet werden, und die
niederländische Regierung wird bei Empfanguahme der Gefangenen, die von dem
Gouverneur von Atjeh schon früher angebotene Summe von 100,000 Rupien
zahlen. Wenn der Najah sich weigert, dem englisch- holländischen Ulti-
matum Folge zu leisten, werden die britisch- holländischen. Streitkräfte gemein-
sam dam schreiten, ihn und sein Volk zu züchtigen.“ Die englischen Kriegs-
schiffe „Pegasus“ und „Linnet"“ erhalten die Weisung, sich nach der Küste
von Alschin. zu begeben und sich für eine etwaige Expedition gegen den
Najah von Teuom in Bereitschaft zu halten.
29. Juli. Die Regierung legt den Kammern ein Regent-
schaftsgesetz für den Fall des Ablebens des Königs vor. Ein Vor-
mundschaftsgesetz für die erst vierjährige Thronfolgerin soll folgen.
1. August. Beide Kammern genehmigen den Gesetzentwurf
betr. eventueller Ernennung der Königin zur Regentin für die Dauer
der Minderjährigkeit ihrer Tochter.
31. August. Die Negierung legt den Kammern einen Gesetz-
entwurf zur Abänderung des Artikels 198 der Verfassung vor, wo-
nach während der Dauer der Regentschaft keinerlei Anderung der
Thronfolge zulässig ist.