464 Anhang.
Wir bitten Ew. Exzellenzen besonders, unser Bittgesuch der Königin und
der Regierung von England durch ein Telegramm mitzuteilen. Wir haben
das Vertrauen auf Ihre Majestlät die Königin von England, daß sie Mittel
und Wege finde, zu verhindern, daß unser Land gegen unseren Wunsch von
den Deutschen weggenommen werde. Wir hoffen zu Ew. Exzellenzen, daß
Ihr uns beistehen und die Königin von England bitten werdet, ihre Herr-
schaft auf Samoa auszudehnen."“
In einem kurzen Schriftstücke beantwortet Graf v. Hatzfeldt
die englische Frage, ob Deutschland auf den Südsee-Inseln Straf-
kolonien 5 gründen beabsichtige:
„(Auszug.) Berlin, 2. August 1884. Sollte bei den Erörterungen
über die Stde- Angelegenheit. die Frage der Strafkolonien englischerseits
zur Sprache gebracht werden, so bittet der Hr. Reichskanzler Ew. Exzellenz,
Sich gejälligst dahin zu änßern, daß die Idee, auf den Südsee-Inseln Ver-
brecher zu internieren, uns fern liege; wir hälten uns schon ebenso bei den
pourparlers über Angra Pequenna ausgesprochen; Verpflichtungen gingen
wir aber nicht ein; ebensowenig wie England dies uns gegenüber thäte.
(gez.) Graf v. Haß feldt. An den Kaiserlichen Botschafter Hrun. Grafen
zu Minste, Exzellenz, London."“
Anhang.
Erklärung des Neichskanzlers über Kolonialpolitik und
Bundesrecht.
In der Budgetkommission des Reichstags waren bei Be-
ratung des Ergänzungsetats, bezw. der Forderungen für die west-
afrikanischen Schutzgebiete, unterm 4. Februar 1885 nachstehende
Anfragen an das Auswärtige Amt gestellt worden:
1) Besteht im Answärtigen Amte ein Zweisel darüber, daß für die
Verhältnisse in Angra Pequenna, in Ramerun und am Togo die Bestimmung
in Art. 4 Nr. 1 der Verfassung („des zgleichen über Kolonisation") maßgebend
ist:? 2) Glaubt das Auswärtige Amt, in den westafrikanischen Protektorats-
ländern die Regelung der Hoheits rechie, die Erteilung von Schußbriefen, die
Ausübung des Gesetzgebungsrechtes irgendwie im Wege kaiserlicher Verordnung,
ohne Mitwirkung des Bundesrats und Neichskags, bezw. ohne besondere
Vollmacht derselben, herbeizuführen, bezw. handhaben. zu können? 3) Erkennt
das Auswärtige Amt dem Kaiser in Bezug auf jene Protektoratsländer
weitgehendere selbständige, nicht au die Mitwirkung des Bundesrats un
Reichstags gebundene Rechte zu, als der Kaiser solche Rechte in Deutschland
besitzt? 4) Sind gegenwärtig deutsche Firmen in jenen Protektoratsländern
thiisächlich im Besitz von Hoheitsrechten? 5) Es wird um eine Darstellung
des in Nord-Borneo bestehenden englischen Protektoraks gebeen. 6) Es wird
um Schähung gebeten: der Zahl der in den einzelnen Protektoratsländern
angesiedelten Deutschen, der Zahl der übrigen Europäer daselbst, sowie des
Wertes der überseeischen Einfuhr und Ausfuhr daselbst. 7) Hält das Aus-
wärtige Amt es für angemessen, daß die Protektoratsländer ganz oder teil-
weise, jetzt oder von einem bestimmten Zeitpunkte ab für die Kosten auf-
kommen, welche dem Reiche erwachsen n) aus dem vorliegenden Ergänzungs-=