Full text: Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)

464 Anhang. 
Wir bitten Ew. Exzellenzen besonders, unser Bittgesuch der Königin und 
der Regierung von England durch ein Telegramm mitzuteilen. Wir haben 
das Vertrauen auf Ihre Majestlät die Königin von England, daß sie Mittel 
und Wege finde, zu verhindern, daß unser Land gegen unseren Wunsch von 
den Deutschen weggenommen werde. Wir hoffen zu Ew. Exzellenzen, daß 
Ihr uns beistehen und die Königin von England bitten werdet, ihre Herr- 
schaft auf Samoa auszudehnen."“ 
In einem kurzen Schriftstücke beantwortet Graf v. Hatzfeldt 
die englische Frage, ob Deutschland auf den Südsee-Inseln Straf- 
kolonien 5 gründen beabsichtige: 
„(Auszug.) Berlin, 2. August 1884. Sollte bei den Erörterungen 
über die Stde- Angelegenheit. die Frage der Strafkolonien englischerseits 
zur Sprache gebracht werden, so bittet der Hr. Reichskanzler Ew. Exzellenz, 
Sich gejälligst dahin zu änßern, daß die Idee, auf den Südsee-Inseln Ver- 
brecher zu internieren, uns fern liege; wir hälten uns schon ebenso bei den 
pourparlers über Angra Pequenna ausgesprochen; Verpflichtungen gingen 
wir aber nicht ein; ebensowenig wie England dies uns gegenüber thäte. 
(gez.) Graf v. Haß feldt. An den Kaiserlichen Botschafter Hrun. Grafen 
zu Minste, Exzellenz, London."“ 
Anhang. 
Erklärung des Neichskanzlers über Kolonialpolitik und 
Bundesrecht. 
In der Budgetkommission des Reichstags waren bei Be- 
ratung des Ergänzungsetats, bezw. der Forderungen für die west- 
afrikanischen Schutzgebiete, unterm 4. Februar 1885 nachstehende 
Anfragen an das Auswärtige Amt gestellt worden: 
1) Besteht im Answärtigen Amte ein Zweisel darüber, daß für die 
Verhältnisse in Angra Pequenna, in Ramerun und am Togo die Bestimmung 
in Art. 4 Nr. 1 der Verfassung („des zgleichen über Kolonisation") maßgebend 
ist:? 2) Glaubt das Auswärtige Amt, in den westafrikanischen Protektorats- 
ländern die Regelung der Hoheits rechie, die Erteilung von Schußbriefen, die 
Ausübung des Gesetzgebungsrechtes irgendwie im Wege kaiserlicher Verordnung, 
ohne Mitwirkung des Bundesrats und Neichskags, bezw. ohne besondere 
Vollmacht derselben, herbeizuführen, bezw. handhaben. zu können? 3) Erkennt 
das Auswärtige Amt dem Kaiser in Bezug auf jene Protektoratsländer 
weitgehendere selbständige, nicht au die Mitwirkung des Bundesrats un 
Reichstags gebundene Rechte zu, als der Kaiser solche Rechte in Deutschland 
besitzt? 4) Sind gegenwärtig deutsche Firmen in jenen Protektoratsländern 
thiisächlich im Besitz von Hoheitsrechten? 5) Es wird um eine Darstellung 
des in Nord-Borneo bestehenden englischen Protektoraks gebeen. 6) Es wird 
um Schähung gebeten: der Zahl der in den einzelnen Protektoratsländern 
angesiedelten Deutschen, der Zahl der übrigen Europäer daselbst, sowie des 
Wertes der überseeischen Einfuhr und Ausfuhr daselbst. 7) Hält das Aus- 
wärtige Amt es für angemessen, daß die Protektoratsländer ganz oder teil- 
weise, jetzt oder von einem bestimmten Zeitpunkte ab für die Kosten auf- 
kommen, welche dem Reiche erwachsen n) aus dem vorliegenden Ergänzungs-= 
 
	        
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