Die deulsche Kolonialpolilik aach den osf#irllen Weißbüchern. 4065
elat — Ordinarium und Erlraordinarium, 1.) aus dem besonderen Dampfboot
in Kamerun — Ordinarium und Ertraordinarium! gez. Eugen Nichter.
.I. Unterzeichueter bittet bezüglich der den Kolonien zu gewährenden Rechts-
stellung um Anekunft über folgende Punkte: 1) Zu welchen Beziehungen
sollen die Kolonien dem Julande gleichgestellt werden? 2) Welche Geselze aus
dem Gebiete des Civil= und Strafrechts sollen in den Kolonien eingeführt
werden! (cons. „Togo-Gebiet und Biafra-Bai“ S. 3 unter Nr. 3.) 3) Soll
die Feststellung des Aerwaltungesrats von Reichs sSwegen erfolgen oder r be-
teiligten Kaufleuten überlassen bleiben“ (conl. „Togo-Gebiet und Biafra-Bai“
S. 52 unter Nr. I.) 4) Auf welche Weise wird das Recht des Gonver-
neurs in Kamerun, der Kommissäre in Togo und Angra Pequenna, resp. der
Sekretäre dieser Beamten, in den ihnen uugewiesenen Bezirken die Gerichls-
barkeit auszWüben, begründet? Es kommt hiebei meines Erachtens in Betracht.
daß das Gesetz über die Konfsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 nicht
Platz greifen dürfte, da die Kolonien nicht als Ausland anzusehen sind, und
daß anderweile Gesete. auf Grund deren obigen Beamten die Gerichtsbarkeit
zusteht. nicht eristieren dürften. II. Unterzeichneter bittet ferner um Auskunft:
Wird beabsichtigt, den Rechte mnstand der Kolonien, namentlich in den oben
unter Nr. I, 1-—4 erwähnten Punkien im Wege kaiserlicher Verordnung
oder im Wege der Rrichegesetgebung zu regeln? gez. v. Strombeck. —
Bestehen Verlräge belüglich der Hoheits rrechte“ in Angra Pequenna. Kamerun
und dem Togo-Gebiete Jwischen einerseits Sr. Maj. dem Kaiser oder dem
Neiche und andrerseits den daselbst angesiedelten Firmen!? Fr. v. Gagern.
Als Antwort auf diese Anfrage verlas in der Kommissions-
situng vom 11. Februar 1885 Geh. Leg.-Rat v. Kusserow fol-
gende Erklärung:
„Das Auswärtige Amt ist zur Beantwortung der laut Anlage an
dasselbe gestellten Anfragen der H# Abgeordneten Richter, v. Strombeck
und Frhrn. v. Gagern nicht kompelent. Dasselbe ist kein unabhängiges und
zur Vertretung selbständiger Meinungen dem Neichtage gegenüber berechtigtes
Organ des Neichedienstes. Die Beamten desselben haben den Beruf, unter
Verantwortlichteit des Reichslanzlers die Anordnungen und Versügungen
des Kaisers im auswärtigen Dienste nach Maßgabe der Art. 11 und 17
Neichs zverfassung zu vollziehen. Ich darf daher annehmen, daß der auliegener
Fragebogen unter der Adresse des Auswärtigen Amts an mich als Reichs-
kanzler gerichtet ist. Aber auch dem Reichskanzler fehlt die Legitimation zu
kompetenter Beankwortung der meisten und wichtigsten unter den gestellten
Fragen. Nach Artilel 16 der Reichsverfassung werden die für den Reichstag
erforderlichen Vorlagen nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrats an den
Reichstag gebracht und dort durch Mitglieder des Bundesrats oder durch
besondere, von letzterem zu ernennende Rommissarien verkreten. Diese Ver-
treter haben also keine eigenen und keine Ansichten kaiserlicher Beamten,
sondern nur die Beschlüsse des Bundesrats zu vertreten, nach deren Maßgabe
die Vorlagen an den Reichstag gebracht worden sind. Die Beteiligung solcher
Kommissarien an Verhandlungen der Ausschüsse des Neichslags kann sich
nicht über den Bereich bereits vorhandener Beschlüsse des Bundesrats hinaus
erstrecken und die Zustimmung des lebieren nicht im weiteren Umfange vor-
aussetzen, als sie thatsächlich vorliegt. Die Aufklärungen, welche Vertreter
des Bundeerats im Ausschusse zu geben vermögen, werden daher vorwiegend
nur thatsächliche sein und das vorhandene Aktenmaterial nicht überschreiten
können. Soweit sie darüber hinansgehen, werden sie in das Gebiet der per-
sönlichen Rechtsansichten, Vermutungen oder Versprechungen fallen. Rechts-
ansichten der verbündelen Regierungen können durch keinen Vertreter des
Schulihess. Curop. Geschichlekalender. XXV. Ad. 10