Full text: Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)

42 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 28 —31.) 
steriums wird für den Umfang des Sprengels des Erzbistums Köln 
die Wiederaufnahme der eingestellten Staatsleistungen von Neu- 
jahr 1884 ab angeordnet. 
28. März. (Deutsches Reich.) Reichstag: nimmt die von 
der Budgelkommission in einen Nachtragsetat umgearbeitete Marine- 
vorlage (Verstärkung der Torpedoflotte und Vermehrung der Zahl 
der Seeleute) in 3. Lesung ohne irgend einen Widerspruch an. Die 
Kommission hatte einstimmig auf Genehmigung angetragen und der 
Referent Rickert (deutsch-freis.) den Antrag ohne Einschränkung em- 
pfohlen. 
Der Reichstag vertagt sich bis zum 22. April. Es steht 
inzwischen bereilts fest. daß ein Teil der Deutsch-Freisinnigen (ehe- 
malige Sezessionisten) und wahrscheinlich auch ein Teil des Zentrums 
für die Verlängerung des Sozialistengesetzes stimmen werden, um 
die sonst allerdings unausbleibliche sofortige Auflösung des Reichs- 
tags seitens des Kaisers zu vermeiden. 
28. März. (Preußen.) Abg.-Haus: In der Unterrichtskom- 
mission des Hauses erklärt der Regierungskommissär, das Schul- 
dotationsgesetz 
sei fertiggestellt und das Staaksministerium habe bereits darüber be- 
raten, über den Zeitpunkt der Vorlegung im Hause sei aber ein Beschluß 
noch nicht gefaßt; das Dotationsgesetz regle nicht nur die Schulunterhaltungs- 
pflicht, sondern auch die Allerszulagen- und Pensionsfrage; die Bestimmungen 
über die Pensionsverhältnisse lehnten sich unmittelbar an die bestehenden Be- 
stimmungen für die Staatsbeamten an. Mit Rücksicht auf diese Erklärung 
beschließt die Kommission motivierte Tagesordnung über sämtliche Petitionen 
bez. dieser Frage. 
31. März. (Preußen.) Abg.-Haus: erledigt die 2. Lesung 
der von der Regierung vorgeschlagenen und vom Herrenhause im 
Interesse der Jagd modifizierten Jagdordnung. 
In dieser zweiten Beratung haben die liberalen Parteien mit Unter- 
stützung eines Teiles des Zeutrums Bestimmungen durchgesetzt, welche den 
in Hannover und Hessen bestehenden Gesetzen bezüglich der Entschädigung für 
Wildschaden im wesentlichen entsprechen. Die Vorlage wollte in diesen Pro- 
vinzen den status quo konservieren, in den übrigen Provinzen aber eine Ent- 
schädigungspflicht  überhaupt ablehnen; im Falle nachgewiesenen Wildschadens 
sollte es der Polizei vorbehalten bleiben, den Jagdbesitzer zur Verminderung 
des Wildbestandes anzuhalten, beziehentlich selbst dafür zu sorgen. VDieses Mal 
waren die Hannoveraner großmütig; sie haben fast ohne Unterschied der 
Parteizugehörigkeit mitgewirkt, das bei ihnen bestehende Recht auf die an- 
deren Provinzen auszudehnen. Sie fürchteten ohne Zweifel, daß andernfalls 
die Beseitigung des hannoverischen Rechtszustandes nur eine Frage der Zeit 
sein werde. Die definitive Entscheidung wird erst bei der dritten Lesung ge- 
troffen, und es werden von beiden Seiten die größten Anstrengungen gemacht, 
die Beschlüsse der zweiten Beratung aufrechtzuerhalten oder umzustoßen.
	        
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