Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Mai 17.) 93
Kommissars Häfen und Küstenstrecken zum Zwecke der Kultur und zur Er-
richtung von Handelsniederlassungen erworben und in Besitz genommen hat
und demnächst auf Unsern Befehl diese Gebiete durch Unsere Kriegsschiffe
unter Unsern Schutz gestellt worden sind; nachdem die beiden deutschen Handels-
häuser, welche in einem Teile jener Gebiete schon früher Faktoreien errichtet
und Grundeigentum erworben hatten, der Kompagnie beigetreten sind und
nachdem die Kompagnie rechtlich vertreten durch Unsern Geheimen Kommerzien-
rat Adolf v. Hansemann nunmehr angezeigt hat, daß sie es übernehme, die
zur Förderung des Handels und der wirtschaftlichen Nutzbarmachung des
Grund und Bodens, sowie zur Herstellung und Befestigung eines friedlichen
Verkehrs mit den Eingebornen und zu deren Civilisierung dienlichen staat-
lichen Einrichtungen in dem Schutzgebiet auf ihre Kosten zu treffen und zu
erhalten, auch damit den Antrag verbunden hat, daß ihr zur Erreichung
dieses Zweckes durch einen kaiserlichen Schutzbrief das Recht zur Ausübung
landeshoheitlicher Befugnisse unter Unserer Oberhoheit zugleich mit dem aus-
schließlichen Recht, unter der Oberaufsicht Unserer Regierung herrenloses Land
in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen und Verträge mit den Einge-
borenen über Land- und Grundberechtigungen abzuschließen, verliehen werden
möchte, so bewilligen Wir der Neu-Guinea-Kompagnie diesen Unsern Schutz-
brief und bestätigen hiermit, daß Wir über die betreffenden Gebiete die
Oberhoheit übernommen haben. Diese Gebiete sind die folgenden: 1) Der
Teil des Festlandes von Neu-Guinea, welcher nicht unter englischer oder
niederländischer Oberhoheit steht. Dieses Gebiet, welches Wir auf Antrag
der Kompagnie „Kaiser Wilhelms-Land“ zu nennen gestattet haben, erstreckt
sich an der Nordostküste der Insel vom 141. Grade östlicher Länge (Green-
wich) bis zu dem Punkte in der Nähe von Mitre' Rock, wo der 8. Grad
südlicher Breite die Küste schneidet, und wird nach Süden und Westen durch
eine Linie begrenzt, welche zunächst dem 8. Breitengrade bis zu dem Punkte
folgt, wo derselbe vom 147. Grade östlicher Länge durchschnitten wird, dann
in einer graden Linie in nordwestlicher Richtung auf den Schneidepunkt des
6. Grades südlicher Breite und des 144. Grades östlicher Länge und weiter
in west-nord-westlicher Richtung auf den Scheidepunkt des 5. Grades südlicher
Breite und 141. Grades östlicher Länge zuläuft und von hier ab nach Norden,
diesem Längengrade folgend, wieder das Meer erreicht. 2) Die vor der Küste
dieses Teiles von Neu-Guinea liegenden Inseln, sowie die Inseln des Archipels,
welcher bisher als der von Neu-Britannien bezeichnet worden ist und auf
Antrag der Kompagnie mit Unserer Ermächtigung den Namen „Bismarck-
Archipel“ tragen soll, und alle andern nordöstlich von Neu-Guinea zwischen
dem Äquator und dem 8. Grade südlicher Breite und zwischen dem 141. und
154. Grade östlicher Länge liegenden Inseln. Ingleichen verleihen Wir der
besagten Kompagnie gegen die Verpflichtung, die von ihr übernommenen
staatlichen Einrichtungen zu treffen und zu erhalten, auch die Kosten für
eine ausreichende Rechtspflege zu bestreiten, hiermit die entsprechenden Rechte
der Landeshoheit zugleich mit dem ausschließlichen Recht, in dem Schutzgebiet
herrenloses Land in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen und Verträge
mit den Eingeborenen über Land und Grundberechtigungen abzuschließen, dies
alles unter der Oberaufsicht Unserer Regierung, welche die zur Wahrung
früherer wohlerworbener Eigentumsrechte und zum Schutz der Eingeborenen
erforderlichen Bestimmungen erlassen wird. Die Ordnung der Rechtspflege,
sowie die Regelung und Leitung der Beziehungen zwischen dem Schutzgebiete
und den fremden Regierungen bleiben Unserer Regierung vorbehalten. Wir
verheißen und befehlen hiermit, daß Unsere Beamten und Offiziere durch
Schutz und Unterstützung der Gesellschaft und ihrer Beamten in allen gesetz-
lichen Dingen diesen Unsern Schutzbrief zur Ausführung bringen werden.