132 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Oktbr. 5.—6.)
5.— 6. Oktober. Die Delegiertenversammlung des
Zentralverbandes deutscher Industrieller faßt folgende Beschlüsse:
I. Über die Währungsfrage: „In Erwägung, daß in Bezug auf die
Währungsfrage nach den heutigen Erörterungen im Zentralverband deutscher
Industrieller noch verschiedene Meinungen darüber bestehen, ob dem Besten
der deutschen Gewerbthätigkeit die Goldwährung oder die internationale
Doppelwährung mehr entspricht, hält die Delegiertenversammlung es für an-
gezeigt, eine Abstimmung über die vorliegenden Anträge zu unterlassen, be-
schließt dagegen, eine Untersuchung der Frage durch Befragung der Unter-
verbände eintreten zu lassen, und beauftragt das Präsidium, in geeigneter
Weise eine Untersuchung in die Wege zu leiten."
Dabei wird ausdrücklich konstatiert, daß dieser Beschluß weder als
ein Sieg der Doppelwährung noch der Goldwährungspartei ausgelegt wer-
den solle.
II. Über die Sonntagsarbeit: 1) Der Zentralverband deutscher In-
dustrieller erklärt sich für die in ihm vereinigte Industrie mit den Bestreb-
ungen, die Arbeit an Sonn- und Festtagen auf ein möglichst geringes Maß
zu beschränken, einverstanden. Die thunlichste Vermeidung der im übrigen
als unwirtschaftlich zu bezeichnenden Arbeit an Sonn- und Festtagen ent-
spricht der gegenwärtig herrschenden Gewohnheit.
2) Die Arbeit an Sonn- und Festtagen ist indessen unvermeidlich,
soweit die Natur des Gewerbebetriebes einen Aufschub oder eine Unterbrech-
ung aus technischen Gründen nicht gestattet; zum Zwecke der Ausführung
von Reparaturen, durch welche die Wiederaufnahme des eigenen oder eines
fremden Betriebes am folgenden Werktage sichergestellt werden soll; zum
Zwecke der Revision, Reinigung und Instandhaltung der Maschinen und
Fabrikräume; sowie endlich insoweit, als sie durch die Handhabung des
Transportdienstes der Eisenbahnen und Schiffe bedingt wird.
3) Arbeit an Sonn- und Festtagen, welche lediglich dem Zwecke einer
Vermehrung der regelmäßigen Produktion dient, ist für unzulässig zu erachten.
4) Die Feststellung derjenigen Gewerbe, bezüglich deren die Natur des
Betriebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung an Sonn- und Feiertagen
aus technischen Gründen nicht gestattet, ist Sache der örtlichen Verwaltungs-
behörde. Der Erlaß allgemein gültiger Bestimmungen über die Art der
hierunter fallenden Gewerbebetriebe, sowie über das Maß der bei denselben
an Sonn- und Festtagen erlaubten Arbeit — sei es im Wege des Gesetzes,
sei es im Wege der Beschlußfassung des Bundesrats — wird weder als Be-
dürfnis noch mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Betriebsweise und
die ständig wechselnden Anforderungen der Technik für ausführbar erachtet.
5) Die Genehmigung der Arbeit an Sonn- und Festtagen in andern
als den in Resolution 2 bezeichneten Fällen bleibt der Ortspolizeibehörde
auf Antrag der Beteiligten überlassen.
6) Als Arbeit an Sonn- und Festtagen ist diejenige Arbeit anzu-
sehen, welche in die Zeit von sechs Uhr morgens bis sechs Uhr abends der
Sonn- und Festtage fällt.
Der dritte Punkt der Tagesordnung, „Zolleinigung zwischen Deutsch-
land und Österreich-Ungarn“, wird von der Tagesordnung abgesetzt. Schließ-
lich wird konstatiert, daß der Zentralverband auf seinem ablehnenden Stand-
punkt gegenüber der für 1888 geplanten deutschen Ausstellung in Berlin
verharre.
6. 0ktober. Die Ostafrikanische Gesellschaft gibt die
folgenden neuen Erwerbungen bekannt: