Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Erster Jahrgang. 1885. (26)

132 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Oktbr. 5.—6.) 
5.— 6. Oktober. Die Delegiertenversammlung  des 
Zentralverbandes deutscher Industrieller faßt folgende Beschlüsse: 
I. Über die Währungsfrage: „In Erwägung, daß in Bezug auf die 
Währungsfrage nach den heutigen Erörterungen im Zentralverband deutscher 
Industrieller noch verschiedene Meinungen darüber bestehen, ob dem Besten 
der deutschen Gewerbthätigkeit die Goldwährung oder die internationale 
Doppelwährung mehr entspricht, hält die Delegiertenversammlung es für an- 
gezeigt, eine Abstimmung über die vorliegenden Anträge zu unterlassen, be- 
schließt dagegen, eine Untersuchung der Frage durch Befragung der Unter- 
verbände eintreten zu lassen, und beauftragt das Präsidium, in geeigneter 
Weise eine Untersuchung in die Wege zu leiten."  
Dabei wird ausdrücklich konstatiert, daß dieser Beschluß weder als 
ein Sieg der Doppelwährung noch der Goldwährungspartei ausgelegt wer- 
den solle. 
II. Über die Sonntagsarbeit: 1) Der Zentralverband deutscher In- 
dustrieller erklärt sich für die in ihm vereinigte Industrie mit den Bestreb- 
ungen, die Arbeit an Sonn- und Festtagen auf ein möglichst geringes Maß 
zu beschränken, einverstanden. Die thunlichste Vermeidung der im übrigen 
als unwirtschaftlich zu bezeichnenden Arbeit an Sonn- und Festtagen ent- 
spricht der gegenwärtig herrschenden Gewohnheit. 
2) Die Arbeit an Sonn- und Festtagen ist indessen unvermeidlich, 
soweit die Natur des Gewerbebetriebes einen Aufschub oder eine Unterbrech- 
ung aus technischen Gründen nicht gestattet; zum Zwecke der Ausführung 
von Reparaturen, durch welche die Wiederaufnahme des eigenen oder eines 
fremden Betriebes am folgenden Werktage sichergestellt werden soll; zum 
Zwecke der Revision, Reinigung und Instandhaltung der Maschinen und 
Fabrikräume; sowie endlich insoweit, als sie durch die Handhabung des 
Transportdienstes der Eisenbahnen und Schiffe bedingt wird. 
3) Arbeit an Sonn- und Festtagen, welche lediglich dem Zwecke einer 
Vermehrung der regelmäßigen Produktion dient, ist für unzulässig zu erachten. 
4) Die Feststellung derjenigen Gewerbe, bezüglich deren die Natur des 
Betriebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung an Sonn- und Feiertagen 
aus technischen Gründen nicht gestattet, ist Sache der örtlichen Verwaltungs- 
behörde. Der Erlaß allgemein gültiger Bestimmungen über die Art der 
hierunter fallenden Gewerbebetriebe, sowie über das Maß der bei denselben 
an Sonn- und Festtagen erlaubten Arbeit — sei es im Wege des Gesetzes, 
sei es im Wege der Beschlußfassung des Bundesrats — wird weder als Be- 
dürfnis noch mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Betriebsweise und 
die ständig wechselnden Anforderungen der Technik für ausführbar erachtet. 
5) Die Genehmigung der Arbeit an Sonn- und Festtagen in andern 
als den in Resolution 2 bezeichneten Fällen bleibt der Ortspolizeibehörde 
auf Antrag der Beteiligten überlassen. 
6) Als Arbeit an Sonn- und Festtagen ist diejenige Arbeit anzu- 
sehen, welche in die Zeit von sechs Uhr morgens bis sechs Uhr abends der 
Sonn- und Festtage fällt. 
Der dritte Punkt der Tagesordnung, „Zolleinigung zwischen Deutsch- 
land und Österreich-Ungarn“, wird von der Tagesordnung abgesetzt. Schließ- 
lich wird konstatiert, daß der Zentralverband auf seinem ablehnenden Stand- 
punkt gegenüber der für 1888 geplanten deutschen Ausstellung in Berlin 
verharre.  
6. 0ktober.  Die Ostafrikanische Gesellschaft gibt die 
folgenden neuen Erwerbungen bekannt:
	        
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