Tit. II. Stehender Gewerbebetrieb. 17
Gewerbes an der gewählten Betriebsstätte zu untersagen
oder nur unter Bedingungen zu gestatten sei.
8 28.
Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt,
über die Entfernung, welche bei Errichtung von durch
Wind bewegten Triebwerken von benachbarten fremden
Grundstücken und von öffentlichen Wegen innezuhalten
ist, durch Polizeiverordnungen Bestimmung
zu treffen.
2. Gewerbelreibende, welche einer besonderen Genekhmigung
29.
Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises
der Befähigung erteilt wird, bedürfen Apotheker
und diejenigen Personen, welche sich als Arzte
(Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte
und Tierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen
oder seitens des Staates oder einer Gemeinde
als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen
betraut werden sollen. Es darf die Approbation
jedoch von der vorherigen akademischen Doktorpromo-=tion
nicht abhängig gemacht werden.
Der Bundesrat bezeichnet. mit Rücksicht auf das
vorhandene Bedürfnis, in verschiedenen Teilen des
Reichs die Behörden, welche für das ganze Reich
giltige Approbationen zu erteilen befugt sind, und
erläßt die Vorschriften über den Nachweis der Befähigung.
Die Namen der Approbierten werden von
der Behörde, welche die Approbation erteilt, in den
Deutsche Reichs-Gewerbeordnung. 2. Aufl. 2