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liche Bestimmungsorte aller kontrahierenden Länder. 13) Zulässigkeit von
Rückscheinen (Empfangsbescheinigung der Adressaten) für Geldanweisungen
und Poststücke. 14) Gestattung der Verwendung der Geldanweisungs-Kou-
pons zu schriftlichen Mitteilungen des Versenders an den Adressaten, obli-
gatorisch für alle kontrahierenden Länder. 15) Aufstellung einheitlicher Be-
stimmungen für den Verkehr mit telegraphischen Geldanweisungen, unter
Ausdehnung dieses Dienstes auf mehrere neue Länder. 16) Bei den Post-
stücken (colis postaux), unter Vorbehalt der einstweiligen Belassung der bis-
herigen Grenzen für diejenigen Länder, welche dieselben noch nicht auszu-
dehnen in der Lage sind: a. Erhöhung des Gewichtsmaximums von 3 auf
5 Kilogramm, unter Beibehaltung der bisherigen Taxen; b. Zulässigkeit der
Wertdeklaration, wenigstens bis 500 Fr.; c. Zulässigkeit der Nachnahmen
bis 500 Fr.; d. Aufhebung der Grenzen in den Dimensionen und im Vo-
lumen, dagegen Aufstellung der Kategorie der Sperrgutsendungen mit Zu-
schlag von 50% zu den gewöhnlichen Taxen; e. Erhöhung der Maximal-=
entschädigung für Verlust von Poststücken ohne Wertangabe bis 5 Kilogramm
von 15 auf 25 Fr. und ausdrückliche Verpflichtung für alle Verwaltungen,
für verlorene Gegenstände nicht nur die festgesetzte Entschädigung zu bezahlen,
sondern auch die ausgelegte Frankatur zurückzuvergüten; k. Ermäßigung der
Zuschlagtaxe für Schweden von 1 Fr. auf 75 Rappen. 17) Ausdehnung
des Verkehrs auf folgende neue Länder: a. für die Wertbriefe auf die Do-
minikanische Republik und Venezuela; b. für die Geldanweisungen auf Ar-
gentinien, Brasilien, Bulgarien, Chile, die dänischen Antillen, Japan, Liberia,
die portugiesischen Kolonien und Uruguay; c. für die Poststücke (colis postaux)
auf Argentinien, Brasilien, Chile, die dänischen Antillen, Griechenland, Para-
guay, die portugiesischen Kolonien, Spanien, Uruguay und Venezuela.
18) Abschluß eines neuen Ubereinkommens betreffend die Einzugsmandate
(Recouvrements) zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Belgien, Aegypten,
Frankreich, Italien, Liberia, Luxemburg, Portugal, den portugiesischen Kolo-
nien, Rumänien und der Schweiz. 19) Abschluß eines- neuen Uberein-
kommens betreffend die Identitätsnachweise (livrets d'identité) im Postver-
kehr zwischen Argentinien, Bulgarien, Aegypten, Italien, Luxemburg, Mexico,
Paraguay, Portugal, Rumänien, Schweiz, Uruguay und Venezuela.
Ferner werden Bolivien, der letzte dem Weltpostverein noch nicht an-
gehörige Staat Amerikas, sowie Siam in den Verband ausgenommen; den
australischen Kolonien Englands, der Kapkolonie und Natal, welche den
Kongreß beschickt haben, obgleich sie noch nicht Mitglieder des Vereins sind,
wird in den unterzeichneten Protokollen der Beitritt zum Verein ausdrücklich
vorbehalten. Die Aufnahme dieser Kolonien war bisher dadurch verzögert,
daß England für jede der australischen Kolonien eine besondere Stimme be-
anspruchte, während der Kongreß ldenselben insgesamt nur eine Stimme
bewilligen will. Der englische Vertreter erklärt gegen Ende des Kongresses,
daß die englische Regierung sich dem Wunsche der andern Staaten fügen
werde.
14. Februar. Unterzeichnung des Vertrages mit der Inter-
nationalen Kongogesellschaft (St. A. 45. 8603 S. 211).
Der Vertrag kommt durch Vermittelung des französischen Botschafters
in Berlin, Baron Courcel zu stande. In dem Vertrage erkennt Portugal
die Internationale Gesellschaft als einen neutralen Staat an, während diese
ihrerseits Portugal die Rechte der meistbegünstigten Nation gewährt. Die
Grenze zwischen den beiderseitigen Gebieten wird folgendermaßen festgesetzt:
Der Lauf des Kongoflusses von der Mündung bis Noki, der Parallelgrad
von Noki bis zum Zusammentreffen mit den Kuango, dieser Fluß selbst.