Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Erster Jahrgang. 1885. (26)

234  Veriuzel.  (Februar  14.)

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liche  Bestimmungsorte  aller  kontrahierenden  Länder.  13)  Zulässigkeit  von
Rückscheinen  (Empfangsbescheinigung  der  Adressaten)  für  Geldanweisungen
und  Poststücke.  14)  Gestattung  der  Verwendung  der  Geldanweisungs-Koupons
  zu  schriftlichen  Mitteilungen  des  Versenders  an  den  Adressaten,  obligatorisch
  für  alle  kontrahierenden  Länder.  15)  Aufstellung  einheitlicher  Bestimmungen
  für  den  Verkehr  mit  telegraphischen  Geldanweisungen,  unter
Ausdehnung  dieses  Dienstes  auf  mehrere  neue  Länder.  16)  Bei  den  Poststücken
  (colis  postaux),  unter  Vorbehalt  der  einstweiligen  Belassung  der  bisherigen
  Grenzen  für  diejenigen  Länder,  welche  dieselben  noch  nicht  auszudehnen
  in  der  Lage  sind:  a.  Erhöhung  des  Gewichtsmaximums  von  3  auf
5  Kilogramm,  unter  Beibehaltung  der  bisherigen  Taxen;  b.  Zulässigkeit  der
Wertdeklaration,  wenigstens  bis  500  Fr.;  c.  Zulässigkeit  der  Nachnahmen
bis  500  Fr.;  d.  Aufhebung  der  Grenzen  in  den  Dimensionen  und  im  Volumen,
  dagegen  Aufstellung  der  Kategorie  der  Sperrgutsendungen  mit  Zuschlag
  von  50%  zu  den  gewöhnlichen  Taxen;  e.  Erhöhung  der  Maximal-=entschädigung
  für  Verlust  von  Poststücken  ohne  Wertangabe  bis  5  Kilogramm
von  15  auf  25  Fr.  und  ausdrückliche  Verpflichtung  für  alle  Verwaltungen,
für  verlorene  Gegenstände  nicht  nur  die  festgesetzte  Entschädigung  zu  bezahlen,
sondern  auch  die  ausgelegte  Frankatur  zurückzuvergüten;  k.  Ermäßigung  der
Zuschlagtaxe  für  Schweden  von  1  Fr.  auf  75  Rappen.  17)  Ausdehnung
des  Verkehrs  auf  folgende  neue  Länder:  a.  für  die  Wertbriefe  auf  die  Dominikanische
  Republik  und  Venezuela;  b.  für  die  Geldanweisungen  auf  Argentinien,
  Brasilien,  Bulgarien,  Chile,  die  dänischen  Antillen,  Japan,  Liberia,
die  portugiesischen  Kolonien  und  Uruguay;  c.  für  die  Poststücke  (colis  postaux)
auf  Argentinien,  Brasilien,  Chile,  die  dänischen  Antillen,  Griechenland,  Paraguay,
  die  portugiesischen  Kolonien,  Spanien,  Uruguay  und  Venezuela.
18)  Abschluß  eines  neuen  Ubereinkommens  betreffend  die  Einzugsmandate
(Recouvrements)  zwischen  Deutschland,  Osterreich-Ungarn,  Belgien,  Aegypten,
Frankreich,  Italien,  Liberia,  Luxemburg,  Portugal,  den  portugiesischen  Kolonien,
  Rumänien  und  der  Schweiz.  19)  Abschluß  eines-  neuen  Ubereinkommens
  betreffend  die  Identitätsnachweise  (livrets  d'identité)  im  Postverkehr
  zwischen  Argentinien,  Bulgarien,  Aegypten,  Italien,  Luxemburg,  Mexico,
Paraguay,  Portugal,  Rumänien,  Schweiz,  Uruguay  und  Venezuela.

Ferner  werden  Bolivien,  der  letzte  dem  Weltpostverein  noch  nicht  angehörige
  Staat  Amerikas,  sowie  Siam  in  den  Verband  ausgenommen;  den
australischen  Kolonien  Englands,  der  Kapkolonie  und  Natal,  welche  den
Kongreß  beschickt  haben,  obgleich  sie  noch  nicht  Mitglieder  des  Vereins  sind,
wird  in  den  unterzeichneten  Protokollen  der  Beitritt  zum  Verein  ausdrücklich
vorbehalten.  Die  Aufnahme  dieser  Kolonien  war  bisher  dadurch  verzögert,
daß  England  für  jede  der  australischen  Kolonien  eine  besondere  Stimme  beanspruchte,
  während  der  Kongreß  ldenselben  insgesamt  nur  eine  Stimme
bewilligen  will.  Der  englische  Vertreter  erklärt  gegen  Ende  des  Kongresses,
daß  die  englische  Regierung  sich  dem  Wunsche  der  andern  Staaten  fügen
werde.

14.  Februar.  Unterzeichnung  des  Vertrages  mit  der  Internationalen
  Kongogesellschaft  (St.  A.  45.  8603  S.  211).

Der  Vertrag  kommt  durch  Vermittelung  des  französischen  Botschafters
in  Berlin,  Baron  Courcel  zu  stande.  In  dem  Vertrage  erkennt  Portugal
die  Internationale  Gesellschaft  als  einen  neutralen  Staat  an,  während  diese
ihrerseits  Portugal  die  Rechte  der  meistbegünstigten  Nation  gewährt.  Die
Grenze  zwischen  den  beiderseitigen  Gebieten  wird  folgendermaßen  festgesetzt:
Der  Lauf  des  Kongoflusses  von  der  Mündung  bis  Noki,  der  Parallelgrad
von  Noki  bis  zum  Zusammentreffen  mit  den  Kuango,  dieser  Fluß  selbst.