Schweit. (März 16.) 331
gabe der Bevölkerungszahl verteilt, eventuell vor 1890 zunächst zum vollen
Ersatz an die Ohmgeldkantone für den Wegfall der Ohmgelder verwandt.
16. März. (Alkoholvorlage.) Der Nationalrat beschließt
mit 103 gegen 18 Stimmen, die Revision der Verfassung bei dem
Volke zu beantragen.
Der Beschluß lautet:
Die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (Staatsarchiv 26, 5177,
5178) wird in nachfolgender Weise abgeändert, beziehungsweise ergänzt:
Art. 31. Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im ganzen
Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet. Vorbehalten sind:
a. (wie bisher.)
b. Die Fabrikation und der Verkauf gebrannter Wasser, nach Maß-
gabe des Art. 32 bis. (neu.)
. Das Wirtschaftswesen und der Kleinhandel mit geistigen Getränken.
Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirt-
schaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen Getränken den durch das
öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen. Bezügliche Gesetze
unterliegen der Genehmigung des Bundesrates. (neu.)
d. und e. wie bisher.
Art. 32 bis. Der Bund ist befugt, im Wege der Gesetzgebung Vor-
schriften über die Fabrikation und den Verkauf gebrannter Wasser zu er-
lassen. Bei dieser Gesetzgebung sollen diejenigen Erzeugnisse, welche nicht
zum inländischen Konsum bestimmt sind, sondern entweder ausgeführt werden
oder eine Genußzwecke ausschließende Zubereitung erfahren haben, keiner Be-
steuerung unterworfen werden. Das Brennen von Wein, Obst und deren
Abfällen, von Enzianwurzeln, Wachholderbeeren und ähnlichen Stoffen ist
von den Bundesvorschriften betreffend die Fabrikation ausgenommen.
Wenn vor Ende des Jahres 1890 ein Jundzee im Sinne dieses
Artikels eingeführt wird, so fallen schon mit dessen Inkrafttreten die von den
Kantonen und Gemeinden nach Art. 32 bezogenen Eingangsgebühren auf geisti-
gen Getränken dahin.
Nach dem Wegfall dieser Eingangsgebühren kann der Handel mit
nicht gebrannten geistigen Getränken von den Kantonen keinen andern be-
sondern Steuern unterworfen werden, noch andern Beschränkungen als solchen,
welche zum Schutze vor gefälschten oder gesundheitsschädlichen Getränken not-
wendig sind. Jedoch bleiben hiebei in betreff des Betriebes von Wirtschaften
und des Kleinverkaufs von Ouantitäten unter zwei Liter die den Kantonen
nach Art. 31 zustehenden Kompetenzen vorbehalten.
Die aus der Besteuerung des Verkaufs gebrannter Wasser erzielten
Reineinnahmen verbleiben den Kantonen, in welchen sie zum Bezuge gelangen.
Die Reineinnahmen des Bundes aus der Belastung des einheimischen
Produkts und aus dem entsprechenden Zollzuschlag auf eingeführte gebrannte
Wasser werden unter die sämtlichen Kantone nach Verhältnis der durch die
jeweilige letzte eidgenössische Volkszählung ermittelten faktischen Bevölke-
rung verteilt.
Die Kantone sind verpflichtet, von den bezüglichen Einnahmen 5 bis
10% zur Bekämpfung des Alkoholismus zu verwenden und hierüber dem
Bundesrate alljährlich Bericht zu erstatten.
Wenn diese Bundesgesetzgebung schon vor Ende des Jahres 1890 in
Kraft tritt und die gemäß der obigen Bestimmung auf die einzelnen Kantone
und Gemeinden entfallenden Anteile an der zur Verteilung kommenden Summe
nicht hinreichen, um die dahingefallenen Gebühren auf geistigen Getränken
Europ. Geschichtskalender. XXVI. Bd. 22