336 Schweiz. (Oktober 25. — November 21.)
Die wesentlichen Bestimmungen des Entwurfs sind die folgenden: Die
Autoren derjenigen Staaten, welche der Ubereinkunft beitreten, genießen für
ihre Werke den gleichen Schutz und die gleichen Rechte, wie die eigenen
Staatsangehörigen. Es sind aber diejenigen Formalitäten zu erfüllen, welche
ein Staat zur Erwerbung der Autorrechte aufgestellt hat. Unter „literari-
schen und künstlerischen Werken“ sind verstanden: Bücher, Broschüren oder
andere Schriftstücke, dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, musika-
lische Kompositionen mit oder ohne Worte, Zeichnungswerke, Gemälde, Bild-
hauerei= und Stichwerke, Lithographien, Illustrationen, geographische Karten,
Pläne, Skizzen und plastische auf die Geographie, Topographie, Architektur
oder die Wissenschaften im allgemeinen bezügliche Werke; endlich jedes Er-
zeugnis auf literarischem, wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiete über-
haupt, welches durch irgend ein Druck= oder anderes Vervielfältigungsver-
fahren publiziert werden kann. Die Dauer des dem Autor oder seinen
Rechtsnachfolgern ausschließlich vorbehaltenen Ubersetzungsrechts ist auf 10
Jahre festgesetzt. Die Frist läuft vom Tage der Publikation an; bei Liefe-
rungswerken gilt das Datum der letzten Lieferung; bei Werken, die aus
mehreren Bänden bestehen, wird ein jeder Band als separiertes Werk be-
trachtet und demnach läuft die Frist für jeden Band vom Tage der Publi-
kation desselben an; ebenso bei der Publikation von Zeitschriften. Zeitungs-
artikel oder periodische Zusammenstellungen, welche in einem der Ubereinkunft
beigetretenen Staate publiziert worden, dürfen in den andern dieser Staaten
im Original oder in Ubersetzung reproduziert werden, es sei denn, daß der
Autor oder der Verleger dies ausdrücklich verboten hätte. In keinem Falle
darf sich dieses Verbot auf Artikel politischer Natur oder auf die Repro-
duktion von Tages-Neuigkeiten, oder auf die „verschiedenen Nachrichten“
beziehen.
Die Befugnis, für Lehrbücher oder Publikationen, die einen wissen-
schaftlichen Charakter haben oder für Chrestomathien aus literarischen oder
künstlerischen Werken abzudrucken, ist der Gesetzgebung jedes Staates oder
eigenen internationalen Vereinbarungen vorbehalten. Jedes widerrechtlich
nachgemachte Werk kann beim Eintritt in den Staat mit Beschlag belegt
werden. Es sind dabei die im betreffenden Staate aufgestellten gesetzlichen
Vorschriften zu befolgen. Es wird ein internationales Bureau eingerichtet,
welches alle auf den Schutz der Autorrechte bezüglichen Daten sammelt, zu-
sammenstellt und publiziert. Dasselbe studiert alle auf das Autorrecht be-
züglichen und die Staaten, welche der Ubereinkunft beigetreten sind, interessie-
renden Fragen, auf Grundlage der von den Verwaltungen derselben ihm zur
Verfügung gestellten Dokumente. Dasselbe publiziert in französischer Sprache
eine Zeitschrift. Die offizielle Sprache des Bureaus ist die französische.
Dasselbe steht unter der Oberaufsicht des schweizerischen Bundesrates. Das
Jahresbudget des Bureaus ist bis auf weiteres auf 60 000 Frs. festgestellt.
Die übereinkunft wird vom schweizerischen Bundesrate allen civili-
sierten Staaten zur Genehmigung mitgeteilt.
25. Oktober. Die Alkoholvorlage wird in der Volksab-
stimmung mit 229 196 gegen 157 035 Stimmen genehmigt.
16. November. (Basel.) Der Große Rat nimmt die Vor-
lage betr. die unentgeltliche Beerdigung an.
21. November. (Tessin.) Die Regierung legt dem Großen
Rat den Gesetzentwurf betr. die Freiheit der katholischen Kirche und