Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Erster Jahrgang. 1885. (26)

342 Niederlande. (Februar 20. — März 18.) 
schafft. Ferner habe infolge des Krieges von 1866 der Herzog von Nassau 
seine Souveränetätsrechte verloren, eine Sachlage, die durch Vertrag zwischen 
ihm und der preußischen Krone 1866 geordnet worden. Unter solchen ver- 
wickelten Verhältnissen habe die Regierung sich gewiß um die Zukunft küm- 
mern können. Da habe indes Anfang September v. J. der König-Großherzog 
der Regierung mitgeteilt, sein förmlicher Wille gehe dahin, daß der Haus- 
vertrag geachtet werde. Am 29. desselben Monats habe denn auch die Re- 
gierung erfahren, daß der 1867 zwischen dem Herzog von Nassau und der 
Krone Preußens abgeschlossene Vertrag durch den König-Großherzog und 
sämtliche Mitglieder der königlichen Familie mit unterschrieben worden sei. 
Herr v. Blochhausen erklärt schließlich, daß daß Erbrecht des Herzogs von 
Nassau unbestritten und unbestreitbar sei. 
20. Februar. (Luxemburg.) Minister von Blochhausen 
tritt zurück. Der Oberlandesgerichtspräsident Thilges wird zum 
Minister ernannt. 
11. März. (Schuldebatte.) Die zweite Kammer lehnt die 
Anträge der Rechten, betreffend die Abänderung der Schulverfassung 
und Verwinderung der Schulen mit 43 gegen 41 Stimmen ab. 
14. März. Das Unterrichtsbudget wird mit allen gegen 
eine Stimme angenommen. 
eh „Sämtliche Anträge der Rechten zum Unterrichtsbudget werden ab- 
gelehnt. 
18. März. (Verfassungsrevision.) Die Regierung legt 
der Kammer die auf Grund des Berichts der Kommission vom 
1. März 1884 ausgearbeiteten Entwürfe zur Revision der Ver- 
fassung vor. 
Der Entwurf hält die bisherige Thronfolgeordnung aufrecht, deklariert 
dieselbe aber dahin, daß bei dem Fehlen männlicher oder weiblicher Nach- 
kommen die Thronfolge an diejenige Prinzessin vom Hause Oranien über- 
gehen soll, welche in der Linie der Nachkommenschaft von dem Könige Wil- 
helm I. durch Erstgeburt dem letzten König am nächsten steht. — Nach dem 
Wahlreform-Entwurf sollen die Bedingungen zur Beteiligung bei den Wahlen 
für die zweite Kammer eine vollständige Umänderung erfahren. Nach der 
Verfassung hängt diese Beteiligung namentlich davon ab, daß der betreffende 
großjährige Bürger, je nach den lokalen Verhältnissen, einen Betrag von 20 
bis 160 G. an direkten Steuern entrichte. Dagegen wird nun beantragt, 
daß der Mietzins die Grundlage der Wahlberechtigung bilden soll, und zwar 
soll das Gesetz den Betrag desselben für jede Gemeinde des Landes feststellen, 
doch soll dieser Betrag in keinem Falle niedriger als 50 Gulden sein dürfen. 
Wie die Regierung veranschlagt, wird dadurch die Anzahl der Wahlberech= 
tigten von 129000 auf 252000 oder von 3⅞ Prozent auf 6 Prozent der 
Bevölkerung des Landes steigen. Die jetzige Verfassung bestimmt, daß auf 
45000 Einwohner je ein Abgeordneter kommen soll. Die Regierung bean- 
tragt dagegen, die Anzahl der Volksvertreter, unabhängig von der Stärke 
der Bevölkerung, auf 100 zu bringen und somit um 25 zu erhöhen. Nach 
dem jetzigen Wahlmodus tritt jedesmal nach zwei Jahren die Hälfte der ge- 
samten Abgeordnetenzahl zurück. Dagegen verlangt die Regierung, daß künf- 
tig jedesmal nach Ablauf einer vierjährigen Frist sämtliche Abgeordneten 
 
	        
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