Dãnemark. (Okltober 12. — November 19.) 351
6574000 Kr.; extraordinär 4683000 Kr. Für die Vermehrung der Ver-
kehrsmittel sind 6872000 Kr. angesetzt. Die extraordinäre Summe des
Kriegsministeriums soll u. a. zur Anschaffung von Infanteriegewehren eines
neuen Modells, zu Geschützen für eine etwaige Feldbefestigung um Kopen-
hagen und zum Beginn der Festungsbauten verwandt werden.
12. Oktober. Das Folkething nimmt mit 79 gegen 21 Stim-
men eine Resolution an, in welcher dem provisorischen Finanzgesetz
vom 1. April die Anerkennung versagt wird.
Ministerpräsident Estrup protestiert gegen dieses ungesetzliche Vorgehen.
Nach der Verfassung müsse jedes provisorische Gesetz dem Reichstage von der
Regierung zur Genehmigung vorgelegt werden. Bevor das nicht geschehen
sei, sei das Folkething nicht befugt, über die Annahme oder Verwerfung des
Gesetzes zu beschließen. Als die Kammer trotzdem zur Abstimmung schreitet,
verlassen sämtliche Minister den Saal.
21. Oktober. Attentat auf den Ministerpräsidenten Estrup.
Der Thäter, ein Schriftsetzer Rasmussen, feuert 2 Revolverschüsse auf
den Minister ab; derselbe bleibt jedoch unverletzt.
Die Präsidenten beider Häuser sprechen bei Eröffnung der Sitzungen
ihr Bedauern und ihren Abschen über das Attentat aus. Vor dem Hause
des Ministerpräsidenten sammeln sich große Volksmassen an, die ihm Ovatio-
nen darbringen.
22. Oktober. Vermählung des Prinzen Waldemar mit der
Prinzessin Marie von Orleans. (Siehe Frankreich.)
23. Oktober. Vertagung des Reichstages bis zum 18. Dezbr.
27. Oktober. Der Staatsrat erläßt ein provisorisches Gesetz
über die Bildung einer militärisch eingerichteten, unter dem Kriegs-
ministerium stehenden Gendarmerie, sowie ein weiteres vorläufiges
Gesetz, durch welches die Ermächtigung ausgesprochen wird, den Ge-
meinden für außerordentliche Polizei-Ausgaben einen Staatszuschuß
zu bewilligen.
1. November. Die Regierung erläßt ein provisorisches Gesetz
zur Ergänzung des Strafgesetzbuchs, welches im wesentlichen folgende
Bestimmungen enthält:
Die an Versammlungen durch Wort oder Schrift gerichtete Aufforde-
rung zu strafbaren Thaten wird als Anstiftung bestraft; die Darstellung von
Verbrechen als beifallswert, Aufwiegelung einer Bevölkerungsklasse gegen die
andere, die Verbreitung erdichteter oder entstellter Thatsachen, durch welche
Haß gegen staatliche Einrichtungen und Regierungserlasse erweckt werden soll,
wird mit Gefängnis bestraft; wegen Aufforderung von Militärpersonen zum
Ungehorsam gegen die Befehle lhrer Vorgesetzten kann außer auf Gefängnis
auch auf Strafarbeit erkannt werden; auf Ubertretung der Polizeivorschriften
betreffs des Waffenhandels steht Gefängnis und Geldstrafe. Beamte, welche
dieses Gesetz übertreten, können mit Verlust ihres Amtes, pensionierte Beamte
mit Verlust ihrer Pension bestraft werden. Vergehen, welche seitens der
Presse gegen dieses Gesetz begangen werden, sind einer beschleunigten Rechts-
verfolgung unterworfen.