Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Jan. 30.) 25
der feindlichen Negerstämme werden dieselben als Feind behandelt werden.
Bis auf Weiteres verbiete ich jeglichen Verkauf von Waffen und Munition.
King-Bell-town, den 21. Dezember 1884. Knorr, Kontre-Admiral und Chef
des Westafrikanischen Geschwaders.
30. Januar. (Postdampfer-Vorlage.) Reichstag: Die
Kommission für die Postdampfer-Vorlage lehnt nach zweimonatlicher
Beratung in zweiter Lesung sämtliche Linien ab. (Vgl. 1884: IV, 23;
VI, 14; XII, 1.)
In der ersten Lesung war die ostasiatische und australische Linie mit
10 gegen 9 Stimmen angenommen und nur die afrikanische abgelehnt. Nach-
dem in der zweiten Lesung auch die australische Linie gefallen war, stimmten
auch die Freunde der Vorlage gegen die ostasiatische. Ein in erster Lesung
angenommener, von den Sozialdemokraten gestellter Antrag, nach welchem
Abgeordnete, die an einer der zu subventionierenden Gesellschaften beteiligt
sind, ihr Mandat verlieren sollten, wird in zweiter Lesung abgelehnt.
30. Januar. (Zanzibar.) Der deutsche Generalkonsul in
Zanzibar, Gerhard Rohlfs, überreicht dem Sultan in feierlicher
Audienz sein Beglaubigungsschreiben.
30. Januar. (Arbeiterschutz.) Die sozialdemokratische Frak-
tion bringt im Reichstage den umfangreichen Entwurf eines Arbeiter-
schutz-Gesetzes ein und beantragt gleichzeitig folgende Resolution:
Der Reichstag wolle beschließen: „Den Reichskanzler zu ersuchen, mög-
lichst bald eine Einladung zu einer Konferenz an alle hauptsächlich als Pro-
duzenten von Industrie-Erzeugnissen in Betracht kommenden Staaten ergehen
zu lassen, um sich über die Grundzüge einer auf gleichen Grundsätzen basierten
Arbeiterschutzgesetzgebung zu verständigen, welche für alle beteiligten Staaten
als Norm festsetzt, daß 1) die tägliche Arbeitszeit in allen Betrieben höchstens
zehn Stunden beträgt; 2) die Nachtarbeit für alle Betriebe mit Ausnahme
solcher, wo durch die Natur des Betriebes dieselbe unumgänglich ist, aufge-
hoben wird; 3) die gewerbsmäßige Beschäftigung von Kindern unter vierzehn
Jahren untersagt wird.“
Die hauptsächlichsten Bestimmungen des Entwurfs sind die folgenden:
Er beginnt mit einer Regelung der Gefängnisarbeit und bestimmt, daß in
den Strafanstalten und den aus öffentlichen Mitteln unterstützten Versor-
gungsanstalten nur gewerbliche Arbeit für den Bedarf der Anstalten selbst,
ferner für den des Reichs, eines Staats oder der Gemeinden gestattet wer-
den soll.
In Bezug auf den Maximalarbeitstag, der in den Entwurf aufge-
nommen worden ist, wird die höchste tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden
für erwachsene Arbeiter, auf 8 Stunden für jugendliche Arbeiter normiert.
Kürzere Arbeitszeit bleibt der freien Übereinkunft überlassen. Ausnahmen
sind gestattet. Diese Ausnahmen sind im Entwurf für besondere Fälle näher
normiert.
Die Arbeit an Sonn- und Festtagen sowie Nachtarbeit ist verboten.
Ausnahmen sind für bestimmte Gewerbe zugelassen.
Weibliche Arbeiter dürfen nicht bei Hochbauten und unter Tag be-
schäftigt werden. Den Wöchnerinnen ist die Arbeit acht Wochen lang verboten.
Ferner ist die gewerbsmäßige Beschäftigung von Kindern unter 14
Jahren verboten. Unter diese Bestimmung fällt nicht nur die Arbeit der
Kinder in Fabriken, sondern auch die sogen. Hausarbeit.