42 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Febr. 22.—23.)
1879 über die besten Mittel nachgedacht, wie dieser Schutz zu gewähren und
auszudehnen sei, und einige Monate vor dem Empfang des Gesuches der
deutschen Regierung war sie zu einer endgültigen Entscheidung gelangt. Ver-
trauend auf die in Graf Vitzthums Note vom 19. April enthaltenen Er-
klärungen, entsprach dieselbe sofort dem Gesuche des Fürsten Bismarck. Kon-
sul Hewett würde sich jedoch einer Pflichtvernachlässigung Ihrer Majestät
Regierung gegenüber schuldig gemacht haben, wenn er nicht, nachdem er den
wirklichen Zweck von Dr. Nachtigals Reise erfahren, seine Instruktionen so-
fort erfüllt und diesem Lande gesichert hätte, was von dieser Küste noch übrig
geblieben. Es ist ganz klar, daß dies nicht infolge des Vorgehens Deutsch-
lands, sondern in der Ausführung einer vorher beschlossenen Politik geschah,
und es würde für Ihrer Majestät Regierung gerade so vernünftig sein, Fürst
Bismarck des Wunsches anzuklagen, das Kamerun-Gebiet zu annektieren, weil
Ihrer Majestät Regierung dies zu thun wünschte, als es für die deutsche
Regierung ist, zu behaupten, daß das britische Protektorat beschlossen wurde,
um die Ausdehnung einer deutschen Kolonie zu verhindern. Ehe ich diesen
Teil des Gegenstandes verlasse, möchte ich hinzufügen, daß die Bereitwillig-
keit der Regierung Ihrer Majestät, irgendeine Grenzfrage im Kamerun-Ge-
biete durch eine lokale Kommission, deren im Schlußparagraph der Note
Fürst Bismarcks Erwähnung gethan ist, zu lösen, sich nur auf die Grenze
zwischen Bimbia und der Ambas-Bai-Niederlassung beziehen sollte, und nicht
auf den Westen ausgedehnt werden könnte, wo die Grenzen nicht fraglich
sind. (St A. 45, 8539.)
22. Februar. (Sperrgesetz.) Bundesrat: erläßt Bekannt-
machungen bezüglich der Ausführung des Sperrgesetzes.
In denselben wird das Verfahren für die Beibringung der Ursprungs-
atteste für Roggen, welcher aus Spanien oder anderen meistbegünstigten Län-
dern eingeführt werden soll, geordnet und bezüglich des Nachweises, daß der
Vertrag, auf Grund dessen die Einfuhr erfolgt, vor dem 15. Januar ge-
schloffen sei, folgendes festgesetzt: Der Nachweis ist in der Regel durch Vor-
lage eines vor dem 15. Januar d. J. im Zollinlande gerichtlich oder notariell
aufgenommenen oder beglaubigten Vertrages zu führen. Der Beweis durch
mindestens zwei vereidigte Zeugen ist zwar gleichfalls zuzulassen, jedoch als
genügend nur dann anzuerkennen, wenn die Zeugen Inländer sind und gegen
ihre Glaubwürdigkeit nach den angestellten Erhebungen Bedenken nicht ob-
walten. (Vgl. 25. April.)
23. Februar. (Kolonial-Verein.) Zweite Generalver-
sammlung des deutschen Kolonial-Vereins in Berlin.
Der Geschäftsbericht ergibt einen Bestand von 10,275 Mitgliedern
und einen Kassenbestand von 10,466 M (50,899 M Einnahmen und 40,433 M
Ausgaben). Der Verein beschließt auf Antrag der süddeutschen Zweigvereine
einstimmig seinen Sitz von Frankfurt a. M. nach Berlin zu verlegen; er er-
mächtigt ferner den Vorstand, eine Kanzlei behufs Erteilung von Auskunft
über die Verhältnisse überseeischer Länder einzurichten und dieselbe nach Maß-
gabe der vorhandenen Mittel mit den erforderlichen Kräften auszurüsten, so-
wie die Frage in Erwägung zu ziehen, ob der deutsche Kolonialverein nicht
auf Beseitigung der Hemmnisse hinwirken solle, welche der Auswanderung
nach Brasilien in Preußen gegenwärtig noch entgegenstehen. Der Vorstand
hat über das Resultat dieser Erwägungen der nächsten Generalversammlung
Bericht zu erstatten. Endlich beschließt der Verein, dem Reichskanzler zu
seinem 70. Geburtstag die Glückwünsche des Vereins dazubringen.
23. Februar. Kongo-Konferenz: genehmigt den von der