204 Bie Gesterreichis-RAugzarische Meonarchie. (Februar 9.)
einem Gerichtsbezirke des betreffenden Landes übliche anzusehen, wenn in
dem Bezirke Gemeinden bestehen, welche diese Sprache als ihre Amtssprache
gebrauchen (§ 19), und wenn zugleich mindestens der sechste Teil der einheimischen
Bevölkerung in diesem Bezirke sich derselben als Umgangssprache
bedient. In Städten mit eigenem Statute find jene Sprachen als daselbst
übliche anzusehen, welche von mindestens dem sechsten Teile ihrer einheimischen
Bevölkerung als Umgangssprache gebraucht werden. Für Angelegenheiten
der Angehörigen solcher Bezirke ist die betreffende Sprache auch bei den einen
weitern Umfang umfassenden Behörden (Bezirkshauptmannschaft, Gerichtshof
erster Instanz u. s. f.), zu welchen jener Bezirk gehört, als landesüblich zu
behandeln.
In den folgenden §8§ werden eingehende Bestimmungen über die Verhandlungs=
und Entscheidungssprache sämtlicher Staatsbehörden erster und
zweiter Instanz gegeben.
§ 19. Die Gemeinde ist berechtigt, im amtlichen Verkehre mit den
landesfürstlichen Behörden, und zwar sowohl im natürlichen wie im übertragenen
Wirkungskreise, sich nach ihrer Wahl ihrer eigenen oder der staatlichen
Amtssprache zu bedienen. Für Gemeinden mit eigenem Statute gelten
im übertragenen Wirkungskreise bezüglich der Sprache die für k. k. Behörden
erster Instanz erlassenen Gesetze und Verfügungen. Die Gemeindevertretung
bestimmt ihre Amtssprache. In gemischtsprachigen Gemeinden ist der sprachliche
Verkehr der Parteien mit denselben unter Beachtung der Bestimmungen
des Artikels 19 des Staatsgrundgesetzes vom 24. Dezember 1867 (Zahl 142
R.G. Bl.), sowie des gegenwärtigen Gesetzes durch die Gemeindevertretung zu
regeln. Inwieferne die Sprache der Gemeinde nicht eine Landessprache ist
(§ 7), hat die Gemeindevertretung für ihren Verkehr mit den k. k. Behörden
und anderssprachigen Gemeinden sich einer Landessprache oder der staatlichen
Amtssprache, beziehungsweise der Staatssprache zu bedienen.
*22. Bezüglich der Unterrichtssprache an Volksschulen gelten als
Regel die Bestimmungen des § 6 des Reichs-Volksschulgesetzes vom 14. Mai
1869 (Z. 62, R.G. Bl.). Wenn jedoch in einem Volksschulsprengel eine
zweite Landessprache von mindestens einem Sechstel der einheimischen Bevölkerung
als Umgangssprache gebraucht wird, so hat auch diese Sprache als
Unterrichtssprache in der Volksschule dann zu dienen, wenn nach einem fünfjährigen
Durchschnitte mindestens vierzig dieser Minorität angehörige schulpflichtige
Kinder vorhanden sind und seitens ihrer Eltern oder gesetzlichen
Vertreter der Anspruch auf den Volksschulunterricht in dieser Sprache erhoben
wird; wenn ferner die Gemeindevertretung, beziehungsweise die Vertretungen
der eingeschulten Gemeinden oder innerhalb derselben mindestens
eine Minorität von einem Drittel ihrer Mitglieder diesem Begehren zustimmen.
In solchem Falle ist in der Regel eine gesonderte Schulanstalt zu
errichten, falls nicht die Schulbehörde in anderer Weise Vorsorge trifft. Die
Verpflichtung zur Erhaltung einer derartigen Schule hört jedoch auf, wenn
in drei aufeinander folgenden Jahren die Zahl der in dieser Schule eingeschriebenen
Kinder durchschnittlich weniger als 30 beträgt.
§ 26. Die Unterrichtssprache an Hochschulen wird von Fall zu Fall
im Gesetzgebungswege geregelt.
§27. Inwiefern durch die Verordnung des Ministeriums vom 5. Juni
1869, Zahl 2354, auf Grund der a. h. Entschließung vom 4. Juni 1869
die polnische Sprache als Sprache des innern Dienstes der dort erwähnten
Behörden eingeführt wurde, dann inwieferne die italienische Sprache in Südtirol,
Dalmatien und einigen Teilen des Küstenlandes bei Gerichten und Beörden
als Amtssprache dermalen in Gebrauch steht, wird an diesem Verältnisse
durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.