Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zweiter Jahrgang. 1886. (27)

204  Bie  Gesterreichis-RAugzarische  Meonarchie.  (Februar  9.)

einem  Gerichtsbezirke  des  betreffenden  Landes  übliche  anzusehen,  wenn  in
dem  Bezirke  Gemeinden  bestehen,  welche  diese  Sprache  als  ihre  Amtssprache
gebrauchen  (§  19),  und  wenn  zugleich  mindestens  der  sechste  Teil  der  einheimischen
  Bevölkerung  in  diesem  Bezirke  sich  derselben  als  Umgangssprache
bedient.  In  Städten  mit  eigenem  Statute  find  jene  Sprachen  als  daselbst
übliche  anzusehen,  welche  von  mindestens  dem  sechsten  Teile  ihrer  einheimischen
Bevölkerung  als  Umgangssprache  gebraucht  werden.  Für  Angelegenheiten
der  Angehörigen  solcher  Bezirke  ist  die  betreffende  Sprache  auch  bei  den  einen
weitern  Umfang  umfassenden  Behörden  (Bezirkshauptmannschaft,  Gerichtshof
erster  Instanz  u.  s.  f.),  zu  welchen  jener  Bezirk  gehört,  als  landesüblich  zu
behandeln.

In  den  folgenden  §8§  werden  eingehende  Bestimmungen  über  die  Verhandlungs=
  und  Entscheidungssprache  sämtlicher  Staatsbehörden  erster  und
zweiter  Instanz  gegeben.

§  19.  Die  Gemeinde  ist  berechtigt,  im  amtlichen  Verkehre  mit  den
landesfürstlichen  Behörden,  und  zwar  sowohl  im  natürlichen  wie  im  übertragenen
  Wirkungskreise,  sich  nach  ihrer  Wahl  ihrer  eigenen  oder  der  staatlichen
  Amtssprache  zu  bedienen.  Für  Gemeinden  mit  eigenem  Statute  gelten
im  übertragenen  Wirkungskreise  bezüglich  der  Sprache  die  für  k.  k.  Behörden
erster  Instanz  erlassenen  Gesetze  und  Verfügungen.  Die  Gemeindevertretung
bestimmt  ihre  Amtssprache.  In  gemischtsprachigen  Gemeinden  ist  der  sprachliche
  Verkehr  der  Parteien  mit  denselben  unter  Beachtung  der  Bestimmungen
des  Artikels  19  des  Staatsgrundgesetzes  vom  24.  Dezember  1867  (Zahl  142
R.G.  Bl.),  sowie  des  gegenwärtigen  Gesetzes  durch  die  Gemeindevertretung  zu
regeln.  Inwieferne  die  Sprache  der  Gemeinde  nicht  eine  Landessprache  ist
(§  7),  hat  die  Gemeindevertretung  für  ihren  Verkehr  mit  den  k.  k.  Behörden
und  anderssprachigen  Gemeinden  sich  einer  Landessprache  oder  der  staatlichen
Amtssprache,  beziehungsweise  der  Staatssprache  zu  bedienen.

*22.  Bezüglich  der  Unterrichtssprache  an  Volksschulen  gelten  als
Regel  die  Bestimmungen  des  §  6  des  Reichs-Volksschulgesetzes  vom  14.  Mai
1869  (Z.  62,  R.G.  Bl.).  Wenn  jedoch  in  einem  Volksschulsprengel  eine
zweite  Landessprache  von  mindestens  einem  Sechstel  der  einheimischen  Bevölkerung
  als  Umgangssprache  gebraucht  wird,  so  hat  auch  diese  Sprache  als
Unterrichtssprache  in  der  Volksschule  dann  zu  dienen,  wenn  nach  einem  fünfjährigen
  Durchschnitte  mindestens  vierzig  dieser  Minorität  angehörige  schulpflichtige
  Kinder  vorhanden  sind  und  seitens  ihrer  Eltern  oder  gesetzlichen
Vertreter  der  Anspruch  auf  den  Volksschulunterricht  in  dieser  Sprache  erhoben
  wird;  wenn  ferner  die  Gemeindevertretung,  beziehungsweise  die  Vertretungen
  der  eingeschulten  Gemeinden  oder  innerhalb  derselben  mindestens
eine  Minorität  von  einem  Drittel  ihrer  Mitglieder  diesem  Begehren  zustimmen.
  In  solchem  Falle  ist  in  der  Regel  eine  gesonderte  Schulanstalt  zu
errichten,  falls  nicht  die  Schulbehörde  in  anderer  Weise  Vorsorge  trifft.  Die
Verpflichtung  zur  Erhaltung  einer  derartigen  Schule  hört  jedoch  auf,  wenn
in  drei  aufeinander  folgenden  Jahren  die  Zahl  der  in  dieser  Schule  eingeschriebenen
  Kinder  durchschnittlich  weniger  als  30  beträgt.

§  26.  Die  Unterrichtssprache  an  Hochschulen  wird  von  Fall  zu  Fall
im  Gesetzgebungswege  geregelt.

§27.  Inwiefern  durch  die  Verordnung  des  Ministeriums  vom  5.  Juni
1869,  Zahl  2354,  auf  Grund  der  a.  h.  Entschließung  vom  4.  Juni  1869
die  polnische  Sprache  als  Sprache  des  innern  Dienstes  der  dort  erwähnten
Behörden  eingeführt  wurde,  dann  inwieferne  die  italienische  Sprache  in  Südtirol,
  Dalmatien  und  einigen  Teilen  des  Küstenlandes  bei  Gerichten  und  Beörden

  als  Amtssprache  dermalen  in  Gebrauch  steht,  wird  an  diesem  Verältnisse
  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nichts  geändert.