Kap. X. Die Germanen. 77
Der autonome Gau und seine Verfassung.
Der Gau ist militärisch und politisch autonom.
Der Träger der Gaueinheit ist der monarchische Gaufürst,
princeps, dessen Tätigkeit zunächst die drei unteren Stufen umfasst.
Er vollzieht mit der wirtschaftlichen Markgemeinde (?)
und dem magistratus deren Geschäfte, magistratus ac principes;
mit der Gerichtsgemeinde die der Hundertschaft, principes und
centeni ex plebe comites, und etwa mit der Gauversammlung (?)
und dem Rat der Hunnen (?) die politischen Massnahmen des
Gaus. Er führt den in diese Abteilungen zerfallenden Heerbann
des Gaus.
Der Stammverband als die Vereinigung der Gaue.,
Der Autonomie der Gaue sind gewisse gemeinschaftliche
Angelegenheiten des Friedens sowie der Krieg zu Gunsten der
Stammeinheit entzogen. Sie verlangen eine gemeinschaftliche
Behandlung, bei der, wie anzunehmen, nach innen die Autonomie
der Gaue tunlichst zu schonen, nach aussen aber die
notwendige Konzentrierung der Kraft Berücksichtigung erheischt.
Die Vereinigung mag also nach innen, in Friedenssachen eine
dauernde, aber den Gegenständen nach in der Regel beschränkte
(S. 58), eine lockere, nach aussen in Sachen des Kriegs eine
auf dessen Dauer beschränkte, eine straffe sein.
Die Gaufürsten als Fürstenrat.
Die Träger der Stammeinheit sind zunächst die Gaufürsten
als Fürstenrat, in dem jeder von ihnen seinen Gau vertritt. Er
ist Friedens- und Kriegsrat. Die gemeinschaftlichen kleineren
Angelegenheiten werden darin entschieden, die grösseren für die
Entscheidung der Landesgemeinde, des Heeres vorbereitet. So
erstreckt sich die Tätigkeit der Gaufürsten durch alle vier Stufen
der Civitas und sie stellen in ihrer Person den inneren Zusaınmenhang
des politischen Ganzen und seiner Teile dar. Die Bedeutung