Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

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rechts  des  Rheins  jede  Verbreitung  von  Druckschriften,  die  nicht  entsprechend  den  Vorschriften
  des  §  6  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  den  Namen  und  Wohnort
des  Druckers  und,  soweit  in  dieser  Gesetzesbestimmung  vorgeschrieben,  den  Namen  und  Wohnort
des  Verlegers  oder  des  Verfassers  oder  Herausgebers,  oder  an  Stelle  des  Namens  des
Druckers  oder  Verlegers  die  Angabe  der  in  das  Handelsregister  eingetragenen  Firma  enthalten.
Wer  dem  Verbot  zuwiderhandelt  oder  zur  Übertretung  auffordert  oder  anreizt,  wird,  wenn
die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre
oder  bei  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  bestraft.
Das  Verbot  tritt  mit  seiner  Bekanntgabe  in  Kraft.

Karlsruhe,  den  15.  Februar  1916.

Der  stellvertretende  kommandierende  General:

Freiherr  von  Manteuffel,
General  der  Infanterie.

Der  in  der  vorstehend  bekanntgegebenen  Verfügung  angeführte  §  6  des  Reichs-Presse.
gesetzes  hat  folgenden  Wortlaut:

„Auf  jeder  im  Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  erscheinenden  Druckschrift  muß  der
Name  und  Wohnort  des  Druckers  und,  wenn  sie  für  den  Buchhandel  oder  sonst  zur
Verbreitung  bestimmt  ist,  der  Name  und  Wohnort  des  Verlegers,  oder  —  beim  Selbstvertriebe
  der  Druckschrift  —  des  Verfassers  oder  Herausgebers  genannt  sein.  An
Stelle  des  Namens  des  Druckers  oder  Verlegers  genügt  die  Angabe  der  in  das
Handelsregister  eingetragenen  Firma.

Ausgenommen  von  dieser  Vorschrift  sind  die  nur  zu  den  Zwecken  des  Gewerbes
und  Verkehrs,  des  häuslichen  und  geselligen  Lebens  dienenden  Druckschriften,  als:
Formulare,  Preiszettel,  Visitenkarten  und  dergleichen,  sowie  Stimmzettel  für  öffentliche
  Wahlen,  sofern  sie  nichts  weiter  als  Zweck,  Zeit  und  Ort  der  Wahl  und  die
Bezeichnung  der  zu  wählenden  Personen  enthalten.“

Druck  und  Verlap  von  Malich  &  Vogel  in  Karlsruhe.