Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

VI  Vorwort.

hüte  er  sich,  je  unter  das  Niveau  dieses  Buchs  herabzusteigen  und  sich  auf  jene
Machwerke  einzulassen,  die  ihre  Leser  lediglich  für  irgendein  Examen  drillen  wollen.
Denn  es  ist  ein  kleinmütiger  Aberglaube  zu  denken,  daß  jemand,  der  mit  ein
wenig  Begabung  und  ein  wenig  Eifer  bürgerliches  Recht  wirklich  „studiert“
hat,  nun  nachträglich  für  ein  Examen  noch  ein  besondres  Repetitorium  nötig
hätte,  da  doch  vielmehr  das  Buch,  in  dem  er  seine  „Studien“  gemacht  hat
und  mit  dem  er  innig  vertraut  geworden  ist,  selbst  das  denkbar  beste  Repe—
titorium  für  ihn  bildet.  Selbstverständlich  wird  er  es  beim  Repetieren  anders
behandeln  als  beim  ersten  Studium;  vor  allem  wird  er,  wenn  es  sich  um
mein  Buch  handelt,  jetzt  die  Beispiele  nur  ausnahmsweise  von  neuem  durcharbeiten.
Aber  auch  bei  einer  derartigen  kursorischen  Lektüre  wird  ein  wirklich  wissen—
schaftliches  Buch  seine  Überlegenheit  über  allen  Drillbüchern  beweisen.  Wer
etwas  auf  sich  hält,  bewahre  auch  in  den  Nöten  des  Examens  seine  Würde.
Die  Drillbücher  aber  überlasse  er  denen,  die  sie  verdienen.

Bonn,  im  August  1910.

Konrad  Cosack.