Die Berrufserllärung (Boykott) und ihre privatrechtlichen Wirkungen. 219
Detaillist den Fabrikanten durch derlei Androhungen bestimmt, anderen Geschäften
am gleichen Platz keine Ware mehr zu liefern — „verrufen“ sind dann
diese anderen Geschäftsleute.
Daraus folgt: Der einzige in unseren Gesetzen besonders geregelte Fall
der sog. „Verrufserklärung“" gehört in Wahrheit überhaupt nicht zu meinem
Thema — der Fall des § 153 Gew.-Ordn. Hier wird bekanntlich mit Gefängnisstrafe
bedroht, wer andere durch Verrufserklärungen doder gewisse
sonstige gewaltsame Mittel bestimmt oder zu bestimmen versucht, an Verabredungen
behufs Erlangung günstiger Lohn= und Arbeitsbedingungen teilzunehmen,
sowie wer sie durch entsprechende Mittel am Rücktritt von solchen
Vereinbarungen hindert. Wäre damit unser Boykott gemeint, so wäre er als
solcher oder doch in einer großen Zahl seiner Anwendungsfälle unter Strafe
gestellt, und es wäre damit eine Maßregel des wirtschaftlichen Klassenkampfes
unterbunden, die trotz der naheliegenden Gefahr ihrer Ausartung im Grunde
als ethisch wie sozial anfechtbar, vielfach als notwendig bezeichnet werden muß.
Aber in Wahrheit sind beide Arten der Verrufserklärung grundverschieden,
so verschieden, daß auch von einer bloß entsprechenden Anwendung
der Strafe der § 153 auf den echten Boykott nicht die Rede sein kann. Bei
der Verrufserklärung im Sinne des §5 153 vermißt man durchaus den wirtschaftlichen
und weiterhin auch juristischen Gegensatz zwischen den Verrufenen und
den Personen, denen der geschäftliche Verkehr mit ihnen in der Verrufserklärung
verboten wird. Weder auf Käufer noch auf Verkäufer, noch auf Arbeitgeber
oder Arbeitnehmer richtet sich der Verruf im Sinne des §& 153; nicht eine
geschäftliche, sondern eine persönliche Isolierung will er herstellen.
Arbeitsverhältnisse sollen zwar auch hier hintangehalten werden, aber in ganz
anderer Weise als durch Arbeitssperre oder schwarze Listen; bei diesen ist die
Entziehung der Arbeitskraft oder Arbeitsgelegenheit das Mittel, um die
beabsichtigte Maßregelung durchzuführen und weiterhin die damit verfolgten
so oder so beschaffenen Zwecke zu erreichen. Die Verrufserklärung der Arbeitswilligen
im Sinne des § 153 dagegen dient umgekehrt dazu, Arbeitsverhältnisse
hintanzuhalten oder zur Auflösung zu bringen. Was dort den Verrufszustand
herstellt, soll hier durch ihn hergestellt werden. „Verrufen“ im Sinne des 8 153
sind nicht die Dritten (die Arbeitgeber), mit denen in Beziehung zu treten oder
zu bleiben Anderen verboten wird, sondern diese Anderen, an die das Verbot
ergeht und die durch den Verruf zu seiner Befolgung gefügig gemacht werden
sollen. So kann der Verruf im Sinne des § 153 möglicherweise eine präparatorische
Maßregel darstellen zum Verruf im Sinne des „Boykotts“ —identisch
ist er damit keinenfalls.
So ist der Verruf des § 153 in Eigenart und Wirkung etwas ganz anderes,
abweichender rechtlicher und ethischer Beurteilung Unterliegendes, als unser
Boykott. Er greift viel mehr auch in das private Leben, in das Gebiet der persönlichen
Freiheit des Betroffenen ein. Das Moment der persönlichen Ehrverletzung
spielt hier die ausschlaggebende Rolle, ncht das der ökonomischen Schädigung,
wie beim Boykott. Denn durch diesen wird die persönliche Ehre
des Verrufenen, wenn überhaupt, so doch nur indirekt, nebenher angetastet; ja
sie wird in den dieser hauptsächlich bedeutsamen Kreisen seiner eigenen gesellschaftlichen
Klasse, für die er als eine Art Märtyrer gelten mag, vielfach nur um
so glänzender strahlen. So trifft uns der Verruf im Sinne des 8 153 direkt in
dem, was wir sind; der Boykott nur indirekt in dem was wir haben. Und
so lange die persönliche Ehre und Achtung für ein köstlicheres Gut angesehen
werden, als Besitz und gewerbliches Fortkommen, wird auch ihre Antastung als
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