Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Die  Berrufserllärung  (Boykott)  und  ihre  privatrechtlichen  Wirkungen.  219

Detaillist  den  Fabrikanten  durch  derlei  Androhungen  bestimmt,  anderen  Geschäften
  am  gleichen  Platz  keine  Ware  mehr  zu  liefern  —  „verrufen“  sind  dann
diese  anderen  Geschäftsleute.

Daraus  folgt:  Der  einzige  in  unseren  Gesetzen  besonders  geregelte  Fall
der  sog.  „Verrufserklärung“"  gehört  in  Wahrheit  überhaupt  nicht  zu  meinem
Thema  —  der  Fall  des  §  153  Gew.-Ordn.  Hier  wird  bekanntlich  mit  Gefängnisstrafe
  bedroht,  wer  andere  durch  Verrufserklärungen  doder  gewisse
sonstige  gewaltsame  Mittel  bestimmt  oder  zu  bestimmen  versucht,  an  Verabredungen
  behufs  Erlangung  günstiger  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen  teilzunehmen,
  sowie  wer  sie  durch  entsprechende  Mittel  am  Rücktritt  von  solchen
Vereinbarungen  hindert.  Wäre  damit  unser  Boykott  gemeint,  so  wäre  er  als
solcher  oder  doch  in  einer  großen  Zahl  seiner  Anwendungsfälle  unter  Strafe
gestellt,  und  es  wäre  damit  eine  Maßregel  des  wirtschaftlichen  Klassenkampfes
unterbunden,  die  trotz  der  naheliegenden  Gefahr  ihrer  Ausartung  im  Grunde
als  ethisch  wie  sozial  anfechtbar,  vielfach  als  notwendig  bezeichnet  werden  muß.

Aber  in  Wahrheit  sind  beide  Arten  der  Verrufserklärung  grundverschieden,
so  verschieden,  daß  auch  von  einer  bloß  entsprechenden  Anwendung
der  Strafe  der  §  153  auf  den  echten  Boykott  nicht  die  Rede  sein  kann.  Bei
der  Verrufserklärung  im  Sinne  des  §5  153  vermißt  man  durchaus  den  wirtschaftlichen
  und  weiterhin  auch  juristischen  Gegensatz  zwischen  den  Verrufenen  und
den  Personen,  denen  der  geschäftliche  Verkehr  mit  ihnen  in  der  Verrufserklärung
  verboten  wird.  Weder  auf  Käufer  noch  auf  Verkäufer,  noch  auf  Arbeitgeber
  oder  Arbeitnehmer  richtet  sich  der  Verruf  im  Sinne  des  §&  153;  nicht  eine
geschäftliche,  sondern  eine  persönliche  Isolierung  will  er  herstellen.
Arbeitsverhältnisse  sollen  zwar  auch  hier  hintangehalten  werden,  aber  in  ganz
anderer  Weise  als  durch  Arbeitssperre  oder  schwarze  Listen;  bei  diesen  ist  die
Entziehung  der  Arbeitskraft  oder  Arbeitsgelegenheit  das  Mittel,  um  die
beabsichtigte  Maßregelung  durchzuführen  und  weiterhin  die  damit  verfolgten
so  oder  so  beschaffenen  Zwecke  zu  erreichen.  Die  Verrufserklärung  der  Arbeitswilligen
  im  Sinne  des  §  153  dagegen  dient  umgekehrt  dazu,  Arbeitsverhältnisse
hintanzuhalten  oder  zur  Auflösung  zu  bringen.  Was  dort  den  Verrufszustand
herstellt,  soll  hier  durch  ihn  hergestellt  werden.  „Verrufen“  im  Sinne  des  8  153
sind  nicht  die  Dritten  (die  Arbeitgeber),  mit  denen  in  Beziehung  zu  treten  oder
zu  bleiben  Anderen  verboten  wird,  sondern  diese  Anderen,  an  die  das  Verbot
ergeht  und  die  durch  den  Verruf  zu  seiner  Befolgung  gefügig  gemacht  werden
sollen.  So  kann  der  Verruf  im  Sinne  des  §  153  möglicherweise  eine  präparatorische
  Maßregel  darstellen  zum  Verruf  im  Sinne  des  „Boykotts“  —identisch
ist  er  damit  keinenfalls.

So  ist  der  Verruf  des  §  153  in  Eigenart  und  Wirkung  etwas  ganz  anderes,
abweichender  rechtlicher  und  ethischer  Beurteilung  Unterliegendes,  als  unser
Boykott.  Er  greift  viel  mehr  auch  in  das  private  Leben,  in  das  Gebiet  der  persönlichen
  Freiheit  des  Betroffenen  ein.  Das  Moment  der  persönlichen  Ehrverletzung
  spielt  hier  die  ausschlaggebende  Rolle,  ncht  das  der  ökonomischen  Schädigung,
  wie  beim  Boykott.  Denn  durch  diesen  wird  die  persönliche  Ehre
des  Verrufenen,  wenn  überhaupt,  so  doch  nur  indirekt,  nebenher  angetastet;  ja
sie  wird  in  den  dieser  hauptsächlich  bedeutsamen  Kreisen  seiner  eigenen  gesellschaftlichen
  Klasse,  für  die  er  als  eine  Art  Märtyrer  gelten  mag,  vielfach  nur  um
so  glänzender  strahlen.  So  trifft  uns  der  Verruf  im  Sinne  des  8  153  direkt  in
dem,  was  wir  sind;  der  Boykott  nur  indirekt  in  dem  was  wir  haben.  Und
so  lange  die  persönliche  Ehre  und  Achtung  für  ein  köstlicheres  Gut  angesehen
werden,  als  Besitz  und  gewerbliches  Fortkommen,  wird  auch  ihre  Antastung  als

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