324 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
vom Kläger durch Geschenke bestimmt, gleichwohl das
Zeugniß unter Hinweis auf § 349 Ziff. 2 CP0O. verweigern.
Da die Zeugnißverweigerung nicht unter Eid
erfolgt, so würden sich diese Zeugen keines Meineids
(übrigens auch keiner sonstigen strafbaren Handlung)
schuldig machen, gleichwohl aber bei dem der Reichsgerichtstheorie
folgenden Richter die Ueberzeugung über
den Ehebruch der Beklagten begründen.
Es dürfte durch diese Beispiele, welche sicherlich aus
der Praxis beliebig vermehrt werden können, genügend
dargethan sein, daß die bekämpfte Reichsgerichtstheorie
nicht nur, wie in dem früheren Aufsatz ausgeführt ist,
dem Geiste des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers,
sondern auch den Grundsätzen der Logik widerspricht,
und daß es daher falsch ist, wenn das Reichsgericht
Schlußfolgerungen aus der Thatsache der Zeugnißverweigerung
um deswillen für zulässig hält, weil keine
ausdrückliche Gesetzesbestimmung dies verbiete. Der Richter
braucht nicht erst durch eine besondere ausdrückliche Gesetzesbestimmung
zur Vermeidung von Verstößen gegen
die Logik angehalten zu werden.
München, im Juli 1897.
Rechtsanwalt Dr. Ludwig Friedsam.
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts
in Civilsachen.
Civilrecht; Civilproceß.
Bösartigkeit eines Thieres im Sinne des
8 367 Nr. 11 des Strafgesetzbuchs. Die Kläger
behaupten, daß ein dem Beklagten gehöriger Jagdhund
Mitte September 1894 auf der Straße auf die damals
17 Jahre alte Mitklägerin R. von hinten losgesprungen
sei. Diese sei dadurch so erschreckt worden, daß sie noch
am ganzen Körper zitternd zu Hause angelangt und