Contents : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 62. (62e)

324  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

vom  Kläger  durch  Geschenke  bestimmt,  gleichwohl  das
Zeugniß  unter  Hinweis  auf  §  349  Ziff.  2  CP0O.  verweigern.
  Da  die  Zeugnißverweigerung  nicht  unter  Eid
erfolgt,  so  würden  sich  diese  Zeugen  keines  Meineids
(übrigens  auch  keiner  sonstigen  strafbaren  Handlung)
schuldig  machen,  gleichwohl  aber  bei  dem  der  Reichsgerichtstheorie
  folgenden  Richter  die  Ueberzeugung  über
den  Ehebruch  der  Beklagten  begründen.

Es  dürfte  durch  diese  Beispiele,  welche  sicherlich  aus
der  Praxis  beliebig  vermehrt  werden  können,  genügend
dargethan  sein,  daß  die  bekämpfte  Reichsgerichtstheorie
nicht  nur,  wie  in  dem  früheren  Aufsatz  ausgeführt  ist,
dem  Geiste  des  Gesetzes  und  dem  Willen  des  Gesetzgebers,
sondern  auch  den  Grundsätzen  der  Logik  widerspricht,
und  daß  es  daher  falsch  ist,  wenn  das  Reichsgericht
Schlußfolgerungen  aus  der  Thatsache  der  Zeugnißverweigerung
  um  deswillen  für  zulässig  hält,  weil  keine
ausdrückliche  Gesetzesbestimmung  dies  verbiete.  Der  Richter
braucht  nicht  erst  durch  eine  besondere  ausdrückliche  Gesetzesbestimmung
  zur  Vermeidung  von  Verstößen  gegen
die  Logik  angehalten  zu  werden.

München,  im  Juli  1897.

Rechtsanwalt  Dr.  Ludwig  Friedsam.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Civilsachen.
Civilrecht;  Civilproceß.
Bösartigkeit  eines  Thieres  im  Sinne  des
8  367  Nr.  11  des  Strafgesetzbuchs.  Die  Kläger
behaupten,  daß  ein  dem  Beklagten  gehöriger  Jagdhund
Mitte  September  1894  auf  der  Straße  auf  die  damals
17  Jahre  alte  Mitklägerin  R.  von  hinten  losgesprungen
sei.  Diese  sei  dadurch  so  erschreckt  worden,  daß  sie  noch
am  ganzen  Körper  zitternd  zu  Hause  angelangt  und