282 Form und Vermitielung von Zustellungen an k. Netare.
des Notariatsgesetzes aufrecht, paßte dieselben jedoch in
Art. 118 durch verschiedene Modifikationen möglichst dem
Verfahren in gewöhnlichen Strafsachen an und verordnete
ferner in Art. 117 ausdrücklich, daß für das Verfahren
in der Richtung gegen k. Notare bezüglich der in
den vorausgehenden Art. 103—109 bezeichneten Disziplinarsachen
neben den durch Art. 118 modifizirten Bestimmungen
des Notariatsgesetzes und insoweit besondere
Vorschriften nicht gegeben seien, jene des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
und der Reichs-Strafprozeßordnung
entsprechende Anwendung finden sollen. Im Anschlusse
hieran verfügte sodann § 30 der höchsten Bekanntmachung
des k. Staatsministeriums der Justiz vom 25. September
1879, die Ausführung der Zustellungen durch die Gerichtsvollzieher
betreffend (vgl. J.-M.-Blatt Abthlg. III
Seite 1257), daß die für Zustellungen in Strafsachen
geltenden Vorschriften auch Anwendung zu finden hätten
in dem Disziplinarverfahren gegen Notare nach Art.
129—139 des Notariatsgesetzes und Art. 117, 118 mit
121 des Ausführungsgesetzes zur Reichs-Strafprozeßordnung.
Damit war der Anschauung Raum gegeben, als
müßten Ladungen und Zustellungen an k. Notare in
Disziplinarsachen fortan durch die k. Gerichtsvollzieher
und in derselben Form wie an Angeklagte in gewöhnlichen
Strafsachen erfolgen.
Schriftstücke, welche durch einen Gerichtsvollzieher
zugestellt werden sollen, müssen demselben aber gemäß
§5 155 der Reichs-Civilprozeßordnung, deren Vorschriften
gemäß § 37 der Reichs-Strafprozeßordnung auch bei Zustellungen
in Strafsachen entsprechende Anwendung finden,
nebst der erforderlichen Anzahl von Abschriften offen
übergeben werden; sie sind gemäß 8 156 a. a. O. und § 17
der Instruktion vom 25. September 1879 offen zuzustellen
und der Zustellungsvollzug ist sowohl auf der Urschrift
als auf der behändigten Abschrift zu beurkunden.
Ein solches Verfahren ist mit der den k. Notaren als
Beamten gebührenden Standesrücksicht nicht wohl verein-