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1913 71
verdächtiger Personen (§ 12), Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser
auf Antrag des beamteten Arztes (§ 14 Abs. 4), Verkehrsbeschränkungen
für das berufsmäßige Pflegepersonal (§ 14 Abs. 5), Überwachung der
gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Aufbewahrung sowie des
Vertriebes von Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten,
nebst den zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen
Maßregeln (§ 15 Nr. 1 und 2), mit der Maßgabe, daß
diese Anordnungen nur für Ortschaften zulässig sind, in welchen die
Krankheit aufgetreten ist, Fernhaltung von dem Schul= und Unterrichtsbesuche
(§ 16), Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln
bezüglich der Leichen (8 21);
Genickstarre, übertragbarer: Beobachtung ansteckungsverdächtiger Personen
(§ 12), Absonderung kranker Personen (§ 14 Abs. 2), Keunzeichnung
der Wohnungen und Häuser auf Antrag des beamteten Arztes E 14
Abs. 4), Feruhaltung auch der Hausangehörigen vom Schul= und Unterrichtsbesuch
(5 16), Desinfektion (S+ 19 Abs. 1 und 3);
. Kindbeltsieber (Wochenbett-, Puerperalfieber): Verkehrsbeschränkungen für
Hebammen und Wochenbettpflegerinnen (8§ 14 Abs. 5), Desinfektion
(6 19 Abs. 1 und 8).
Arzte sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig betreibende Personen
haben in jedem Falle, in welchem sie zur Behandlung einer an Kindbettfieber
Erkrankten zugezogen werden, unverzüglich die bei derselben
tätige oder tätig gewesene Hebamme zu benachrichtigen.
Den Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche bei einer am
Kindbettsieber Erkrankten während der Entbindung oder im Wochenbette
tätig sind, ist während der Dauer der Beschäftigung bei der Erkrankten
jede anderweite Tätigkeit als Hebamme oder Wochenbettpflegerin untersagt.
Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit ist nur nach gründlicher
Reinigung und Desinfektion ihres Körpers, ihrer Wäsche, Kleidung und
Instrumente nach Anweisung des beamteten Arzles gestatlet;
. Körnerkrankheit (Granulose, Trachom): Beobachtung kranker und krankheitsverdächtiger
Personen (§ 12), Meldepflicht (6 13), Desinfektion
E 19 Abs. 1 und 2);
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