Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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1913  71

verdächtiger  Personen  (§  12),  Kennzeichnung  der  Wohnungen  und  Häuser
auf  Antrag  des  beamteten  Arztes  (§  14  Abs.  4),  Verkehrsbeschränkungen
für  das  berufsmäßige  Pflegepersonal  (§  14  Abs.  5),  Überwachung  der
gewerbsmäßigen  Herstellung,  Behandlung  und  Aufbewahrung  sowie  des
Vertriebes  von  Gegenständen,  welche  geeignet  sind,  die  Krankheit  zu  verbreiten,
  nebst  den  zur  Verhütung  der  Verbreitung  der  Krankheit  erforderlichen
  Maßregeln  (§  15  Nr.  1  und  2),  mit  der  Maßgabe,  daß
diese  Anordnungen  nur  für  Ortschaften  zulässig  sind,  in  welchen  die
Krankheit  aufgetreten  ist,  Fernhaltung  von  dem  Schul=  und  Unterrichtsbesuche
  (§  16),  Desinfektion  (§  19  Abs.  1  und  3),  Vorsichtsmaßregeln
bezüglich  der  Leichen  (8  21);

Genickstarre,  übertragbarer:  Beobachtung  ansteckungsverdächtiger  Personen
(§  12),  Absonderung  kranker  Personen  (§  14  Abs.  2),  Keunzeichnung
der  Wohnungen  und  Häuser  auf  Antrag  des  beamteten  Arztes  E  14
Abs.  4),  Feruhaltung  auch  der  Hausangehörigen  vom  Schul=  und  Unterrichtsbesuch
  (5  16),  Desinfektion  (S+  19  Abs.  1  und  3);

.  Kindbeltsieber  (Wochenbett-,  Puerperalfieber):  Verkehrsbeschränkungen  für

Hebammen  und  Wochenbettpflegerinnen  (8§  14  Abs.  5),  Desinfektion
(6  19  Abs.  1  und  8).

Arzte  sowie  andere  die  Heilkunde  gewerbsmäßig  betreibende  Personen
haben  in  jedem  Falle,  in  welchem  sie  zur  Behandlung  einer  an  Kindbettfieber
  Erkrankten  zugezogen  werden,  unverzüglich  die  bei  derselben
tätige  oder  tätig  gewesene  Hebamme  zu  benachrichtigen.

Den  Hebammen  oder  Wochenbettpflegerinnen,  welche  bei  einer  am
Kindbettsieber  Erkrankten  während  der  Entbindung  oder  im  Wochenbette
tätig  sind,  ist  während  der  Dauer  der  Beschäftigung  bei  der  Erkrankten
jede  anderweite  Tätigkeit  als  Hebamme  oder  Wochenbettpflegerin  untersagt.
  Eine  Wiederaufnahme  der  Tätigkeit  ist  nur  nach  gründlicher
Reinigung  und  Desinfektion  ihres  Körpers,  ihrer  Wäsche,  Kleidung  und
Instrumente  nach  Anweisung  des  beamteten  Arzles  gestatlet;

.  Körnerkrankheit  (Granulose,  Trachom):  Beobachtung  kranker  und  krankheitsverdächtiger

  Personen  (§  12),  Meldepflicht  (6  13),  Desinfektion

E  19  Abs.  1  und  2);
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