Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

N  64.  1223

Den  Inhabern  von  Pfandbriefen  der  Bayerischen  Landwirthschaftsbank  steht  im  Kon—
kurse  ein  Vorrecht  vor  allen  anderen  Konkursglänbigern  in  Ansehung  der  Befriedigung  aus
den  Hypotheken  der  Anstalt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  §  35  des  Hypothekenbankgesetzes
  vom  13.  Juli  1899  zu.

Gegeben  zu  München,  den  22.  Dezember  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  rhr.  v.  Trailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Niedel.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Lrond.Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern.
Dr.  Proebst.

 

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Ausführung  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  und  des
Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  betreffend.

Im  Namen  Feiner  Wajestät  des  Rönigs.
Luitpold,

Vuon  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zur  Ausführung  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  vom
18.  Juni  1878  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1898  und  des  Gesetzes
über  das  Gebührenwesen  vom  18.  August  1879  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
11.  November  1899  zu  verordnen,  was  folgt:

Titel  I.
Allgemeine  gestimmungen.

81.
Die  Aufsicht  über  die  rechnerische  Behandlung  des  Gebührenwesens  liegt  den  Finanz—

behörden  unter  der  Oberleitung  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  ob.

Die  Notare  haben  bei  Berechnung  und  Erhebung  der  aus  Anlaß  ihrer  Amtsgeschäfte
dem  Staate  und  den  Gemeinden  anfallenden  Gebühren  unter  Leitung  und  Aufsicht  der
Finanzbehörden  mitzuwirken.