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in erster als zweiter Instanz unter Leitung und Kontrolle der Generalkommission
) den von ihr dazu ernannten Kommissarien. Die Entscheidung
aller Streitigkeiten, welche bei Ausführung derselben vorkommen,
steht in erster Instanz der Kgl. Preußischen Generalkommission,
in zweiter Instanz binnen 1 Monat Notfrist dem Oberlandeskulturgericht
zu. Sie entscheidet nötigenfalls über den Ausführungstermin
der Auseinandersetzung. In den Streitigkeiten über den interimistischen
Besitz, Verwaltung und Nutzung einzelner Gegenstände bis zur Ausführung
der Auseinandersetzung entscheidet zunächst die Spezialkommission,
gegen deren Entscheidung sofortige Beschwerde an die
Generalkommission binnen 2 Wochen einzuwenden ist (Artt. 35—38
G. v. 10. Febr. 1869; Artt. 16, 17 G. v. 12. Jan. 1882). Gegen
alle in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile über Streitigkeiten,
welche außerhalb des Auseinandersetzungsverfahrens Gegenstand eines
Rechtsstreits im ordentlichen Rechtswege hätten werden können, findet
Revision an das Reichsgericht statt (Art. 20 eod.). Beschwerden
gegen prozeßleitende Verfügungen und Entscheidungen der Generalkommission
gehen an das Reichsgericht (Art. 24 eod.). Auf das
Verfahren vor den Auseinandersetzungsbehörden finden im allgemeinen
die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäße Anwendung (6. v.
10. Febr. 1896 und 12. Jan. 1882).
Das Gewerbegericht besteht nach dem G. v. 9. Mai 1885 Art. 4
in den daselbst vorgesehenen Fällen bei Zuständigkeit des Magistrats
aus dem ersten Bürgermeister und zwei Bessitzern, bei Zuständigkeit
des Landrats aus diesem, dem Vorstand der Gemeinde des Gewerbebetriebs
und zwei Beisitzern. Näheres, sowie das Verfahren im Gesetz.
VI. Weimar, Altenburg, Coburg-Gotha, Schwarzburg-Sondershausen,
Reuß d. L. und j. L. haben mit Vertrag vom 28. Okt. 1876
gemeinschaftliche Strafanstalten zu Maßfeld, Gräfentonna, Hassenberg
und Ichtershausen geschaffen, in denen die Zuchthaus= bezw. längeren Gefängnisstrafen
zu verbüßen sind. Festungsstrafen werden in der Festungsstubengefangenenanstalt
zu Ehrenbreitenstein vollstreckt (MB. v. 20. Okt.
1896 ; 6. Okt. 1871).
8 26.
Die Verwaltungsgerichte.
(G. v. 15. März 1897.)
I. Die Gerichtsbarkeit in streitigen Verwaltungssachen wird von
dem Kreis-, Landes= und Oberverwaltungsgericht ausgeübt, ohne daß
1) S. o. § 20 a. E.