Full text : Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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in  erster  als  zweiter  Instanz  unter  Leitung  und  Kontrolle  der  Generalkommission
  )  den  von  ihr  dazu  ernannten  Kommissarien.  Die  Entscheidung
  aller  Streitigkeiten,  welche  bei  Ausführung  derselben  vorkommen,
  steht  in  erster  Instanz  der  Kgl.  Preußischen  Generalkommission,
in  zweiter  Instanz  binnen  1  Monat  Notfrist  dem  Oberlandeskulturgericht
  zu.  Sie  entscheidet  nötigenfalls  über  den  Ausführungstermin
der  Auseinandersetzung.  In  den  Streitigkeiten  über  den  interimistischen
Besitz,  Verwaltung  und  Nutzung  einzelner  Gegenstände  bis  zur  Ausführung
  der  Auseinandersetzung  entscheidet  zunächst  die  Spezialkommission,
  gegen  deren  Entscheidung  sofortige  Beschwerde  an  die
Generalkommission  binnen  2  Wochen  einzuwenden  ist  (Artt.  35—38
G.  v.  10.  Febr.  1869;  Artt.  16,  17  G.  v.  12.  Jan.  1882).  Gegen
alle  in  der  Berufungsinstanz  erlassenen  Endurteile  über  Streitigkeiten,
welche  außerhalb  des  Auseinandersetzungsverfahrens  Gegenstand  eines
Rechtsstreits  im  ordentlichen  Rechtswege  hätten  werden  können,  findet
Revision  an  das  Reichsgericht  statt  (Art.  20  eod.).  Beschwerden
gegen  prozeßleitende  Verfügungen  und  Entscheidungen  der  Generalkommission
  gehen  an  das  Reichsgericht  (Art.  24  eod.).  Auf  das
Verfahren  vor  den  Auseinandersetzungsbehörden  finden  im  allgemeinen
die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  sinngemäße  Anwendung  (6.  v.
10.  Febr.  1896  und  12.  Jan.  1882).

Das  Gewerbegericht  besteht  nach  dem  G.  v.  9.  Mai  1885  Art.  4
in  den  daselbst  vorgesehenen  Fällen  bei  Zuständigkeit  des  Magistrats
aus  dem  ersten  Bürgermeister  und  zwei  Bessitzern,  bei  Zuständigkeit
des  Landrats  aus  diesem,  dem  Vorstand  der  Gemeinde  des  Gewerbebetriebs
  und  zwei  Beisitzern.  Näheres,  sowie  das  Verfahren  im  Gesetz.

VI.  Weimar,  Altenburg,  Coburg-Gotha,  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß  d.  L.  und  j.  L.  haben  mit  Vertrag  vom  28.  Okt.  1876
gemeinschaftliche  Strafanstalten  zu  Maßfeld,  Gräfentonna,  Hassenberg
und  Ichtershausen  geschaffen,  in  denen  die  Zuchthaus=  bezw.  längeren  Gefängnisstrafen
  zu  verbüßen  sind.  Festungsstrafen  werden  in  der  Festungsstubengefangenenanstalt
  zu  Ehrenbreitenstein  vollstreckt  (MB.  v.  20.  Okt.
1896  ;  6.  Okt.  1871).

8  26.

Die  Verwaltungsgerichte.
(G.  v.  15.  März  1897.)

I.  Die  Gerichtsbarkeit  in  streitigen  Verwaltungssachen  wird  von
dem  Kreis-,  Landes=  und  Oberverwaltungsgericht  ausgeübt,  ohne  daß

1)  S.  o.  §  20  a.  E.