Entscheidungen des OLG. München. 249
liegt ein der Erlaubniß der Verwaltungsbehörde zuwiderlaufendes,
nach Art. 97 Ziff. 1 verbotenes
Ueberschreiten des bestimmten Maßes durch vorschriftswidrigen
Gebrauch des Wassers.
Unter Berufung auf frühere oberstrichterliche Entscheidungen
) wird in der Revision des Angeklagten
eine Verfehlung gegen Art. 12 des besagten Gesetzes
als nicht strafbar bezeichnet. Der desfallsigen Ausführung
kann jedoch nicht beigestimmt werden. Das
Gesetz mit seinen völlig unbeanstandet gebliebenen
Motiven läßt keinen Zweifel darüber, daß der Schlußsotz
der Ziff. 1 des Art. 97 sich nicht auf eine Maßbestimmung
über die objektiv technische Ausführung
eines Bauwerkes, wie solche Bestimmung gemäß
Art. 76 der Verwaltungsbehörde zukömmt, bezieht,
sondern daß derselbe vielmehr die bei der Benützung
einetz Wasserbauwerkes nach Art und Umfang der
Benützung vorkommende Ueberschreitung treffen will.
Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche konnte
das Gesetz sich nicht der Worte: „bestimmtes Maß
überschreiten“ bedienen, wenn es hiebel an die objektiv
technische Ausführung eines Wasserwerkes gedacht
hätte. Denn bei Ueberschreiten eines für ein
Wasserwerk bestimmten Maßes wird immer nur die,
die Erlaubniß nach Quantität oder Kraftausnützung
überschreitende Inanspruchnahme de5 Wassers verstanden.
Daß das Gesetz die Strafbestimmung im Schlußsatze
de5 Art. 97 Ziff. 1 nicht auf die Ueberschreitung
des für die Errichtung vorgeschrlebenen Maßes bezogen
wissen wollte, lassen die Motive, welche die
Grundlage zu dem, wenn auch vom Entwurfe der
Staatsregierung theilweise abweichenden Gesetze bilden,
entnehmen, indem bezüglich der Art. 10, 11
und 12 (d. i. Art. 9, 10 und 11 des Entwurfes)
*) Bd. 40 S. 569; Bd. 42 S. 361.