Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 54. (54e)

Entscheidungen  des  OLG.  München.  249

liegt  ein  der  Erlaubniß  der  Verwaltungsbehörde  zuwiderlaufendes,
  nach  Art.  97  Ziff.  1  verbotenes
Ueberschreiten  des  bestimmten  Maßes  durch  vorschriftswidrigen
  Gebrauch  des  Wassers.

Unter  Berufung  auf  frühere  oberstrichterliche  Entscheidungen
  )  wird  in  der  Revision  des  Angeklagten
eine  Verfehlung  gegen  Art.  12  des  besagten  Gesetzes
als  nicht  strafbar  bezeichnet.  Der  desfallsigen  Ausführung
  kann  jedoch  nicht  beigestimmt  werden.  Das
Gesetz  mit  seinen  völlig  unbeanstandet  gebliebenen
Motiven  läßt  keinen  Zweifel  darüber,  daß  der  Schlußsotz
  der  Ziff.  1  des  Art.  97  sich  nicht  auf  eine  Maßbestimmung
  über  die  objektiv  technische  Ausführung
eines  Bauwerkes,  wie  solche  Bestimmung  gemäß
Art.  76  der  Verwaltungsbehörde  zukömmt,  bezieht,
sondern  daß  derselbe  vielmehr  die  bei  der  Benützung
einetz  Wasserbauwerkes  nach  Art  und  Umfang  der
Benützung  vorkommende  Ueberschreitung  treffen  will.

Nach  dem  gewöhnlichen  Sprachgebrauche  konnte
das  Gesetz  sich  nicht  der  Worte:  „bestimmtes  Maß
überschreiten“  bedienen,  wenn  es  hiebel  an  die  objektiv
  technische  Ausführung  eines  Wasserwerkes  gedacht
  hätte.  Denn  bei  Ueberschreiten  eines  für  ein
Wasserwerk  bestimmten  Maßes  wird  immer  nur  die,
die  Erlaubniß  nach  Quantität  oder  Kraftausnützung
überschreitende  Inanspruchnahme  de5  Wassers  verstanden.


Daß  das  Gesetz  die  Strafbestimmung  im  Schlußsatze
  de5  Art.  97  Ziff.  1  nicht  auf  die  Ueberschreitung
des  für  die  Errichtung  vorgeschrlebenen  Maßes  bezogen
  wissen  wollte,  lassen  die  Motive,  welche  die
Grundlage  zu  dem,  wenn  auch  vom  Entwurfe  der
Staatsregierung  theilweise  abweichenden  Gesetze  bilden,
  entnehmen,  indem  bezüglich  der  Art.  10,  11
und  12  (d.  i.  Art.  9,  10  und  11  des  Entwurfes)

*)  Bd.  40  S.  569;  Bd.  42  S.  361.