Iffrika. (Februar 11.) 411
Da der große und höchste Gott uns zur Quelle der Gerechtigkeit, des
Wohlwollens und zum Vollstrecker seiner hohen Befehle gemacht und uns
insbesondere den Schutz von Leben und Eigentum des persischen Volkes an-
vertraut hat, so betrachten wir es in Dankharkeit für diese großen Gaben
als unsere Pflicht, unparteiische Gerechtigkeit für alle walten zu lassen, da-
mit Leben und Eigentum unseres Volkes gegen die Gewaltthätigkeit der
Unterdrücker geschützt sei. Wir betrachten es weiter als unsere Pflicht, in
diesem Entschlusse zu beharren, damit das Volk von Persien, indem es sich
in Leben und Eigentum geschützt sieht, jedem Erwerbszweige und Unter-
nehmen hingeben könne, welche als die Grundlagen der Civilisation und die
Quellen von Glück und Wohlstand anzusehen sind. Nach diesen Erwägungen
und zur Kenntnisnahme seitens unserer Unterthanen, sowie zur Bürgschaft
für sie, gleichzeitig als ein Beweis für unsere nie ruhende Wachsamkeit und
unsere Gnade, wird dem persischen Volke durch diese Kundmachung zu wissen
gethan, daß Leben und Eigentum ihm unbedingt gesichert sind; daß es ohne
Argwohn oder Furcht irgend welcher Art alle Eigentumsrechte über seinen
Besitz auszuüben vermag, daß jedes Unternehmen in Angriff genommen werden
darf, welches die Vereinigung von Kapital und die Bildung von Gesell-
schaften erfordert, wie die Ausführung öffentlicher Arbeiten, Wege u. s. w.,
und daß alle solche Beginnen uns mit Genugthuung und Vergnügen erfüllen
und der Gegenstand unserer Fürsorge, sowie unseres Schutzes sein sollen.
Zum Schlusse wiederholen wir, daß niemand ein Recht oder die Macht haben
soll, die Hand zu legen auf Leben und Eigentum irgend eines unserer Unter-
thanen, davon Besitz zu nehmen oder sich irgend einen Eingriff in dieselben
zu gestatten, ferner in irgend einer Weise strafend vorzugehen, wenn dies
nicht in der Vollstreckung eines gesetzmäßigen Rechtsspruches auf Grund der
bürgerlichen und religiösen Gesetze geschieht.
Gegeben in unserem kaiserlichen Palast zu Teheran im Ramazan 1305
(Mai 1888).
Abschriften von Erlaß und Ferman wurden allen am per-
sischen Hofe beglaubigten Gesandten übermittelt.
XXIII.
Afrika.
11. Februar. (Kongo-Anleihe.) Das Amtsblatt des Kongo-
staates veröffentlicht ein aus Laeken datiertes Dekret des Königs
von Belgien vom 7. Februar, welches die Kongo-Regierung er-
mächtigt, 100,000 Lose à 100 Frcs. nominell auszugeben.
Diese Emission bildet einen Teil der aufzunehmenden Anleihe von
150 Millionen Francs, welche durch das Gesetz vom 27. April 1887 in
Belgien autorisiert ist. Ein Teil der aufsgenommenen Summe wird bei der
belgischen Nationalbank oder bei einem anderen Institut behufs Sicherung
der Auszahlung der Gewinnliste hinterlegt werden. Bestimmte Zinsen werden
die neuen Kongo-Lose nicht abwerfen, sondern lediglich Gewinnste mit von
Jahr zu Jahr steigendem Minimalgewinnst in Aussicht stellen. Was den
Emissionskurs betrifft, so wird derselbe zwischen 85 und 90 Prozent betragen.