Full text : Staats-Lexikon.

Bayern  (Justizorganisation).

B.  vorbehalten  und  also  hier  nicht  Sache
des  Reichs.  Während  ferner  die  Kompetenz
  der  Reichsgesetzgebung  im  allgemeinen
  auch  auf  B.  ausgedehnt  worden  ist,
und  während  die  meisten  Gesetze  des  Norddeutschen
  Bundes  auch  auf  die  süddeutschen
  Staaten  mit  erstreckt  und  zu  Reichsgesetzen
  erhoben  worden  sind,  ist  die  Beaufsichtigung
  und  Gesetzgebung  des  Reichs
ausgeschlossen  hinsichtlich  der  Heimatsund
  Niederlassungsverhältnisse  und  in  Ansehung
  des  Verehelichungswesens,  soweit
es  mitjenen  Verhältnissen  im  Zusammmen,
hang  steht.  Daher  gilt  insbesondere  das
norddeutsche  Bundesgesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz
  (s.  d.)  in  B.  nicht.  Ferner
  kann  eine  eiseblic  Regelung
des  Immobiliarversicherungswesens  in  B.
nur  mit  Zustimmung  der  dortigen  Regierung
  Geltung  erlangen.  Weiter  ist  B.,
ebenso  wie  Württemberg  und  Baden,  in
Bezug  auf  die  Besteuerung  des  inländischen
  Biers  und  Branntweins  selbständig
gestellt.  Diese  ist  der  Landesgesetzgebung
vorbehalten,  auch  verbleibt  der  Ertrag
dieser  Steuern  dem  bayrischen  Staat.
Luch  hinsichtlich  des  Eisenbahnwesens  hat
B.  eine  Sonderstellung,  doch  steht  dem
Reich  auch  B.  gegenüber  das  Recht  zu,  im
Weg  der  Gesetzgebung  einheitliche  Normen
  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung
der  für  die  Landesverteidigung  wichtigen
Eisenbahnen  aufzustellen.  Endlich  ist  auch
die  Kompetenz  der  Normaleichungskommission
  des  Reichs  in  B.  ausgeschlossen.
Außerdem  ist  aber  die  Krone  B.  im  Bundesrat
  mit  besondern  Rechten  ausgestattet.
  Sie  führt  hier  sechs  Stimmen,
während  ihr  in  dem  Plenum  des  ehemaligen
  Deutschen  Bundes,  dessen  Stimmenverhältnis
  sonst  berücksichtigt  wurde,
nur  vier  Stimmen  zukamen.  In  dem
Bundesratsausschuß  für  Landheer  und
Festungen  hat  B.  einen  sändigen  Sitz;
es  führt  den  Vorsitz  in  dem  usschuůß
für  die  auswärtigen  Angelegenheiten  und
hat  den  Anspruch  auf  die  Stellvertretung
  im  Vorsitz  des  Bundesrats  (s.  d.).
Auch  ist  hier  an  die  Bestimmung  des
Einführungsgesetzes  zum  deutschen  Gerichtperksasfangöefe,
  u  erinnern,  wonach

  in  den  größern  Bundesstaaten,  in

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welchen  mehrere  Oberlandesgerichte  errichtet
  werden,  ein  oberstes  Landesgericht
zur  Entscheidung  über  die  sonst  an  das
Reichsgericht  gehenden  Revisionen  gegen
zweitinstanzliche  Urteile  der  Oberlandesgerichte
  in  Zivilsachen  eingesetzt  werden
kann.  Von  dieser  Befugnis  hat  nur  B.
Gebrauch  gemacht  und  ein  partikuläres
oberstes  Landesgericht  in  München  errichtet.
  Die  Zuständigkeit  desselben  besett
  sich  jedoch  nicht  auf  diejenigen  Rechtsachen,
  welche  ehedem  vor  das  Reichsoberhandelsgericht
  gehörten.  In  diesen  Progebsachen
  bildet  vielmehr  auch  für  B.  das

eichsgericht  zu  Leipzig  die  dritte  Instanz.

Justizorganisation.  Ein  oberstes
Landesgericht  ist,  wie  oben  bemerkt,  in
München  errichtet.  Die  Bezirke  der  im
nachstehenden  aufgeführten  5  Oberlandesgerichte
  zerfallen  in  28  Landgerichtsbezirke,
  welche  wiederum  in  die  im  nachstehenden
  aufgeführten  Amtsgerichtsbezirke
  eingeteilt  sind:

I.  Oberlanbesgericht  Augsburg.

1)  Landgericht  Augsburg  mit  den  Amtsgerichten:
  Asichach,  Augsburg,  Burgau,  Friedberg,
  Landsberg,  Schwabmünchen,  Wertingen,
Zusmarshausen.

2  Eichstätt:  Beilngries,  Eichstätt,  Ellingen,
Greding,  Ingolstadt,  Kipfenberg,  Monheim,
Pappenheim.  Weißenburg.

3)  Kempten:  Füssen,  Immenstadt,  Kaufbeuren,
  Kempten,  L#ndau,  Oberdorf,  Obergünzburg,
  Schongau,  Sonthofen,  Weiler.

4)  Memmingen:  Babenhausen,  Buchloe,  Günzburg
  a.  D.,  Illertifsen,  Krumbach,  Memmingen,
  Mindelheim,  Neu-Ulm,  Ottobeuren,  Türk.
heim.  Weißenhorn.

5)  Neuburg  a.  d.  Donau:  Dillingen,  Donauwörth,
  Greifenfeld,  Höchstädt  a.  D.,  Lauingen,
Neuburg  a.  D.,  Nördlingen,  Ottingen,  Pfaffenhofen,
  Rain,  Schrobenhausen.

II.  Oberlanbesgericht  Bamberg.

6)  Aschaffenburg:  Alzenau,  Amorbach,  Aschaffenburg,
  Klingenberg,  Lohr,  Marktheidenfeld,
Miltenberg,  Obernburg,  Schöllkrippen,  Stadtprozelten.


7)  Baireuth:  Batreuth,  Berneck,  Hollfeld,
Kulmbach,  Pegnitz,  Pottenstein,  Stadtsteinach,
Thurnau,  Weidenberg,  Weismain.

8)  Bamberg:  Bamberg  I.  Bamberg  II,  Baunach,
  Burgebrach,  Ebermannstadt,  Ebern,
Forchheim,  Höchstadt  a.  d.  A.,  Kronach,  Lichtenfels,,
  Ludwigstadt,  Nordhalben,  Scheßlitz.
Seßlach,  Staffelstein.