Bayern (Justizorganisation).
B. vorbehalten und also hier nicht Sache
des Reichs. Während ferner die Kompetenz
der Reichsgesetzgebung im allgemeinen
auch auf B. ausgedehnt worden ist,
und während die meisten Gesetze des Norddeutschen
Bundes auch auf die süddeutschen
Staaten mit erstreckt und zu Reichsgesetzen
erhoben worden sind, ist die Beaufsichtigung
und Gesetzgebung des Reichs
ausgeschlossen hinsichtlich der Heimatsund
Niederlassungsverhältnisse und in Ansehung
des Verehelichungswesens, soweit
es mitjenen Verhältnissen im Zusammmen,
hang steht. Daher gilt insbesondere das
norddeutsche Bundesgesetz über den Unterstützungswohnsitz
(s. d.) in B. nicht. Ferner
kann eine eiseblic Regelung
des Immobiliarversicherungswesens in B.
nur mit Zustimmung der dortigen Regierung
Geltung erlangen. Weiter ist B.,
ebenso wie Württemberg und Baden, in
Bezug auf die Besteuerung des inländischen
Biers und Branntweins selbständig
gestellt. Diese ist der Landesgesetzgebung
vorbehalten, auch verbleibt der Ertrag
dieser Steuern dem bayrischen Staat.
Luch hinsichtlich des Eisenbahnwesens hat
B. eine Sonderstellung, doch steht dem
Reich auch B. gegenüber das Recht zu, im
Weg der Gesetzgebung einheitliche Normen
für die Konstruktion und Ausrüstung
der für die Landesverteidigung wichtigen
Eisenbahnen aufzustellen. Endlich ist auch
die Kompetenz der Normaleichungskommission
des Reichs in B. ausgeschlossen.
Außerdem ist aber die Krone B. im Bundesrat
mit besondern Rechten ausgestattet.
Sie führt hier sechs Stimmen,
während ihr in dem Plenum des ehemaligen
Deutschen Bundes, dessen Stimmenverhältnis
sonst berücksichtigt wurde,
nur vier Stimmen zukamen. In dem
Bundesratsausschuß für Landheer und
Festungen hat B. einen sändigen Sitz;
es führt den Vorsitz in dem usschuůß
für die auswärtigen Angelegenheiten und
hat den Anspruch auf die Stellvertretung
im Vorsitz des Bundesrats (s. d.).
Auch ist hier an die Bestimmung des
Einführungsgesetzes zum deutschen Gerichtperksasfangöefe,
u erinnern, wonach
in den größern Bundesstaaten, in
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welchen mehrere Oberlandesgerichte errichtet
werden, ein oberstes Landesgericht
zur Entscheidung über die sonst an das
Reichsgericht gehenden Revisionen gegen
zweitinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte
in Zivilsachen eingesetzt werden
kann. Von dieser Befugnis hat nur B.
Gebrauch gemacht und ein partikuläres
oberstes Landesgericht in München errichtet.
Die Zuständigkeit desselben besett
sich jedoch nicht auf diejenigen Rechtsachen,
welche ehedem vor das Reichsoberhandelsgericht
gehörten. In diesen Progebsachen
bildet vielmehr auch für B. das
eichsgericht zu Leipzig die dritte Instanz.
Justizorganisation. Ein oberstes
Landesgericht ist, wie oben bemerkt, in
München errichtet. Die Bezirke der im
nachstehenden aufgeführten 5 Oberlandesgerichte
zerfallen in 28 Landgerichtsbezirke,
welche wiederum in die im nachstehenden
aufgeführten Amtsgerichtsbezirke
eingeteilt sind:
I. Oberlanbesgericht Augsburg.
1) Landgericht Augsburg mit den Amtsgerichten:
Asichach, Augsburg, Burgau, Friedberg,
Landsberg, Schwabmünchen, Wertingen,
Zusmarshausen.
2 Eichstätt: Beilngries, Eichstätt, Ellingen,
Greding, Ingolstadt, Kipfenberg, Monheim,
Pappenheim. Weißenburg.
3) Kempten: Füssen, Immenstadt, Kaufbeuren,
Kempten, L#ndau, Oberdorf, Obergünzburg,
Schongau, Sonthofen, Weiler.
4) Memmingen: Babenhausen, Buchloe, Günzburg
a. D., Illertifsen, Krumbach, Memmingen,
Mindelheim, Neu-Ulm, Ottobeuren, Türk.
heim. Weißenhorn.
5) Neuburg a. d. Donau: Dillingen, Donauwörth,
Greifenfeld, Höchstädt a. D., Lauingen,
Neuburg a. D., Nördlingen, Ottingen, Pfaffenhofen,
Rain, Schrobenhausen.
II. Oberlanbesgericht Bamberg.
6) Aschaffenburg: Alzenau, Amorbach, Aschaffenburg,
Klingenberg, Lohr, Marktheidenfeld,
Miltenberg, Obernburg, Schöllkrippen, Stadtprozelten.
7) Baireuth: Batreuth, Berneck, Hollfeld,
Kulmbach, Pegnitz, Pottenstein, Stadtsteinach,
Thurnau, Weidenberg, Weismain.
8) Bamberg: Bamberg I. Bamberg II, Baunach,
Burgebrach, Ebermannstadt, Ebern,
Forchheim, Höchstadt a. d. A., Kronach, Lichtenfels,,
Ludwigstadt, Nordhalben, Scheßlitz.
Seßlach, Staffelstein.