Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

444  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  5  116,

zu  setzen?®.  Die  Landräte  sollten  grundsätzlich  den  Rittergutsbesitzern,
  in  den  westlichen  Provinzen  (Rheinland,  Westfalen)
wenigstens  den  Großgrundbesitzern  des  Kreises  entnommen  und
auf  Grund  einer  Präsentation  der  Kreisstände  (wo  es  solche  gab)
ernannt  werden.  Doch  kam  in  Ermangelung  geeigneter  Kandidaten
  auch  eine  Besetzung  des  Amtes  mit  Berufsbeamten  vor.
In  Posen  wurde  das  Präsentationsrecht  suspendiert.  Den  Regierungen
  wollte  man  landständische  Repräsentanten  beiordnen  ®,
welche  von  den  Provinzialständen  vorgeschlagen,  vom  Könige  ernannt
  werden  und  als  Mitglieder  mit  vollem  Stimmrecht  innerhalb
des  Kollegiums  fungieren  sollten.  Der  Plan  kam  jedoch  nicht  zur
Ausführung.  Auch  die  beabsichtigte  Reorganisation  der  kommunalen
  Kreis-  und  Provinzialverfassung  blieb  vorläufig  auf  sich  beruhen
  #,

Erst  die  Jahre  1823—1828  brachten  eine  Reihe  von  Gesetzen,
welche  sich  auf  die  Provinzial-  und  Kreisstände  bezogen®.
Die  Formation  dieser  Vertretungskörper  beruhte  auf  altständischer
Grundlage.  Die  Provinzialstände  (Provinziallandtage)  setzten
sich  aus  drei  Gruppen  zusammen,  von  denen  die  erste  die  mit
Virilstimmen  versehenen  Grafen,  Herren  und  Stifter  und  die  Repräsentanten
  der  Ritterschaft,  die  zweite  die  Vertreter  der  Städte
und  die  dritte  die  der  übrigen  Grundbesitzer  umfaßte.  Den
Provinzialständen  wurde  die  Beratung  der  Provinzial-  und,  solange
keine  Reichsstände  existierten,  auch  der  allgemeinen  Gesetze  übertragen;
  sie  hatten  das  Recht,  Bitten  und  Beschwerden  vorzubringen
und  es  stand  ihnen  die  Verwaltung  des  Provinzialvermögens  und
der  Provinzialanstalten  zu.  Für  die  Besorgung  der  auf  das  Provinzialvermögen
  bezüglichen  laufenden  Verwaltungsgeschäfte  wurden

%2  Dieser  Gedanke  wurde  namentlich  von  Hardenberg  vertreten  und
fand  seinen  Ausdruck  in  dem  sogenannten  Gendarmerieedikt  vom  380.  Juli
1812.  vgl  E.  v.  Meier,  Reform  ff.;  französische  Einflüsse  2  437  £.

®  V.  wegen  verbesserter  Einrichtung  der  Provinzial-,  Polizei-  und
Finanzbehörden  vom  26.  Dez.  1808  $$  17ff.  —  E.  v.  Meier,  a.  a.  O.  215  ff;
M.  Lehmann  a.  a.  O.  404.

*  Nach  dem  Gendarmerieedikt  sollte  die  Kreisverwaltung,  deren  Befugnisse
  sich  übrigens  wesentlich  auf  die  Verwaltung  des  Kreisvermögens
beschränkten,  aus  dem  Kreisdirektor,  dem  Stadtrichter  der  Kreisstadt  und
sechs  Kreisdeputierten  bestehen,  die  von  den  Rittergutsbesitzern,  den  Städten
und  den  Landgemeinden  gewählt  wurden.  Die  Einführung  und  Reform  von
Provinzialständen  wurde  durch  die  V.  vom  22.  Mai  1815  über  die  zu  bildende
Repräsentation  des  Volkes  zugesichert.  E.  v.  Meier  a.a.  O0.  388  ff.  und  Enzykl.
(6.  Aufl.)  665,  666.

6  Allgemeines  G.  wegen  der  Provinzialstände  vom  5.  Juni  1823,  mit
besonderen  Gesetzen  für  die  einzelnen  Provinzen,  und  zwar  für  Brandenburg,
  Preußen  und  Pommern  vom  1.  Juli  1823,  für  Schlesien,  Sachsen,  Posen,
Westfalen  und  die  Rheinprovinz  vom  27.  März  1324.  —  Kreisordnungen  für
Brandenburg  und  Pommern  vom  17.  August  1825,  für  Sachsen  vom  17.  Mai
1827,  für  Schlesien  vom  2.  Juni  1827,  für  die  Rheinprovinz  und  Westfalen
vom  13.  Juli  1827,  für  Preußen  vom  27.  März  1828,  für  Posen  vom  20.  Dez.
1828.  Bornhak,  Preußische  Staats-  und  Rechtsgeschichte  383  ff.,  E.  v.  Meier
Enzykl.  (6.  Aufl.)  S.  670  ff.