Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(309 ) 
B. Ursprungs-Zeugniß. 
Vorstehend angemeldete Gegenstände, deren inländischer Ursprung nach gewissenhafter Prü- 
fung pflichtmäßig bescheinigt wird, sind hier revidirt und 
a) mit der Anmeldung übereinstimmend befunden, 
b) obige Anmeldung wird in Betreff der Menge und der Art der Gegenstände 
noch über folgende Posten, wie folgt, erläutert; 
c) die Gegenstände gehen onn Verschluss und derselbe ist, wie folgt, 
angelegt. 
(Name des Orts), Gcn... ten... 18. 
(Name der zuständigen Behörde.) 
Nummer C. Zeugniß des Ausgangsamtes. 
es Ursprungs— 
eugni--Regi—- Den richtigen Ausgang umstehend verzeichneter Gegenstände bescheinigt das unterzeichnete 
sers. Ant mit folgenden Bemerkungen: 
a) die Gegenstände Sind hier unter richtigem Verschlusse es ..4 — 
eingetroffen; 
b) die Gegenstände sind hier revidirt und mit der Anmeldung und dem Ur- 
sprungszenguisse übereinstimmend befunden; 
c) auf den Grund der Revision wird die Anmeldung in Betreff der Menge 
und der Art der Gegenstände noch über nachstehende Positionen, wie 
folgt, erläutert; 
. * unter . 
d) die Gegenstãnde gehen (ehne. Verschluss und derselbe ist voo... 4 
Amte ......... Wie umstehend angelegt (vom unterzeichneten Amte an- 
gelegt wie folgt). 
Dieses Ausgangszeugniß ist nur insofern gültig, als die darin bezeichneten Gegenstände 
mit demselben bis zm. ttten.. 188. bei den «........ Amte zu 
........................ eintreffen. 
(Ort), den .. .. . teen.......... 18. 
1 (Name des Amtes.) 
Nachrichtlich. Die Schrift in lateinischen Leitern dient als Beispiel den Umstünden nach.
	        
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