Reichsgericht (Strafsachen). 333
der Verjährung der Strafverfolgung, der Wirkungen der Rechtsmittel und des
Strafantrags gezogen (Entsch. des RG. Bd. 10 S. 204, Bd. 14 S. 146 f.,
Bd. 15 S. 370); diese Konsequenzen sind gleichermaßen hinzunehmen für
die Anwendung der Rechtskraftwirkung des Urtheils und hinsichtlich des
Grundsatzes -ne bis in idem.« In letzterer Beziehung ist maßgebend
die Identität der That und diese richtet sich im Hinblick auf die Bestimmungen
in §§ 153, 263, 264 St PO., wonach die That in allen
ihren thatsächlichen und rechtlichen Erscheinungsformen der Aburtheilung
unterstellt, in judieium deducirt ist, nach dem Umfang, in welchem der
erkennende Richter auf Grund der Ergebnisse der Verhandlung rechtlich
befugt war, die That in ihrer Gesammtheit zum Gegenstand der Aburtheilung
zu machen. In dem gleichen Umfang, entsprechend der
ebensoweit reichenden Befugniß des Richters zur Ausdehnung und Umwandelung
der Strafklage, tritt die Rechtskraftwirkung des Urtheils
und demgemäß die Konsumtion der Strafklage ein. Diejenigen Folgen
und Erscheinungsformen der That, welche in dem Urtheil unberücksichtigt
geblieben sind, entziehen sich einer späteren Strafverfolgung und
es kommt hiebei regelmäßig auf den Grund, aus welchem sie unberücksichtigt
geblieben sind, nicht an (vergl. Entsch des RG. Bd. 9 S. 347).
Für das fortgesetzte Verbrechen als Einheitsdelikt ergiebt sich hieraus, daß
durch die Aburtheilung über Einzelhandlungen, welche sich als Bestandtheile
eines einheitlichen Deliktes darstellen, Rechtskraftwirkung bezüglich
des ganzen fortgesetzten Verbrechens geschaffen ist, so daß der Strafverfolgung
weiterer, demselben Delikt angehörenden Thätigkeitsakte, mögen
diese auch erst später bekannt geworden sein, der Grundsatz ne bis in idem
im Wege steht. Dies ist denn auch für den Fall, wenn das rechtskräftige
Vorerkenntniß bereits das Vorhandensein eines aus einer Mehrheit von
Einzelhandlungen gebildeten fortgesetzten Vergehens angenommen hat
und hinterher weitere Akte dieses Vergehens zum Vorschein kommen, von
der Rechtsprechung (und überwiegend von der Theorie) anerkannt (Entsch.
des RG. Bd. 9 a. a. O. S. 344 ff. mit Eutsch. Bd. 15 S. 27, Bd. 26
S. 162). Ob es dem natürlichen Rechtsbewußtsein entspricht, wenn ein Verbrecher,
welcher zunächst nur einiger weniger Akte aus einer langen Reihe
von Gesetzesübertretungen überführt werden konnte, wegen der sämmtlichen
übrigen ungestraft ausgeht, ist hier nicht weiter zu erörtern.
Eine Schranke findet aber die Verfolgung jener Konsequenz wiederum
in der Rechtskraftwirkung des Vorerkenntnisses, sofern in diesem die früher
abgeurtheilte Strafthat eine Qualifikation erhalten hat, welche der Annahme
eines jene That mitumfassenden fortgesetzten Deliktes Seitens des jetzigen
Richters im Wege steht. Denn auch die Verneinung der Fortsetzung
ist der Rechtskraft fähig. Das eben ist es, was das Reichsgericht in der