Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

Reichsgericht  (Strafsachen).  333

der  Verjährung  der  Strafverfolgung,  der  Wirkungen  der  Rechtsmittel  und  des
Strafantrags  gezogen  (Entsch.  des  RG.  Bd.  10  S.  204,  Bd.  14  S.  146  f.,
Bd.  15  S.  370);  diese  Konsequenzen  sind  gleichermaßen  hinzunehmen  für
die  Anwendung  der  Rechtskraftwirkung  des  Urtheils  und  hinsichtlich  des
Grundsatzes  -ne  bis  in  idem.«  In  letzterer  Beziehung  ist  maßgebend
die  Identität  der  That  und  diese  richtet  sich  im  Hinblick  auf  die  Bestimmungen
  in  §§  153,  263,  264  St  PO.,  wonach  die  That  in  allen
ihren  thatsächlichen  und  rechtlichen  Erscheinungsformen  der  Aburtheilung
unterstellt,  in  judieium  deducirt  ist,  nach  dem  Umfang,  in  welchem  der
erkennende  Richter  auf  Grund  der  Ergebnisse  der  Verhandlung  rechtlich
befugt  war,  die  That  in  ihrer  Gesammtheit  zum  Gegenstand  der  Aburtheilung
  zu  machen.  In  dem  gleichen  Umfang,  entsprechend  der
ebensoweit  reichenden  Befugniß  des  Richters  zur  Ausdehnung  und  Umwandelung
  der  Strafklage,  tritt  die  Rechtskraftwirkung  des  Urtheils
und  demgemäß  die  Konsumtion  der  Strafklage  ein.  Diejenigen  Folgen
und  Erscheinungsformen  der  That,  welche  in  dem  Urtheil  unberücksichtigt
  geblieben  sind,  entziehen  sich  einer  späteren  Strafverfolgung  und
es  kommt  hiebei  regelmäßig  auf  den  Grund,  aus  welchem  sie  unberücksichtigt
  geblieben  sind,  nicht  an  (vergl.  Entsch  des  RG.  Bd.  9  S.  347).
Für  das  fortgesetzte  Verbrechen  als  Einheitsdelikt  ergiebt  sich  hieraus,  daß
durch  die  Aburtheilung  über  Einzelhandlungen,  welche  sich  als  Bestandtheile
  eines  einheitlichen  Deliktes  darstellen,  Rechtskraftwirkung  bezüglich
des  ganzen  fortgesetzten  Verbrechens  geschaffen  ist,  so  daß  der  Strafverfolgung
  weiterer,  demselben  Delikt  angehörenden  Thätigkeitsakte,  mögen
diese  auch  erst  später  bekannt  geworden  sein,  der  Grundsatz  ne  bis  in  idem
im  Wege  steht.  Dies  ist  denn  auch  für  den  Fall,  wenn  das  rechtskräftige
Vorerkenntniß  bereits  das  Vorhandensein  eines  aus  einer  Mehrheit  von
Einzelhandlungen  gebildeten  fortgesetzten  Vergehens  angenommen  hat
und  hinterher  weitere  Akte  dieses  Vergehens  zum  Vorschein  kommen,  von
der  Rechtsprechung  (und  überwiegend  von  der  Theorie)  anerkannt  (Entsch.
des  RG.  Bd.  9  a.  a.  O.  S.  344  ff.  mit  Eutsch.  Bd.  15  S.  27,  Bd.  26
S.  162).  Ob  es  dem  natürlichen  Rechtsbewußtsein  entspricht,  wenn  ein  Verbrecher,
  welcher  zunächst  nur  einiger  weniger  Akte  aus  einer  langen  Reihe
von  Gesetzesübertretungen  überführt  werden  konnte,  wegen  der  sämmtlichen
übrigen  ungestraft  ausgeht,  ist  hier  nicht  weiter  zu  erörtern.

Eine  Schranke  findet  aber  die  Verfolgung  jener  Konsequenz  wiederum
in  der  Rechtskraftwirkung  des  Vorerkenntnisses,  sofern  in  diesem  die  früher
abgeurtheilte  Strafthat  eine  Qualifikation  erhalten  hat,  welche  der  Annahme
eines  jene  That  mitumfassenden  fortgesetzten  Deliktes  Seitens  des  jetzigen
Richters  im  Wege  steht.  Denn  auch  die  Verneinung  der  Fortsetzung
ist  der  Rechtskraft  fähig.  Das  eben  ist  es,  was  das  Reichsgericht  in  der