Full text : Blätter für Rechtsanwendung. IV. Band (4)

oder  de  ignorantia  zugeschoben  werden?  123

Juramentum  litisdecisorium,  welches
  ebenfalls  unter  die  übrigen  Beweismittel
  zu  zählen  ist.“

Ausdrücklich  macht  der  Kommentator  der  GO.
in  Note  a  zu  dieser  Stelle  auf  die  vorstehenden
letzten  Worte  des  Gesetzes  aufmerksam,  indem  er
zugleich  des  unter  den  Autoren  darüber,  ob  das
juram.  litisdecisor.  pro  Specic  probationis
zu  halten  sey,  obwaltenden  Streites  erwähnt,  aber,
wie  es  scheint,  absichtlich  jener  römischen  Aunsicht,
raß  der  zugeschobene  Eid  die  Natur  eines  Vergleichs
  habe,  nicht  gedenkt,  um  ja  nicht  irre  zu
führen.

Es  muß  also  auch  bezüglich  dieses  Beweismittels
  der  Grundsatz  gelten:  dem  Richter  wird
Beweis  geliefert;  wonach  es  dem  Deferenten,
selbst  mit  Einwilligung  des  Delaten,  nicht  freistehen
  kann,  den  Eid  über  irrelevante  Thatsachen  zuzuschieben.


„Doch  muß  er  (der  Haupteid)  an  sich  relevant
  seyn“  heißt  es  in  der  G.  a.  a.  O.  Nr.  2
und  in  den  Anm.  zu  §.  1,  Nr.  5  wird  sub  lit.  f.
gesagt:  „Endlich  soll  man  in  keiner  Formel,  wenn
gleich  die  Partheien  selbst  darüber  einig  sind,  offenbare
  Irrelevantien  gestatten  2).“

Nach  demselben  Grundsatze  (Judici  sit  probatio)
  kann  der  Haupteid  nur  über  die  Wahrheit
der  zu  beweisenden  Thatsache,  und  nicht  über  das
Nichtwissen  derselben  zugeschoben  werden,  wenn
gleich  solcher  Eid  gewissermaßen  die  Natur  eines

2)  Vgl.  auch  Anm.  zu  S.  2,  Nr.  2  a.  a.  O.  lit.  c,  wo
es  heißt:  „doch  muß  das  Jurament  alleseit  so  beschaffen
  seyn,  ut  relevet  ad  probandum.“