oder de ignorantia zugeschoben werden? 123
Juramentum litisdecisorium, welches
ebenfalls unter die übrigen Beweismittel
zu zählen ist.“
Ausdrücklich macht der Kommentator der GO.
in Note a zu dieser Stelle auf die vorstehenden
letzten Worte des Gesetzes aufmerksam, indem er
zugleich des unter den Autoren darüber, ob das
juram. litisdecisor. pro Specic probationis
zu halten sey, obwaltenden Streites erwähnt, aber,
wie es scheint, absichtlich jener römischen Aunsicht,
raß der zugeschobene Eid die Natur eines Vergleichs
habe, nicht gedenkt, um ja nicht irre zu
führen.
Es muß also auch bezüglich dieses Beweismittels
der Grundsatz gelten: dem Richter wird
Beweis geliefert; wonach es dem Deferenten,
selbst mit Einwilligung des Delaten, nicht freistehen
kann, den Eid über irrelevante Thatsachen zuzuschieben.
„Doch muß er (der Haupteid) an sich relevant
seyn“ heißt es in der G. a. a. O. Nr. 2
und in den Anm. zu §. 1, Nr. 5 wird sub lit. f.
gesagt: „Endlich soll man in keiner Formel, wenn
gleich die Partheien selbst darüber einig sind, offenbare
Irrelevantien gestatten 2).“
Nach demselben Grundsatze (Judici sit probatio)
kann der Haupteid nur über die Wahrheit
der zu beweisenden Thatsache, und nicht über das
Nichtwissen derselben zugeschoben werden, wenn
gleich solcher Eid gewissermaßen die Natur eines
2) Vgl. auch Anm. zu S. 2, Nr. 2 a. a. O. lit. c, wo
es heißt: „doch muß das Jurament alleseit so beschaffen
seyn, ut relevet ad probandum.“