Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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lungen  eingegangen  werden,  auch  nur  das
Lezte  in  Anschlag  zu  bringen.

§.  10.  Die  Bedingungen,  unter  welchen
  die  Gerichtsbarkeit  über  unmittelbare
Unterthanen  zu  Lehen  verliehen  wird,  werden
  in  den  Lehenbriefen  bestimmt.  Im  Besondern
  soll  den  Gutsherren,  „welche  die  bisher
  in  allodialer  Eigenschaft  besessene  Gerichtsbarkeit
  über  ihre  Hintersassen  zur  Bildung
  eines  Herrschafts-Gerichts  dem  Staate
zu  Lehen  auftragen,  dagegen  die  Gerichtsbarkeit
  über  eine  der  Anzahl  ihrer  bisherigen
Hintersassen,  und  dem  Zwecke  der  Arrondirung
  entsprechende  Anzahl  unmittelbarer  Unterthanen
  mit  verliehen  werden.

S.  11.  Bei  dem  Tausche,  und  bei  der
Infeudazion  bleiben  von  dem  abgetretenen
königlichen  Gerichts-Gesessenen  dem  Staate
alle  bisher  von  ihm  bezogenen  gutsherrlichen
Renten  vorbehalten,  welche  im  Falle  des
Erfodernisses  von  den  königlichen  Rentämtern
  nach  der  Verordnung  vom  12.  September
  1809  (Rggsbl.  1g00,  St.  60.  S.  1537)
beizutreiben  sind.

I.  12.  Damit  die  Bildung  der  gutsherrlichen
  Gerichtsbezirke  nach  der  gegebenen
Vorschrift  ausgeführt  werde,  haben  die
Gutsherren  die  deßfallsigen  Vorschläge  mit
meglichster  Rücksicht  auf  die  bestehenden
Steuer-Distrikte,  und  mit  Beobachtung  der
Vorschriften  über  die  Bildung  der  Gemeinden
  zu  entwerfen.

§.  13.  Wenn  ste  ihren  Gerichtsbezirk
wenigstens  durch  eventuelle  Uebereinkunft  mie
andern  bisherigen  Jurisdikzions-Inhabern

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purifizirt  und  arrondirt  haben  werden,  so
sind  die  Beschreibungen  der  Gerichtsbezirke
mit  topographischen  Plaͤnen,  die  Nachweisung
  der  Familien-Zahl  mit  landgerichtlicher
Beglaubigung,  und  die  Belege,  daß  ihnen
  die  Gerichtsbarkeit  aus  einem  der  G.#2
angeführten  Titel  zustehe,  oder  daß  sie  die:
selbe  von  einem  Jurisdikzions-Berechtigten
erworben  haben,  bei  dem  einschlägigen  General-Kreis-Kommissariate
  längstens  bis  1.
Oktober  1813  vorzulegen.  Ist  zur  Bildung
  dieser  gutsherrlichen  Gerichte  die  Erwerbung
  der  Gerichtsbarkeit  über  unmirtelbare
  landgerichtliche  Unterthanen  durch
Tausch  oder  Belehnung  erfoderlich,  so  sind
die  geeigneten  Gesuche  hierüber  bei  dem
nämlichen  General:  Kreis-Kommissariate
frühzeitig  genug  zu  übergeben.

G.  14.  Die  königlichen  General-Kreis-Kommissariate
  haben  nach  geeigneter  Prüfung
  längstens  bis  1.  Jänner  1814  über  die
instruirten  Vorschläge  zur  Formtrung  gursherrlicher
  Gerichte,  die  mit  Belegen  begleiteten
  Berichte  und  Gutachten  an  das  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
als  Hoheirs-Departement,  zur  Einholung  der
königlichen  Genehmigung  einzusenden.

G.  15.  Nach  vollenderer  Bildung  der
gutsherrlichen  Gerichee  jeder  Art  werden
dieselben  in  das  offizielle  Verzeichniß  smtlicher
  Gerichtsbezirke  des  Königreichs  aufenommen,
  und  mit  diesem  öffentlich  bekannt
  gemacht.

I.  16.  Die  gutsherrlichen  Gerichte  theilen
  sich  in  zwei  Hauprgattungen,  nämlich:

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