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lungen eingegangen werden, auch nur das
Lezte in Anschlag zu bringen.
§. 10. Die Bedingungen, unter welchen
die Gerichtsbarkeit über unmittelbare
Unterthanen zu Lehen verliehen wird, werden
in den Lehenbriefen bestimmt. Im Besondern
soll den Gutsherren, „welche die bisher
in allodialer Eigenschaft besessene Gerichtsbarkeit
über ihre Hintersassen zur Bildung
eines Herrschafts-Gerichts dem Staate
zu Lehen auftragen, dagegen die Gerichtsbarkeit
über eine der Anzahl ihrer bisherigen
Hintersassen, und dem Zwecke der Arrondirung
entsprechende Anzahl unmittelbarer Unterthanen
mit verliehen werden.
S. 11. Bei dem Tausche, und bei der
Infeudazion bleiben von dem abgetretenen
königlichen Gerichts-Gesessenen dem Staate
alle bisher von ihm bezogenen gutsherrlichen
Renten vorbehalten, welche im Falle des
Erfodernisses von den königlichen Rentämtern
nach der Verordnung vom 12. September
1809 (Rggsbl. 1g00, St. 60. S. 1537)
beizutreiben sind.
I. 12. Damit die Bildung der gutsherrlichen
Gerichtsbezirke nach der gegebenen
Vorschrift ausgeführt werde, haben die
Gutsherren die deßfallsigen Vorschläge mit
meglichster Rücksicht auf die bestehenden
Steuer-Distrikte, und mit Beobachtung der
Vorschriften über die Bildung der Gemeinden
zu entwerfen.
§. 13. Wenn ste ihren Gerichtsbezirk
wenigstens durch eventuelle Uebereinkunft mie
andern bisherigen Jurisdikzions-Inhabern
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purifizirt und arrondirt haben werden, so
sind die Beschreibungen der Gerichtsbezirke
mit topographischen Plaͤnen, die Nachweisung
der Familien-Zahl mit landgerichtlicher
Beglaubigung, und die Belege, daß ihnen
die Gerichtsbarkeit aus einem der G.#2
angeführten Titel zustehe, oder daß sie die:
selbe von einem Jurisdikzions-Berechtigten
erworben haben, bei dem einschlägigen General-Kreis-Kommissariate
längstens bis 1.
Oktober 1813 vorzulegen. Ist zur Bildung
dieser gutsherrlichen Gerichte die Erwerbung
der Gerichtsbarkeit über unmirtelbare
landgerichtliche Unterthanen durch
Tausch oder Belehnung erfoderlich, so sind
die geeigneten Gesuche hierüber bei dem
nämlichen General: Kreis-Kommissariate
frühzeitig genug zu übergeben.
G. 14. Die königlichen General-Kreis-Kommissariate
haben nach geeigneter Prüfung
längstens bis 1. Jänner 1814 über die
instruirten Vorschläge zur Formtrung gursherrlicher
Gerichte, die mit Belegen begleiteten
Berichte und Gutachten an das Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten,
als Hoheirs-Departement, zur Einholung der
königlichen Genehmigung einzusenden.
G. 15. Nach vollenderer Bildung der
gutsherrlichen Gerichee jeder Art werden
dieselben in das offizielle Verzeichniß smtlicher
Gerichtsbezirke des Königreichs aufenommen,
und mit diesem öffentlich bekannt
gemacht.
I. 16. Die gutsherrlichen Gerichte theilen
sich in zwei Hauprgattungen, nämlich:
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