184 Das deutsche Rech und seine einzelnen Glieder. (Dez. 17.)
widmen werden. Demgegenüber erachte Ich es aber auch für unerläß-
lich, daß die äußeren Verhältnisse des Lehrerstandes, wie dessen Rang-
und Gehaltsverhältnisse, eine entsprechende Regelung erfahren, und ich
wünsche, daß Sie diesen Punkt besonders im Auge behalten und darüber
an Mich berichten.“
Die Beschlüsse der Konferenz empfehlen im wesentlichen die
Abschaffung der Realgymnasien, eine Reform des klassischen Gym-
nasiums in der vom Kaiser angedeuteten Richtung, sowie die Er-
weiterung der Rechte der Oberreal= und Bürgerschulen.
17. Dezember. In der Kommission des Abgeordnetenhauses
zur Beratung der Landgemeindeordnung gibt der Minister Herr-
furth folgende Erklärung ab:
„Gegenüber dem soeben erörterten Vertagungsantrage müsse er darauf
hinweisen, daß die Kommission in der vorigen Woche Zeit verloren habe,
und daß er zu seinem Bedauern im Januar voraussichtlich durch die Be-
ratungen des Herrenhauses vielfach verhindert sein werde, in der Land-
gemeindeordnungs-Kommission so oft zu erscheinen, als er es wünsche. Er
bitte daher, die Beratungen jetzt bis zum Schluß der Woche 7
Bei der geringen Aussicht auf Erfüllung, welche dieser Wunsch be-
sitze, wolle er jedoch zur Vermeidung jedes Mißverständnisses, wie es ihm
namentlich in der Presse vielfach entgegengetreten sei, gleich heute nochmals
die Stellung der königlichen Staatsregierung zu den bisher beschlossenen
Abänderungen der Regierungsvorlage klarstellen. Die Anträge des Abg.
v. Heydebrand und die Kommissionsbeschlüsse zu den §§ 2 und 126 würden,
wie er schon in den beiden ersten Kommissionssitzungen dargelegt habe, dahin
führen, die Regierungsvorlage tatsächlich unwirksam zu machen, indem die
Durchführung der in dem Entwurf angestrebten Änderungen von dem be-
liebigen Ermessen der Selbstverwaltungsbehörden, insbesondere des Kreis-
ausschusses abhängig gemacht werden solle. Letzteres biete aber für eine an-
gemessene Regelung der ländlichen Gemeindeverhältnisse um so weniger eine
genügende Garantie, als von dem Antragsteller ausdrücklich hervorgehoben
sei, daß keineswegs alles, was das öffentliche Interesse erfordere, auch not-
wendig sei, und als auch die Anordnung notwendiger Maßnahmen von den
Selbstverwaltungsbehörden nur beschlossen werden könne, nicht aber müsse.
Die in dem Entwurfe zum Zwecke einer angemessenen Regelung für die
Krone in Anspruch genommenen Befugnisse zur zwangsweisen Vereinigung
von Landgemeinden und Gutsbezirken wären nach dem Beschlusse zu § 2
nicht dem Ermessen des Landesherrn, sondern dem Ermessen der Selbstver-
waltungsbehörde übertragen. Die Krone würde hiernach Rechte, welche sie
zur Zeit besitzt (zur zwangsweisen Vereinigung von Trennstücken und zur
Auflösung von Gemeinden und Gutsbezirken nach § 89 T. II Tit. 2 A. L. R.)
verlieren, ohne in der Befugnis, zu den Beschlüssen der Selbstverwaltungs-
behörden „ja“ oder „nein“ zu sagen, ein ausreichendes Aequivalent zu er-
halten. Nach den Anträgen v. Heydebrand und den Kommissionsbeschlüssen
zu § 126 solle aber bei der Verbandsbildung sogar jede, auch nur zustim-
mende Mitwirkung einer Staatsverwaltungsbehörde ausgeschlossen werden.
Wenn die Staatsregierung hiergegen Widerspruch erhebe, so werde
dies von der „Kreuzzeitung"“ als „eitler Doktrinarismus“ bezeichnet. Auf
eine Polemik mit diesem Blatte, welches ihn kürzlich in einem Leitartikel
mit unrichtigen tatsächlichen Anführungen angegriffen habe, glaube er ver-
zichten zu sollen. Wenn aber in der „Nordd. Allgem. Zeitung", einem