Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

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Königlich-Balerisches

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Regierungsblatt.

IIII.  Stück.  München,

Allgemelne  Verordnungen.

 

(Die  Umschreibung  der  Deminikal-Renten  betressend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

Nachdem  Uns  berichtet  worden  ist,  daß
hie  und  da  noch  Zweifel  bestehen,  wie  es
mit  der  Dominikal-Steuer  zu  halten  sey,
wenn  eine  Dominikal-Rente  durch  Ablösung
ganz  oder  zum  Theile  erlischt,  so  beschließen
Wir,  als  Erlduterung  und  Nachtrag  zu
Unserm  über  das  allgemeine  Steuer-Provisorium
  erlassenen  Edikte  vem  13.  Mai  1808
wie  folge:
I.

Wenn  eine  Rente,  welche  nach  dem
oben  erwähmten  Edikte  (F.  V.)  der  Dominikal-Sreuer
  unterliegt,  durch  Ablösung
Janz  oder  zum  Theile  erlischt,  so  gehet  die
treffende  Steuer  im  Verhaͤltnisse  des  abgelösten
  Theiles  der  Rente,  auf  den  Ablöser
oder  Käufer  über,  ohne  Unterschied,  ob  die
Dominikal-Rente  vor  der  Ablösung  an
Uns  oder  an  Seistungen,  Gemeinden  oder
Privaten  zu  entrichten  war.

Samstag  den  33.  Mal  1813.

II.

In  der  Regel,  und  wenn  das  allgemeine
  Steuer-Provisorium  vollkommen  ausgeführt
  seyn  wird,  wächst  das  Steuerkapital
einer  Dominikal-Rente,  welche  durch  Ablösung
  mit  dem  Rustikal-Besize  konsolidir#
wird,  dem  Rustikal-Sceuerkapitale  zu,  wie
dieses  auch  in  dem  obigen  Edikte  Instr.  V.
.  17.  Nr.  3.  b.  ausgesprochen  ist.

III.

Da  Wir  aber  die  Liquidation  der  Dominikal-Rente,
  und  Anfertigung  der  Dominikal-Steuerkataster
  aus  den  im  oͤfter
erwähnten  Edikte  (Instr.  V.  G.  10.)  angeführten
  Gründen  bis  zur  gänzlichen  Vollendung
  der  übrigen  Theile  der  Steuer-Rekt#-flkarion
  auszusezen  beschlossen  haben,  und
eben  deswegen  die  Dominikal-Steuer  vor
der  Hand  noch  nach  dem  momencanen  Scteuer-Provisorium
  erheben  lassen,  so  können  Wir
auch  nicht  gestatten,  daß  das  momentanprovisorische
  Steuer-Kapital  einer  abgelösten
  Dominikal-Rente  dermal  schon  mic  dem
Rustikal-Steuerkapitale  konsolidirt  werde.
Es  hat  vielmehr  unterdessen  bloß  eine  Umschreibung
  der  abgelösten  Dominikal-Rente
im  Dominikalsteuer=  Umschreibebuche  start,
welches  nach  dem  Edikte  vom  13.  Mai  1808

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