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Königlich-Balerisches
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Regierungsblatt.
IIII. Stück. München,
Allgemelne Verordnungen.
(Die Umschreibung der Deminikal-Renten betressend.)
Wir Maximilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Balern.
Nachdem Uns berichtet worden ist, daß
hie und da noch Zweifel bestehen, wie es
mit der Dominikal-Steuer zu halten sey,
wenn eine Dominikal-Rente durch Ablösung
ganz oder zum Theile erlischt, so beschließen
Wir, als Erlduterung und Nachtrag zu
Unserm über das allgemeine Steuer-Provisorium
erlassenen Edikte vem 13. Mai 1808
wie folge:
I.
Wenn eine Rente, welche nach dem
oben erwähmten Edikte (F. V.) der Dominikal-Sreuer
unterliegt, durch Ablösung
Janz oder zum Theile erlischt, so gehet die
treffende Steuer im Verhaͤltnisse des abgelösten
Theiles der Rente, auf den Ablöser
oder Käufer über, ohne Unterschied, ob die
Dominikal-Rente vor der Ablösung an
Uns oder an Seistungen, Gemeinden oder
Privaten zu entrichten war.
Samstag den 33. Mal 1813.
II.
In der Regel, und wenn das allgemeine
Steuer-Provisorium vollkommen ausgeführt
seyn wird, wächst das Steuerkapital
einer Dominikal-Rente, welche durch Ablösung
mit dem Rustikal-Besize konsolidir#
wird, dem Rustikal-Sceuerkapitale zu, wie
dieses auch in dem obigen Edikte Instr. V.
. 17. Nr. 3. b. ausgesprochen ist.
III.
Da Wir aber die Liquidation der Dominikal-Rente,
und Anfertigung der Dominikal-Steuerkataster
aus den im oͤfter
erwähnten Edikte (Instr. V. G. 10.) angeführten
Gründen bis zur gänzlichen Vollendung
der übrigen Theile der Steuer-Rekt#-flkarion
auszusezen beschlossen haben, und
eben deswegen die Dominikal-Steuer vor
der Hand noch nach dem momencanen Scteuer-Provisorium
erheben lassen, so können Wir
auch nicht gestatten, daß das momentanprovisorische
Steuer-Kapital einer abgelösten
Dominikal-Rente dermal schon mic dem
Rustikal-Steuerkapitale konsolidirt werde.
Es hat vielmehr unterdessen bloß eine Umschreibung
der abgelösten Dominikal-Rente
im Dominikalsteuer= Umschreibebuche start,
welches nach dem Edikte vom 13. Mai 1808
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